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Rechtsgrundlangen und Gefahren in  "Ausnahmesituationen"

Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020:

§ 1(1) Der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes ist auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.

§ 1(2) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.


Wie in den Verordnungen der Landesregierungen zu sehen ( siehe rechts unten "Verordnungen der Regierung" ) bezieht man sich auf die rechtliche Grundlage in  § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000, siehe auch Bundesgesetzblatt 1045 v. 25.7.2000

Originaltext:

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 

2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. 

3Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetzkönnen insoweit eingeschränkt werden...(!)


Aber: Wenn man sich die Bedingungen hierfür unter Satz 1, "... die für Maßnahmen nach §28-31 maßgebend sind...", mal genauer durchliest, dann stellt man fest, es geht hier ausschließlich um:

 "festgestellte Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider " !  

Aber daraus abzuleiten, ein ganzes Volk unter "Generalverdacht" stellen zu können, um dann derart drakonische Maßnahmen anzuordnen, wie Sie derzeit stattfinden, kann unmöglich im Sinn von §28-31 sein ! (IfSG §28 "Schutzmaßnahmen")  - wichtige Stellen gemarkert.


Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren.

Bejamin Franklin


Nebenbei: 

In diesem Zusammenhang, ohne direkten Bezug zu einer Pandemie, sollte man auch wissen:  

Art. 10 GG wurde u.a. 1969 in Zusammenhang mit den sog. "Notstandsgesetzen" seinerzeit erweitert, und zwar um Absatz 2 Satz 2. Der genaue Wortlaut ist heute:

Art. 10 GG

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) 1Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. 

2Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmendaß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird (!?) und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.


Grundlage zu den "Notstandsgesetzen" ist das Bundesgesetzblatt 709 von 1968. Es gab seinerzeit deswegen heftige Demonstrationen

 "In einem Sternmarsch nach Bonn demonstrierten am 11. Mai 1968 Zehntausende weitgehend friedlich gegen die Notstandsgesetze, die sie als nicht hinnehmbare Eingriffsmöglichkeit der Staatsorgane in die Grundrechte ansahen und die von ihnen abgelehnt wurden."


Kurzer Ausflug in die USA:  USA Patriot Act

Der USA Patriot Act wurde als US-Bundesgesetz am 26. Oktober 2001 unterzeichnet, also nur sechs Wochen nach den Anschlägen des 11. Septembers auf das World Trade Center in New York. Seit Inkrafttreten des Patriot Acts bedarf es keiner richterlichen Anordnung oder Erlaubnis für die Überwachung eines Telefonanschlusses oder Computers mehr. Der Richter muss lediglich darüber informiert werden, hat aber keine Einspruchsmöglichkeit. Alle amerikanischen Telefon- und Internetprovider sind verpflichtet, ihre kompletten Daten für die Bundesbehörden offenzulegen. Sogenannte „Sneak and Peek“ Aktionen wurden legalisiert, also Haus- und Firmendurchsuchungen, die ohne Wissen der Betroffenen oder Zuständigen durchgeführt werden (siehe Art. 10 GG !. Es gab auch keine Informationspflicht im Nachhinein. Ein Gericht in Portland erklärte dies aber 2007 für verfassungswidrig, seither dürfen diese Aktionen nicht mehr durchgeführt werden.

Das Gesetz legt nicht fest, wie „Terror“ oder „terroristisch“ definiert ist... ebensowenig wie hierzulande ein Angriff auf die  "freiheitliche demokratische Grundordnung" u.a. in Art 10 GG nicht definiert ist. So bleibt die "Deutungshoheit" immer auf Seiten der Regierung... auch gegenüber dem eigendlichen Souverän...


Zurück zu den "Notstandsgesetzen" im Grundgesetz von 1968. Eine Zusammenfassung der Änderungen habe ich nachfolgend zusammengestellt:

Übersicht der Gesetzesänderungen in Verbindung mit den Notstandsgesetzen von 1968

Über welche erheblichen Mittel der BUND im Falle einer Gefahr für die "freiheitliche demokratische Grundordnung" verfügen kann, zeigen GG Art 87a und Art. 91. Hier kann sich der BUND  dazu ermächtigen, notfalls auch über die Länder hinwegsetzend,  Polizei / Bundespolizei  und sogar Streitkräfte einzusetzen; und das länderübergreifend im Innern .  

