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Grundrechtsklage vor dem hess. Staatsgerichtshof 


Am 24.4.2020 wurde von mir eine Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen in Wiesbaden eingereicht.  Parallel wurde ein "offener Brief" zu diesem Thema an die Gemeinde Volksvertretung gesendet. 

Antrag und Brief hier als PDF herunterladen:     ( Grundrechtsklage )     ( Offener Brief ) 

Vorbemerkung:

Jeder deutsche Bürger kann seine Grundrechte direkt vor den höchsten Gerichten und ohne Anwaltszwang einklagen. 

Das geht über Staatsgerichtshöfe bei Grundrechtsklagen auf Landesebene ( Landesverfassung) oder über das Bundesverfassungsgericht auf Bundesebene (Grundgesetz). 

Ausdrücklich weise ich in diesem Zusammenhang auf die Hessische Verfassung Artikel 147 hin:


(1) Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht.

(2) Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, hat die Pflicht,

die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes zu erzwingen. Näheres bestimmt das Gesetz. 


Es geht hier nicht darum, Vorsichtsmaßnahmen in Verbindung mit einer Epidemie in Frage zu stellen, sondern darum:

- ob diese erheblichen Restriktionen in dieser Form einer absoluten Bevormundung des Souveräns rechtmäßig sind und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechen 

- ob Sie in Form dieser Landesverordungen überhaupt auf verfassungskonformen Füßen stehen. 


Dies ist zu prüfen und immer wieder zu hinterfragen, gerade in einem öffentlichen Diskurs.

Eine funktionierende Alternative zu diesen Bevormundungen und Restriktionen ist Schweden.  

Schweden öffnet weiterhin Restaurants, Geschäfte und Fitnessstudios. Schulen und Kitas sind geöffnet, nur weiterführende Schulen und Universitäten sind geschlossen. Älteren Menschen wird empfohlen, soziale Kontakte zu meiden. Wer Symptome einer möglichen Covid-19-Erkrankung verspürt, soll sich in Heimquarantäne begeben...


Nachfolgend die Klageschrift:

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Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Grundrechtsklage gem§ 19 StGHG Abs.2 Nr.9.

   

1. Gegenstand der Klage

Gegenstand des Verfahrens sind alle Verordnungen der Hessischen Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARSCov-2 (im folgenden nur „Corona-Verordnung“).

 

1.1 Die unzähligen Verbote der Corona-Verordnungen für Hessen

Die Landesregierung Hessen stützt alle Corona-Verordnungen, zuletzt die „Sechste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona Virus Vom 16. April 2020“ u.a. auf  § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000:

 

  • § 32 Erlass von RechtsverordnungenDie Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungendie für Maßnahmen nach den§§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zurBekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.

 

2. Beschränkung von Grund- und Freiheitsrechten

Die Corona-Verordnung der Landesregierung Hessen beschränkt derzeit mehr als 6 Millionen Menschen in Hessen in absolut einmaliger Weise seit dem Beginn der Bundesrepublik fast alle Grund und Freiheitsrechte. 

 

Durch die vielfachen Verbote der Corona-Verordnung werden meine folgenden Grundrechte eingeschränkt bzw. verletzt:

  • HV Artikel 2 Der Mensch ist frei. Er darf tun und lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt. Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt.
  • HV Artikel 3  Leben und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen sind unantastbar.
  • HV Artikel 5  Die Freiheit der Person ist unantastbar
  • HV Artikel 14  Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

 

3. Begründungen

Alle Corona-Verordnungen der Landesregierung  sind offensichtlich verfassungswidrig.

 

3.1 Beispielloser Angriff auf die Freiheitsrechte der Bürger

Noch niemals zuvor in der Geschichte des Landes wurde seine ganze Bevölkerung derart entmündigt und weggesperrt. Noch niemals zuvor wurden 6 Millionen gesunde Menschen, die sich im Freien aufhielten, polizeilich überwacht und mit Bußgeldern belegt, weil sie gegen das Kontaktverbot verstoßen.

