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Bürgeranfrage an die Stadt Büdingen vom 4.5.2020


 

Bürgeranfrage gem. Geschäftsordnung §27 Nr.4 und Grundgesetz Art. 17 

Sehr geehrter Bürgermeister,

sehr geehrter Stadtverordnetenvorsteher,

sehr geehrte Stadtverordnete,  

sehr geehrte Mitglieder des Magistrates, 

sehr geehrte Damen und Herren, 

 

Wann ist der Punkt erreicht, wo der Schaden des Krisenmanagements der Regierung größer ist als der Nutzen?

Wann ist der Zeitpunkt erreicht, an dem der angebliche Schutz der Bevölkerung, 

mehr und längerfristige Opfer produziert als die eigentliche Gefahr? 

 

Nachfolgende Fragen basieren in der Hauptsache auf die Auswirkungen obiger Fragen.

Nachfolgend wird unter der Bezeichnung  „Stadt Büdingen“  Bürgermeister und  Gemeindevorstand verstanden. Die Gemeindevertretung ist dazu aufgerufen, diese Fragen und Argumente ebenfalls zu prüfen und ggf. gegenüber der Stadt zu vertreten.

 

1.) Rechtliche Grundlagen

 

Am Montag, den 27.4.2020 informierte ich Sie alle durch einen offenen Brief u.a. über meine Grundrechtsklage.

In dieser Klage an den Hess. Staatsgerichthof stellte ich die Rechtmäßigkeit aller Corona Verordnungen (aller Länder) in Frage, da Sie u.a. Ihre Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) §32 stützen können. (Anlage: Klage SGH)

 

Begründung: Im IfSG (Anlage) ist unter §32 hierzu nachzulesen:

 

§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen (IfSG Stand 10.2.2020 )

"Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit

(Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden."

 

 

Unter den genannten „Voraussetzungen“ aus §32 ist unter §28 ist zu lesen:

 

§ 28 Schutzmaßnahmen ( IfSG Stand 10.2.2020 und Änderung v. 27.3.2020)

(1)Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von Ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) der Freizügigkeit (Artikel 11Abs.1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.“

 

Die Verordnungen der Landesregierung sind also gem. §28 an Voraussetzungen gebunden, die  klar definiert sind. Alle Maßnahmen dürfen sich also nur an festgestellte Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider richten, nicht aber an Gesunde und damit nicht wie derzeit an alle 82 Millionen Bürger in Deutschland. Auch trifft hier im IfSG die „zuständige Behörde“ die Schutzmaßnahmen, und das ist nicht die Landesregierung. 


1.1 Frage: Hat die Stadt Büdingen diese Vorwürfe intern juristisch überprüft und zu welchem Schluss ist sie dabei gekommen? Bitte mit  juristischer Begründung.


1.2 Frage: Sieht die Stadt Büdingen in der weiteren zeitlichen Streckung der Umsetzung der Corona Verordnungen die Gefahr (z.B. gem. StGB §92 ) einer möglichen Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates? Bitte mit  Begründung.

 

1.3 Frage: Sieht die Stadt Büdingen auf Grundlage der hier aufgeführten Bedenken nicht eine Notwendigkeit, die Corona-Verordnungen von höchstrichterlichen Stellen im Sinne seiner Verantwortung gegenüber den Bürgern  überprüfen zu lassen? Bitte mit  Begründung.

 

2.) Auswirkungen der „Corona-Verordnungen“

2.1 Frage: Wie viele "Corona-Infizierte" sind in der Gemeinde Büdingen bekannt?

2.2 Frage. Wie viele „Corona Erkrankte“ sind in der Gemeinde Büdingen bekannt ?

2.3 Frage: Wie viele "Corona-Tote" sind der Gemeinde Büdingen bekannt ?

 

2.4 Frage:  Sind Informationen über die derzeitige Belegung des Büdinger Krankenhauses bekannt?

      (a.) Allgemein ?

      (b.) Corona-spezifisch ?

2.5. Frage: Mit welchen Mitteln setzt die Stadt Büdingen Ultima Ratio die „Besondere Regelungen für        Bestattungen in Zeiten der Corona-Krise..:“ wie auf der Homepage nachzulesen um, wenn sich alle Beteiligten diesen verweigern würden

2.6 Wie hoch schätzt die Stadt Büdingen die finanziellen Mehrbelastungen; durch und  seit Einführung der Corona-Verordnungen direkt für die Stadt ein:

a.) bis heute ?

b.) bis Ende des Jahres ?

 

2.7 Frage: Wie hoch schätzt die Stadt Büdingen die finanziellen Mehrbelastungen; durch und  seit Einführung der Corona-Verordnungen für Ihre Bürger und Gewerbe ein:

a.) bis heute ?

b.) bis Ende des Jahres ?