Erste Kritik in diesem Zusammenhang formulierte in einer Pressemitteilung der DFG-VK  („Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen“):  - keine hoheitsstaatlichen Aufgaben für die Bundeswehr im Inland -


Wegen Corona wurde schon eine geplante Demo einer Friedensbewegung  gegen das Nato-Militärmanöver „Defender 2020“ in

Duisburg "abgesagt"; nicht, daß dies nicht ggf. angemessen wäre - im Falle einer echten Pandemie-  es zeigt aber die "Möglichkeiten" der Grundrechtsbeschränkungen in "Ausnahmesituationen".  


Wussten Sie das?  

"Notstandsermächtigungen" sind u.a. auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Art.2 enthalten,  dort heißt es unter (2): 

Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist um ...  c.) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

Eigendlich ein Skandal...  was wäre denn per Definition aus Sicht der EU Regierung ein "Aufstand" ? Wie ist z.B. das mit einer Großdemo, gegen die EU gerichtet ? Wer hat die Deutungshoheit?  - Antwort: Immer Regierung bzw. hier EU-Kommission...


Rechtliche Bewertung der Mittel zur Eindämmung von "Corona" 

Verfassungsklage vor dem Bundesverfassungsgericht

Warnung zu Vernunft, Verhältnismäßigkeit  und Wachsamkeit


Mit einer Verfassungsklage wollte eine Heidelberger Fachanwältin für Medizinrecht, Frau Beate Bahner gegen die offiziellen Maßnahmen vorgehen, die wegen des Coronavirus das öffentliche Leben beschränken (übrigens nur eine Klage von vielen diesbezüglich). Diese verletzten  die Grundrechte aller Bundesbürger, weshalb sie am 8.4.20 Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht gestellt hatte.  BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 755/20.Neben einem offenen Brief u.a. an Kanzlerin Merkel hatte Sie eine für den Bürger allgemeinverständliche Begründung gefasst. Die Klage war lt. BVerfassG zulässig , der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde aber am 9.4.20  abgelehnt. In der Begründung wurden zwar die massiven Eingriffe in die Grundrechte eingestanden aber in Abwägung wegen der möglichen gesundheitlichen Risiken für die Bevölkerung  im Falle einer Stattgabe der Verfügung abgelehnt:


"Erginge demgegenüber die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, würden sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen Regelungen unterbunden werden soll, obwohl diese Verhaltensbeschränkungen mit der Verfassung vereinbar wären. So dürften dann insbesondere Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen, viele Menschen ihre Wohnung häufiger verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufiger stattfinden. Damit würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen (ausführlich dazu BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - 6-VII-20 -, Rn. 16 f.) erheblich erhöhen."


Das BVerfG wägt zwar die möglichen Folgen einer unkontrollierten Ausbreitung einer Epedemie schwerer als eine "zeitweise" Aufhebung von Grundrechten... bewertet allerdings dabei auch nicht die möglichweise noch schwerwiegenderen Folgen von wirtschaftlichen "Kollateralschäden". Somit folgt das BVerfG ausschließlich dem Narrativ des Robert-Koch-Institutes, diese Pandemie könne nur dadurch kontrolliert werden, wenn  die Verbreitung so lange wie möglich gebremst würde, und das eben mit Hilfe solcher Maßnahmen:

"Der weiteren Verbreitung des Corona-Virus muss mit aller Macht entgegengewirkt werden. Die Ansteckungskurve darf keinesfalls dramatisch ansteigen, sondern muss zur Sicherstellung der öffentlichen Gesundheitsversorgung möglichst flach gehalten werden. Öffentliche Ansammlungen von Personen in geschlossenen Räumen sind daher auf jeden Fall zu vermeiden und zu unterbinden."


Dieser Sicht folgen bei weitem nicht alle Mediziner, viele stehen dem mehr als kritisch gegenüber. Da nun aber derzeit keine genauen Daten und somit keine Referenz existieren, ist diese Sicht zudem erst mal rein fiktiv. Und auf Grund einer grundsätzlich fiktiven Behauptung ist es mehr als fraglich, ob solche massiven Eingriffe in die Grundrechte bzw. der Demokratie dann Rechtens sind. Aber man muß auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß solche Narrative auch vorgeschoben werden könnte, um eben Grundrechte einzuschränken...die Vergangenheit zeigt deutlich, daß so etwas immer wieder vorkam. 

Ein Staatssystem, auch wenn es sich Demokratie nennt, kann niemals für sich garantieren, daß es nicht auch mißbraucht werden könnte

Und heißt es nicht immer hinterher , warum habt Ihr nicht den Anfängen gewehrt?  Und das aus der Geschichte gelernt werden soll?  Wenn daß so ist, dann müssen wir immer wachsam sein, auch heute.   