Noch nie in der Landesgeschichte  wurden friedliche und gesunde Menschen innerhalb von zwei Wochen kriminalisiert.

Schon zweimal in der Geschichte des 20. Jahrhunderts hatten Regierungen dazu aufgerufen, ihre Mitmenschen und Nachbarn zu denunzieren. Dies passiert aktuell ein drittes Mal, was hier in dieser angeblichen freiheitlich demokratischen Grundordnung, die noch im letzten Jahr so stolz gefeiert wurde, bis vor wenigen Wochen nicht möglich schien.

Noch nie wurde mit einer beispiellosen Medienkampagne in wenigen Wochen bei einem ganzen Volk eine Panik verbreitet, um  Akzeptanz eines beispiellosen Shutdown sowie Einschränkung  fast aller Grundrechte zu erhalten.

Noch nie war ein ganzes Volk nahezu dankbar dafür, dass die Regierung jetzt alles tut, um uns vor einem angeblichen Killervirus zu bewahren, welches tatsächlich grippeähnliche Auswirkungen hat und lediglich in wenigen Ausnahmefällen zu schweren Lungenentzündungen führen kann.

Noch nie wurden die Grundrechte unserer Verfassung so fundamental mit Füssen getreten wie dies durch die Hess. Landesregierung, unterstützt durch die Bundesregierung, insbesondere die Bundeskanzlerin Angela Merkel und  Bundesgesundheitsminister Spahn, ebenso wie durch Ministerpräsiden Bouffier, Minister Klose und Minister Beuth.

 

3.2 Keine „Epidemische Lage von nationaler Bedeutung“ nach § 5 IfSG

Auch die vom Bundestag am 25. März 2020 festgestellte „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ auf Basis der in Windeseile in das Infektionsschutz eingefügten neuen Vorschrift des § 5 IfSG, liegt nicht vor.

Die Definition einer „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ gab es bis zur Änderung des IfSG durch  Bundesregierung und Bundestag am 27.3.2020 noch gar nicht (!) 

Sie ist jedenfalls nicht mit der vom Robert-Koch-Institut festgestellten Sterblichkeitsrate von 0,2 % zu begründen.

Nachdem keiner der mit Covid 19 verstorbenen Patienten jedoch obduziert wurde, bestehen gravierende Zweifel an der Angabe dieses Prozentsatzes, er dürfte wesentlich geringer sein. Hierum geht es jedoch nicht, da selbst eine Sterblichkeit von 0,2 % weder Bundestag noch  Landesregierung nicht dazu befugt, eine „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festzustellen.

 

Auch die gesamten Sterblichkeitsrate für Hessen (siehe Abbildung) weist in keinster Weise auf eine Epidemische Lage nationaler Tragweite hin.

( Quelle: https://www.euromomo.eu/graphs-and-maps/ )

Die sog. „Heinzberg Studie“ hat lediglich eine Letalität von ca. 0,37% und eine Mortalität von ca. 0,06% aufgezeigt.  

 

3.3 Das Infektionsschutzgesetz ist  keine Rechtsgrundlage für Shutdown und allgemeiner Einschränkungen von Grundrechten für über 6 Millionen Bürger.

Die Landesregierung bezieht sich für den Erlass der Corona-Verordnungen auf Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Das Infektionsschutzgesetz stammt aus dem Jahr 2000 und hat sich in den letzten

20 Jahren hervorragend bewährt. Es sah schon immer eine Vielzahl wirksamer Maßnahmen und Regelungen zur Bekämpfung von Epidemien vor. Es gab daher – trotz der aktuellen Corona-Epidemie - keinerlei Veranlassung für

eine Änderung dieses Gesetzes in aller Windeseile. Denn wir kennen die Grippe- Epidemie aus 2017/2018, die eine sehr viel höhere Todeszahl von wahrscheinlich 25.000 Toten hervorrief, als dies nach Ansicht von Experten bei Corona in Deutschland zu erwarten ist.   