( Insbesondere Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Kneipen, Museen, Touristik,  Kinos, Schwimmbad, Fitnessstudios in der Gemeinde Büdingen)

 

2.8 Frage: Wie hoch schätzt die Stadt Büdingen die Arbeitsplatzverluste; durch und seit Einführung der Corona-Verordnungen für Stadt, Bürger und Gewerbe ein:

a.) bis heute ?

b.) bis Ende des Jahres ?

 

2.9 Frage: Sind dieses Jahr Erhöhungen der Grundsteuer auf Grunde der Corona-Verordnungen zu erwarten?

 

2.10 Frage: Wenn ja, in welchem Umfang werden diese geschätzt oder angesetzt?

 

2.11 Frage: Wann sollen wieder Kindergärten und Kitas geöffnet werden und unter welchen Bedingungen ?

 

2.12 Frage: In Stuttgart fand letztes Wochenende am Samstag eine große öffentliche Versammlung in Form einer Demo gegen einen Teil der Maßnahmen der Corona Verordnungen statt. Diese wurde durch einen Beschluss des BVerfG (1 BvQ 37/20 ) unter bestimmten Auflagen erlaubt.  

Wird die Stadt Büdingen das Demonstrationsrecht unter entsprechenden Auflagen grundsätzlich zulassen, oder muss auch hier dieses Grundrecht generell vor den Gerichten erstritten werden? 

 

3.) Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

3.1 Frage: Bitte teilen Sie mir die aktuell gültige amtlich ermittelte Zahl der wahlberechtigten Einwohner der Gemeinde Büdingen mit.

3.2 Frage: Bitte gem. HGO §8b um schriftliche Unterrichtung der beim Bürgerbegehren einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen. (pdf reicht)

 

3.3 Frage: Könnte die Stadt Büdingen auf Basis eines positiven Bürgerentscheides von den Maßnahmen der Corona-Verordnung in Ihrer Gemeinde abweichen? 


4.) Verantwortung der Gemeinde und Volksvertretung

Grundsatz: Die Gemeinde ist die Grundlage des demokratischen Staates. Sie fördert das Wohl Ihrer Einwohner in freier Selbstverwaltung durch Ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe. 

In einer „Gemeinsame Anfrage an die Fraktionen des Deutschen Bundestages zu den Regierungsmaßnahmen in der Corona-Krise“ wenden sich 5 renommierte Mediziner indirekt über alle Bundestagsfraktionen an die Bundesregierung mit folgenden 4 grundsätzlichen Fragen, die ich hier kurz auflisten möchte:

 

 

1) Welche konkreten Szenarien lagen am 13.03.20 vor, und aus welchem Grund hat sich die Regierung für Kontaktbeschränkungen und gegen die Herstellung der Herdenimmunität entschieden?

 

2) Was waren die Gründe, wegen der die Regierung in der Covid-19-Pandemie eine Bedrohung für die Bevölkerung sieht, obwohl sich die Sterblichkeit nicht wesentlich von den alltäglichen Todesfällen unterscheidet und sie sogar

wesentlich niedriger ist als im Januar/Februar 2017, März/April 2018 und Juli/August 2018, als die Regierung keinerlei Aktivität gezeigt hat.

 

3) Mit welchen Gründen rechtfertigt die Regierung die hohen wirtschaftlichen Schäden und die zusätzlichen Sterbefälle, die aus ihren Maßnahmen resultieren, vor allem unter Berücksichtigung der geringen geretteten Lebenszeit.

 

4) Was sind die Gründe für die Schließung von Kindertagesstätten, Kindergärten, Schulen und Hochschule, wenn die Erkrankung doch an jungen Menschen spurlos vorbeigeht und eine natürliche Immunität möglichst vieler Menschen eher hilfreich im Kampf gegen noch wenig bekannte Erreger ist?“

 

4.1. Frage: wäre es nicht sinnvoll aus Sicht der Gemeinde und Ihrer Verantwortung gegenüber dem Wohl Ihrer Einwohner mit diesen Fragen ebenfalls an die Landes- und Bundesregierung  zu treten?

Bitte mit Begründung. ( Bezugnahme  auf Anlage)

 

 

Viele dieser Fragen wurden im Zuge von Rückmeldungen meines Offenen Briefes vom 27.4 an mich weitergegeben. Viele Bürger und auch Gewerbetreibende sind gerade hinsichtlich der zukünftigen Auswirkungen, aber auch gegenüber den Verhältnismäßigkeiten aller Maßnahmen misstrauisch geworden bzw. stark verunsichert.

Ich lege keinen Wert auf eine mündliche Beantwortung in der SSV. Ich bitte um schriftliche Beantwortung.

Eine Veröffentlichung dieser Bürgeranfrage sowie Ihre Antworten behalte ich mir vor.

 

Für die Beantwortung der Fragen auch hinsichtlich Ihrer Bemühungen, auch in dieser Zeit, bedanke ich mich an dieser Stelle schon mal  recht herzlich. 

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Antworten auf die Fragen werden hier veröffentlicht.
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