Womit wir bei den Medien sind. Die Presse stürzt sich förmlich auf jeden "Corona-Fall", würde am liebsten jedem einzelnen eine extra Seite widmen.. so in einer Lokalzeitung am 1.4.20: " Erster Corona-Toter in der Wetterau ". Zwei Seiten weiter wird dann plötzlich ein Fall ausgegraben, der 20 Jahre zurückliegt (!) , der Fall eines Kindermordes. 

Es ist offenkundig, was die Presse hier macht: Möglichst viel Angst und Panik verbreiten, und das aus Sensationsgier und somit vorsätzlich! 

Objektivität, Deeskalierung oder gar Kritiker - Fehlanzeige. Aber was will man von einer Presse erwarten, die finanziell abhängig ist, zugleich unter dem Deckmantel der "Pressefreiheit" unantastbar- , an sich selber zwar hohe Ansprüche über einen sogenannten "Pressekodex " stellt, das aber freiwillig (siehe FSK !) tut und im sogenannten Presserat, der darüber wachen soll, der Bock zum Gärtner gemacht wird und der "Pressekodex"  in keinster Weise justiziabel ist ? Die "Sanktionsmöglichkeiten" des Presserates sind eine Lachnummer:   Presserat Sanktionsmoeglichkeiten . Der Pressekodex müsste im Hessischen Pressegesetz verankert sein, dann wäre er justiziabel, dort werden Sie aber von so hohen Ansprüchen wie "Wahrhaftigkeitsanspruch" nichts finden ! Dieser "Kodex" gehört in jedes Landes-Pressegesetz !  HPresseG . Tiefere Kritik an den Medien finden sie im Kapitel Medienkritik 


Diese Klage ist daher angesichts aller kritischen Stimmen und möglicher unkontrollierbarar Folgen durch die wirtschaftlichen "Kollateralschäden" fast schon eine Notwendigkeit, die im Sinne aller Bürger steht. 


Kritik von Medizinern und Wirtschaftsfachleuten

Einer solcher Kritiker ist Prof. H. Matthes, ärztlicher Leiter des Gemeinschaftskrankenhauses Havelhöhe in Berlin, er hat sich am 22.3.2020  deutlich und umfassend zur Corona-Krise geäussert. Er ist ärztlicher Leiter des Berliner Gemeinschaftskrankenhauses Havelhöhe. In  seinem «Lagebericht zu Covid-19: Die Ruhe vor dem Sturm: Wer oder was lässt uns derzeit handeln?» geht er mit der Krisenpolitik der Bundesregierung hart ins Gericht.

"Die Regierung bediene sich keiner ausgewogenen Datengrundlage, verlasse sich auf ein paar wenige Experten, verschlimmere durch ihre Politik die Situation und verhalte sich nicht gesetzeskonform."  

Zu den "Rechtlichen Grundlagen" sagt er folgendes:  Das Infektionsschutzgesetz (von 2001; früheren Seuchenschutzgesetz) soll die derzeitige Grundlage für die politisch verordneten Maßnahmen hergeben. Dazu heißt es im Abschnitt 5 unter §28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG):  "Die Behörde trifft die ‚notwendigen Schutzmaßnahmen‘ und kann Quarantänemaßnahmen anordnen." 

Weiter wird im IfSG ausgeführt, dass Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit der Person (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) soweit eingeschränkt werden können.
Hr. Matthes widerspricht nun deutlich: 

Ausführende Behörde gemäß IfSG ist das Gesundheitsamt und somit die Amtsärztin/der Amtsarzt des kommunalen Kreises (!). 

Keineswegs würde die Landesregierung diese Behörde gemäß IfSG darstellen.(!)

Auch das Robert Koch Institut (RKI) als Bundesoberbehörde und Leitinstitut für Infektionsschutz hat lediglich beratende Funktion für die Politikkeinesfalls stellt es die Behörde gemäß IfSG §28 dar.
Es wäre daher "bemerkenswert", wie aufgrund des IfSG §28 die Landespolitik nunmehr weitreichende Einschränkungen der Bürgerechte im Allgemeinen vornimmt. Im ‚Handbuch für Staatsrecht‘ mit über 17.000 Seiten umfasst die rechtliche Bewertung auf Grundlage des IfSG lediglich 2 Seiten und leitet keinesfalls die derzeit vorgenommenen Einschränkungen der grundgesetzlichen Bürgerrechte auf Bundeslandebene in dem nunmehr angeordneten Ausmaße ab.