 

3.3 Sinn und Zweck des Infektionsschutzgesetzes

Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, § 1 Abs. 1 IfSG. Hierfür müssen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzte, Tierärzte, Krankenhäuser, wissenschaftliche Einrichtungen sowie sonstige Beteiligte entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft zusammenarbeiten, § 1 Abs. 2 IfSG.

Das Robert Koch-Institut (RKI) ist die hierfür zuständige nationale Behörde. Sie ist zuständig für die Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und für die frühzeitige Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Das RKI ist hierbei zur Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie zur Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten verpflichtet, § 4 Abs. 1 IfSG. Das RKI arbeitet hierfür mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen, § 4 Abs. 1 S. 2 IfSG

 

3.4 Maßnahmen zur Verhinderung von Epidemien

Das Infektionsschutzgesetz gestattet zur frühzeitigen Erkennung von Infektionen und zur Verhinderung ihrer Weiterverbreitung schon immer eine Vielzahl geeigneter und bewährter Maßnahmen, für die die jeweiligen Gesundheitsämter zuständig sind.

Es verpflichtet die Gesundheitsämter bei Verdacht einer übertragbaren Krankheit zunächst zur Durchführung von Ermittlungen, § 25 IfSG. Das Infektionsschutzgesetz

verpflichtet sodann zur konkreten Feststellung einer Infektion oder des Verdachts einer Infektion, § 28 Abs. 1 IfSG. Es müssen somit zunächst Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Das Infektionsschutzgesetz berechtigt nach einer entsprechenden Feststellung

der Gesundheitsämter sodann zu folgenden Schutzmaßnahmen:

- Anordnung von Ausgeh- und Betretungsverboten, § 28 Abs. 1 IfSG

- Anordnung einer Beobachtung, § 29 IfSG

- Anordnung von Quarantäne – allerdings nur bei Verdacht auf Lungenpest oder hämorrhagischem Fieber, § 30

  Abs. 1 IfSG.

- Anordnung von beruflichen Tätigkeitsverboten, § 31 IfSG.

 

3.5 Anordnung von Schutzmaßnahmen nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern

Voraussetzung für die Anordnung entsprechender Maßnahmen ist jedoch zunächst die sorgfältige Ermittlung sowie die konkrete Feststellung einer Infektion oder einer Infektionsgefahr durch die jeweiligen Gesundheitsämter.

Sodann – und dies ist der ganz entscheidende Aspekt des Infektionsschutzgesetzes - dürfen diese Schutzmaßnahmen

nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern ergehen, § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG.

Sie dürfen ferner nur ergehen, solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG.

 

3.6 Maßnahmen gegenüber gesunden Dritten nur im engen Ausnahmefall

Maßnahmen gegenüber gesunden Dritten dürfen hingegen nur ganz ausnahmsweise angeordnet werden. Voraussetzung ist zunächst auch hier, dass das Gesundheitsamt zuvor in seinem Zuständigkeitsbereich Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt hat, § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG. Voraussetzung ist ferner – aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit allen staatlichen und behördlichen Handelns – auch die Notwendigkeit und Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen.

Nur unter dieser Voraussetzung ist das jeweils zuständige Gesundheitsamt berechtigt, ausnahmsweise auch Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen zu beschränken oder zu verbieten. So hätten die Gesundheitsämter nach Ausbruch der Corona-Epidemie beispielsweise im Februar weitere Faschingsveranstaltungen

verbieten oder beschränken können, wenn und soweit es in ihrem Zuständigkeitsbezirk konkrete Ansteckungs- oder Verdachtsfälle gegeben hätte.

Das Gesundheitsamt ist in diesen Ausnahmefällen auch berechtigt, Badeanstalten oder Kinderstätten, Schulen, Heime oder Ferienlager zu schließen, § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG. Dies darf jedoch nur im konkreten Einzelfall zur Verhinderung der Verbreitung zuvor festgestellter übertragbarer Krankheiten bestimmter Personen geschehen. Diese Verbote dürfen ferner nur ausgesprochen werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG.

 

 

3.7 Wichtige Analogie: Die  Masernentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Die Ausgeh- und Betretungsverbote des Landes Hessen verstoßen somit nicht nur gegen das Infektionsschutzgesetz. Sie verstoßen auch gegen die Masernentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 22.3.2012 (BVerwG 3 C

16.11) festgestellt, dass ein Schulbetretungsverbot gegenüber einem gesunden Jungen, der nicht gegen Masern geimpft war, keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 IfSG darstellt und somit rechtswidrig ist.

Wenn also das Bundesverwaltungsgericht bereits ein Schulbetretungsverbot auf Basis des § 28 IfSG gegenüber einer einzigen gesunden Person für rechtswidrig erklärt, dann muss es für die Landesregierung, die immerhin auch ein Justizminister haben, folgendes offen und klar auf der Hand liegen:

Die umfassenden Kontaktverbote und Schließungen von Einrichtungen dürfen sich niemals an 6 Millionen gesunde Bürger in Hessen richten.

 

3.8 Landesweite Schließung von Einrichtungen und Geschäften ist rechtswidrig

Daher ist die landesweite Schließung fast aller Einrichtungen und Geschäfte ohne jedwede Gefahr einer Ansteckung durch diese Einrichtungen und Geschäfte durch keine Rechtsnorm des Infektionsschutzes und auch durch keine andere Regelung berechtigt.

 

3.9 Tätigkeitsverbote nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern

Zwar kann das Gesundheitsamt durchaus berufliche Tätigkeitsverbote aussprechen. Zulässig ist diese sehr gravierende Maßnahme jedoch grundsätzlich nur gegenüber Personen, die als Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider konkret festgestellt wurden, §§ 28 Abs. 1, 31 und § 34 IfSG. Sind Ladeninhaber also nachweislich nicht infiziert oder gefährdet, dann darf ihnen gegenüber auch kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Erst recht ist eine darüber hinausgehende vollständige Schließung von Einrichtungen und Geschäften grob verfassungswidrig, wenn nicht die engen Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 IfSG erfüllt sind.

 

3.10 Schließung von Geschäften und Einrichtungen nur ausnahmsweise möglich

Danach darf eine Schließung von Einrichtungen und Geschäften durch das Gesundheitsamt erfolgen, wenn sich dort Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern befinden und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist. Die Schließung von Geschäften darf in diesem Fall jedoch auch nur solange angeordnet werden, bis die Gegenstände bzw. die Geschäfte oder Einrichtungen entseucht (desinfiziert) sind, § 17 Abs. 1 S. 4 IfSG.

 

3.11 Schließung ist schwerer verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit

Nach alledem ist die Anordnung der Schließung aller Einzelhandelsgeschäfte sowie die radikale Anordnung der Schließung aller kulturellen und sportlichen Einrichtungen sowie die Schließung von Kindergärten, Schulen und Hochschulen auf der Grundlage der §§ 28, 31, 34 IfSG grob rechtswidrig. Sie verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit ebenso wie das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG. Die Schließungen sind damit eklatant verfassungswidrig.

 

3.12 Infektionsschutzgesetz verpflichtet zur Eigenverantwortung

Dies gilt erst recht, als das Infektionsschutzgesetz an keiner einzigen Stelle zu solch ungeheuerlichen Repressalien berechtigt. Vielmehr verpflichtet das Infektionsschutzgesetz den Staat und die zuständigen Behörden gerade bei Epidemien ausdrücklich dazu, die Eigenverantwortung des Einzelnen zu verdeutlichen und zu fördern, § 1 Abs. 2 IfSG. Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet damit alle Menschen zur Übernahme von Eigenverantwortung. Dies bedeutet, dass nicht nur der Staat oder „die anderen“, sondern

Alle Bürger selbst persönlich dafür verantwortlich sind, sich mit geeigneten Maßnahmen vor Infektionen zu schützen.