Und jetzt kommts - wenn man genau hinschaut, wird man folgendes feststellen:

Nachdem Hr. Matthes (und viele andere Kritiker) u.a. die Legitimierung von Landesregierung sowie rechtliche Stellung des RKI in Frage gestellt hatten, passierte das:  Das IfSG wurde am 28.3.2020 per Gesetz angepasst !

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt S.587 Nr.14 v. 28.3.2020  wurde gegenüber der  vorhergehenden Definition des IfSG   folgende Anpassungen gemacht. Im  IfSG steht nun seit 28.3: 

§5 (1) Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest. 

§4 (1) Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde ....  

(Vergleich der Anpassung des IFSG §4: https://www.buzer.de/gesetz/2148/al88110-0.htm )

Das IfSG von 2001 ersetzte das Seuchenschutzgesetz und wurde zuletzt zuletzt am 10.2.2020 durch das "Masernschutzgesetz" und dann im Zuge der "Corona-Kriese" am 27.3.2020 durch Art. 1 "Änderung des Infektiosschutzgesetzes" angepasst. 


Was hat man also gemacht? Der Bundestag hat sich einfach selber zur Deutungshoheit einer epidemischen Lage ermächtigt. Im gleichen Zuge wurde das RKI im IfSG zur nationalen Behörde erklärt und wie wir heute sehen, wird ja auch defakto auf das RKI alle Entscheidungshoheit abgewälzt. Ist ein Regierungsapparat, der so handelt, noch vertrauenswürdig? 

Addiert man dazu noch alle Rechtsbrüche aus der Vergangenheit , ist das umso mehr fraglich. Erst vor kurzem wurde von der Regierungschefin persönlich die Revidierung einer demokratischen Wahl angeordnet, und das hatte auch noch gefruchtet !?  

(Ministerpräsident von Thüringen).

Das gleiche passierte 2019 in einem Ortsbeirat in Altenstadt-Waldsiedlung, als ein demokratisch gewählter NPD Angehöriger nach massiven Druck von Politik und Medien wieder "abgewählt wurde"... Parteien dürfen einfach keine Rolle spielen, hier wird das Grundprinzip geopfert.

Auch darf die Handlungsweise der Regierung Merkel in der "Flüchtlichskriese 2015"  nicht vergessen werden, dutzende nahmhafter Juristen hatten die Verletzung des Asylrechts  als Unrecht bewertet, ja sogar eine Verfassungsklage wurde eingereicht... und nicht mal zur Entscheidung angenommen ! Und das ohne Begründung ! Siehe Kapitel UN-Recht der Masseneinwanderung


Ein anderer Kritiker spricht von einem möglichen Instrument zur Stilllegung des ohnehin angeschlagenen Finanzsystems...

ein Gespräch mit Ernst Wolff:  Corona und der herbeigeführte Crash  Was ist, wenn solche Leute richtig liegen?


Zurück zur Verfassungsklage. Nun hatte auch Rechtsanwältin Fr. Bahner in Ihrer Verfassungsklage diese "Ermächtigungen" angeprangert.

Als Sie zudem noch als Ultima Ratio das Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG. aufführte und  über ihre Internetseite angeblich zu einer "rechtswidrigen Tat" aufgerufen hatte, nämlich am Karsamstag  zu bundesweiten Demonstration, wurde gegen Sie von Staatswegen ermittelt ! 

Was ist das für ein Land geworden? Was ist das für eine Regierung, die sich Mittels Gesetzgebung selber ermächtigt ? Ist es eigendlich ketzerisch zu behaupten, daß solche Methoden genau derer entsprechen, die man hierzulande pausenlos im "Kampf gegen Rechts" anführt? Geht nicht eine gerade eine Gefahr von der Seite aus, die unter dem Deckmantel der Demokratiebeflissenheit  alle Kritiker mundtot machen und Ihnen genau das anheften, was Sie selber zu tun bereit sind? 


Schauen wir mal, wie transparent und demokratisch sich das RKI verhält:

Sie werden es nicht für möglich halten, aber am 23.3.2020 wurde die Pressefreiheit für Journalisten durch das RKI  "eingeschränkt":

Coronavirus in Deutschland: Lagebericht des Robert Koch-Instituts, 23.3.2020 

Gleich zu Beginn wurde verlautet: Es wären keine Journalisten mehr vor Ort zugelassen, Begründung der Sprecherin ist die "gebotenen sozialen Distanzierung"... Fragen könnten nur noch schriftlich gestellt werden und werden dann öffentlich verlesen... 

damit wurde zum einen die letzte Objektivität eingesperrt und einer Zensur Tür und Tor geöffnet . ( GG Art. 5 )