 

3.13 Übertragung von Covid 19 durch Tröpfcheninfektion

Nach Angabe des Robert-Koch-Instituts erfolgt die Übertragung des Virus Covid 19 über Tröpfchen, die beim Husten und Niesen entstehen und beim Gegenüber über die Schleimhäute der Nase, des Mundes und gegebenenfalls des Auges aufgenommen werden. Eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen ist nach Angabe des Robert- Koch-Instituts insbesondere in der unmittelbaren Umgebung des Infizierten zwar nicht auszuschließen. Der Virologe Prof. Streeck konnte eine allgemeine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen nach der von ihm durchgeführten einzigartigen virologischen Untersuchung in der Gemeinde Heinsberg jedoch

nicht feststellen. Dort war nach einer Faschingsveranstaltung von 700 Menschen in einem geschlossenen Raum eine Infektion vieler Menschen mit dem Corona-Virus ausgebrochen. Es scheint daher wahrscheinlich, dass die Übertragung ausschließlich über Tröpfchen erfolgt.

 

3.14 Recht jedes Bürgers zur Immunisierung

Eigenverantwortung im Sinne des § 1 Abs. 2 IfSG bedeutet aber zugleich auch,

dass es das gute Recht eines jeden Bürgers ist, diese Schutzmaßnahmen nicht zu ergreifen und sich dadurch ( beabsichtigt oder nicht ) mit dem Covid 19 Virus anzustecken.

Denn es ist ja bekannt und von der Regierung auch ausdrücklich erwünscht, dass eine sogenannte „Herdenimmunisierung“ (!) erfolgt, um damit – wie auch bei Grippeepidemien – künftig gegen dieses Virus immun zu sein. Dies hat für die Menschen den ganz erheblichen Vorteil, dass sie sich keiner Impfung aussetzen müssen, die eventuell für sie mit Nebenwirkungen einhergeht und im Zweifel noch gar nicht erprobt ist. Für das Gesundheitssystem bedeutet eine Immunisierung der Mehrheit der Bevölkerung eine ungemeine Kostenentlastung. Die Kontaktverbote der Corona-Verordnung verstoßen somit auch gegen die Pflicht und des Recht des Einzelnen zur Übernahme von Eigenverantwortung bei Epidemien, wie sie in § 1 Abs. 2 S. 2 IfSG ausdrücklich normiert und von jedem Bürger gesetzlich eingefordert wird.

 

3.15  Bei Epidemien werden die Kranken isoliert, nicht die Gesunden

Die Verbote der Corona-Verordnung sind insbesondere auch insoweit einmalig, als noch niemals zuvor in der Weltgeschichte zur Bekämpfung von Seuchen 99% der gesunden Bevölkerung mit Ausgeh- und Betretungsverboten belegt wurde und Geschäfte geschlossen wurden, obwohl von ihnen nachweislich

keine Gefahr ausgeht. Die Bekämpfung von Seuchen, Pandemien und Epidemien erfolgte bislang immer erfolgreich so, wie es auch das Infektionsschutzgesetz in hervorragender Weise regelt:

Nämlich die sorgfältige Ermittlung, Feststellung und Beobachtung von übertragbaren Krankheiten und sodann die notwendige Ergreifung von Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, gegebenenfalls deren Isolation und Beobachtung.

Warum dies bei der aktuellen Corona Winterepidemie mit Covid 19 plötzlich so dramatisch anders sein soll, lässt sich weder durch die Zahlen des Robert-Koch- Instituts noch durch aktuelle Gesamtsterberaten (Euromomo) noch durch einen gesunden Menschenverstand erklären. Warum belegt man bei etwa 7500 Infektionen

(Quelle: https://soziales.hessen.de/sites/default/files/media/2020_04_22_bulletin_coronavirus.pdf )

Hessenweit die anderen 6 Millionen gesunden Menschen mit schlimmsten und existenzvernichtenden Kontaktverboten und Schließungen, anstatt die Infektion bei den Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen zu beobachten und diese eventuell zu isolieren?

Wozu sind die Gesundheitsämter denn sonst da?

 

3.16 Straftatbestände von  Landesregierungen, Behörden, Gemeindevolksvertretungen und der Polizei

Angesichts der so offensichtlichen Verfassungswidrigkeit der Corona-Verordnungen erfüllen sämtliche Überwachungsmaßnahmen der Polizei und Ordnungsämter den Straftatbestand des § 344 StGB. Danach droht all diesen Akteuren bei Verfolgung Unschuldiger eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Die durch die Corona-Verordnungen angeordneten Schließungen von Pflegeheimen und weiteren Gesundheitseinrichtungen sowie die Kontaktverbote ihrer Angehörigen und Freunden zu diesen alten und kranken Menschen sind ebenfalls von ungeheuerlicher Unmenschlichkeit und Unwürdigkeit.

Auch Anordnungen wie in meiner Heimatstadt Büdingen (Wetteraukreis), welche bei Beerdigungen max. 10 Personen zulassen und für diese auch noch die Verwandschaftsbeziehungen einschränkt, ( Quelle: www.stadt-buedingen.de )

verstoßen alle aufgrund auch der damit verbundenen Folgen für die betroffenen Menschen, die allesamt im Zweifel gesund und nicht infiziert sind nicht nur gegen die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG.

Die Verbote erfüllen auch den Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB im besonders schweren Fall.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn Befugnisse oder die Stellung als Amtsträger missbraucht wird.  

 

4.0 Anlagen zur Untermauerung  der Verfassungswidrigkeit der Corona-Verordnungen

 

4.1 Jedes Jahr in Deutschland :

sterben über 3000 Menschen (über 390.000 Verletzte) im Straßenverkehr

sterben rund 10.000 in Deutschland durch Suizid 

starben durch die Grippewelle 2017/18  rund 25.000 Menschen 

  (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/106375/Grippewelle-war-toedlichste-in-30-Jahren)

sterben rund 58.000 Menschen an den Folgen unerwünschter Medikamentenwirkungen. 

2 Millionen Menschen sind Medikamentenabhängig  ( Angaben Bundesgesundheitsministerium )

- sterben 33.000 Menschen pro Jahr in der EU an Infektionen mit multiresistenten Keimen - Platz 1 ist hierbei interessanterweise mit  

  Abstand Italien und über 10.000Deutschland dagegen "nur" 2300 Todesfälle aus  dem Jahr 2015.  

hat sich die Zahl der Krebsneuerkrankungen hat sich zwischen 1970 und 2013 in Deutschland auf   etwa 482.500 nahezu verdoppelt (!)

- gibt es 74.000 Todesfälle jährlich nach Schätzungen für Deutschland  durch riskanten Alkoholkonsum oder durch

  den kombinierten Konsum   von Alkohol und Tabak, 1,6 Millionen sind Alkoholabhängig, 12 Millionen Menschen Rauchen

- 600.000 weisen problematischen Konsum von Cannabis und anderen illegalen Drogen auf  ( Angaben Bundesgesundheitsministerium )

- existieren 40.000 Gewalttaten unter Alkoholeinfluss (2016).

- sterben 80.000 lebendige Kinder durch Abtreibung ( dazu 80.000 Kinder, die vom Staat in Obhut genommen werden)  

- leiden rund 20.000 Menschen in Deutschland unter Übergewicht oder sind fettleibig (26,6%), doppelt so viele wie noch im Jahr 2000  

- sterben jedes Jahr ganz allgemein fast 1 Millionen Menschen 

- 500.000 Menschen zeigen problematisches Glückspielverhalten  ( Angaben Bundesgesundheitsministerium )

- ca. 560.000 Menschen online-abhängig ( Angaben Bundesgesundheitsministerium ) 


Das ist das Paradoxon der "Verhältnismäßigkeit" - Wenn eine Regierung sein Volk vor Schaden schützen möchte, wie das ja in der "Coronakrise" grundsätzlich betont wird, müsste Sie dann nicht konsequenzweise auch Verbote erlassen für:

Alkohol und Tabakkonsum, Abtreibungen, ungesunde Nahrungsmittel, Glücksspiel ... oder gar Autofahren ?

 

4.2 Wie sind Corona-Todesfälle zu bewerten? 

Zusammenfassung aus dem Lagebericht des RKI mit  Dr. Lothar H. Wieler am 23.3.2020:

https://www.youtube.com/watch?v=fc-hhfUa8Oc&feature=youtu.be )

- In Deutschland waren die 86 Todesfälle im Durchschnitt 82 Jahre alt(...) 

- Das RKI geht davon aus, daß bereits mehr Patienten genesen seien, wie offiziell angegeben (...) 

-Alle Toten, die positiv getestet wurden, werden als COVID-Fälle gezählt – Die Todesursache wird nicht untersucht  (Im Video ab 17:40 - häufige Anfrage der internationalen Presse) 

Das bedeutet, es wird nicht nachgewiesen, an was die Menschen wirklich gestorben sind ...zudem sind es nach eigenen Aussagen des RKI Menschen im Durchschnitt von 82 Jahren. Also schon gar kein kein Grund, alle Menschen gleich zu behandeln.

 

Im Übrigen wurde in diesem Lagebericht gleich zu Beginn die Pressefreiheit eingeschränkt „ Es wären keine Journalisten mehr vor Ort zugelassen“; Begründung der Sprecherin wäre die "gebotenen sozialen Distanzierung". Fragen könnten nur noch schriftlich gestellt werden und werden dann öffentlich verlesen.  

Das ist Zensur und damit ein Eingriff  in die Freiheit der Journalisten. ( GG Art. 5 )

 

4.3 Um Todesursachen zu differenzieren bedarf es Obduktionen, aber das Robert Koch Institut "empfiehlt" keine Obduktionen bei Covid-19 infizierten Verstorbenen  vorzunehmen!!!  

Dr. Bodo Schiffmann aus der Schwindelambulanz in Sinsheim zitiert dazu ein Schreiben des RKI: 

"Sehr geehrter Herr Kollege Schiffman, als Facharzt für Pathologie und Neuropathologie teile ich Ihre Ausführungen zum Thema Autopsie bei Corona-Patienten voll und ganz. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass sich das RKI aus Gründen des Infektionsschutzes gegen Obduktionen ausspricht (...)"

( Quelle: https://media.sim-design.de/820008-632/alben/1/65519.mp4 )

 

4.4 Großbritannien hat Covid19 von der Liste der gefährlichen Infektionskrankheiten entfernt,  da die Mortalitätsrate »insgesamt tief« liege!

(https://www.gov.uk/guidance/high-consequence-infectious-diseases-hcid#status-of-covid-19


Hochachtungsvoll 

Jochen Amann 

Postfach 1168 

63654 Büdingen 

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Reaktionen des Staatsgerichthofes und endgültige Entscheidung vom 18.5.2020

Der Vorgang wurde am 18.5.2020 abgeschlossen, über die Klage wurde leider nicht entschieden.
Nach Einreichung der Klage wurde seitens des Staatsgerichtshofes auf die Subsidiarität der Instanzen verwiesen... im Falle dieser Grundrechtsklage wäre er aber gem. §44 StGHG ausnahmsweise dazu verpflichtet gewesen, auch "direkt" zu entscheiden:

"...gem. § 44 StGHG ist der Staatsgerichtshof unter (2) verpflichtet, ausnahmsweise in einer Sache, die in der Bedeutung  über den Einzelfall hinausgeht auch direkt zu entscheiden. "

Meinem darauf folgenden Widerspruch und Hinweis auf diesen §44 und der Forderung "direkt" zu entscheiden wurde nicht nachgekommen, leider ohne Begründung. Den gesamten Akt können Sie sich hier runterladen:  

Grundrechtsklage gegen die "Corona-Verordnung" Hessen

Damit könnte ich (und jeder andere Bürger) meines Erachtens sein Recht auf Widerstand in Anspruch nehmen. ( GG Art. 20/4


Grundgesetz Art. 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


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