Man muß diesen Ausschluß von Journalisten mal ins Verhältnis setzen...  in den "Gemeinsame Leitlinien von Bund und Ländern" v. 1.4.2020 ist unter dem Punkt "Ausnahmen von der Regelung"  zu lesen:

"Ausgenommen von der 2-Personen-Begrenzung in der Öffentlichkeit sind zudem Personengruppen, die geschäftlich und dienstlich notwendigerweise gemeinsam unterwegs sein müssen. Auch Busse und Bahnen sind naturgemäß von der Regelung ausgenommen. Sie können also weiter genutzt werden (...)  "


Um nochmal auf die Geschichte zurückzukommen, aus der ja wir lernen sollen... hier einige Zitate einer Kritikerin der kommunistischen Diktatur. Lesen Sie genau! Vielleicht erkennen Sie gewisse Parallelen zu heute, drehen Sie dazu das "Schachbrett" um und ersetzen Sie die "aktiven Kommunistengegner" gegen die "Rechten"...


Zitate von Suzanne Labin:  Warnung vor den kommunistischen Beeinflussungs- und geistigen 

Aggressionsmethoden 

Die französische Sozialistin Suzanne Labin hat in einem Aufruf „In letzter Stunde" 

(veröffentlicht in der Zeitschrift „Die politische Meinung", Bonn, Febr. 1961, ebenfalls von Kurt Ziesel „Der rote Rufmord" S. 170/71) 

die kommunistischen Beeinflussungs- und geistigen Aggressionsmethoden dahingehend klassifiziert: 


„Die erste Voraussetzung für den Erfolg einer Verschwörung ist die Verleumdung derjenigen, die diese aufdecken

So besteht eine der Hauptaufgaben des kommunistischen Apparates darin, die aktiven Kommunistengegner mit allen Mitteln anzuschwärzen. Niemals ist eine Menschengruppe einer derartigen stetigen Flut gehässiger Verleumdungen und zynischer Einschüchterungen ausgesetzt worden. Dieser Hexenjagd der Moskauer Inquisitoren ist es leider gelungen, in weiten Kreisen den Gedanken zu verbreiten, daß es unanständig sei, den totalitären Kommunismus systematisch zu bekämpfen, der aber seinerseits unablässig gegen die Freiheit Sturm läuft. Das ist ein bedenkliches Zeichen geistiger Kapitulation in der freien Welt .... 

Der Kommunismus setzt auf die 

Frechheit seiner eigenen Lügen 

auf die hemmungslose Demagogie 

auf die Grundsätze der Linken, um die Linke zu fesseln 

auf die Friedensliebe der anderen, um seinen eigenen Krieg einzuleiten 

auf die Toleranz der Demokraten, um seine eigenen Diktaturpläne abzuschirmen 

auf die nationalen Gegensätze, um den eigenen Imperialismus zu fördern, 

auf die Sensationsgier der Presse 

auf den Eigennutz und den Ehrgeiz 

auf den Schuld-Komplex der Anständigen, um seine eigenen Laster zu verschleiern.

auf die politische Ignoranz, die Untätigkeit und Denkfaulheit der Öffentlichkeit "„Die Sowjets geben für ihren gesamten Propaganda-, Durchsetzungs- und Aufweichungsapparat schätzungsweise jährlich über zwei Milliarden Dollar aus (das ist ein fünftel des gesamten Haushaltes der Bundesrepublik) und setzen 500 000 offene und geheime Agenten in der ganzen Welt ein. Diese Tatsache sollten sich die freien Menschen ständig vor Augen halten. 

Es handelt sich hier um die ungeheuerlichste Maschinerie zur Unterjochung der öffentlichen Meinung, die jemals in der Geschichte konstruiert wurde. Das schlimmste hierbei ist aber, daß die Gegenwehr des Westens hundertmal schwächer ist als die Angriffsenergie des Ostens."

 

Schwedens "Sonderweg" 

In einer sehr kritischen, aber auch objektiven und sachlichen Rede, gerichtet an die Bundesregierung in Österreich insbesondere an Kanzler Sebastian Kurz, vergleicht Herbert Kickl (FPÖ) die außerordentlich restriktiven Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Krise in Österreich mit Schweden und wirft dem Bundeskanzler vor, mit dem Argument der Alternativlosigkeit und des gezielten Schürens von Angst auf Kosten der Bürger und Wirtschaft eigene machtpolitische Ziele umzusetzen... "Angst schüren, um sich dann als Retter der Menschheit zu präsentieren." 

Seine Rede:   Kritische Rede in Oesterreich - Herbert Kickl zieht Bilanz  

Er wirft damit die grundsätzlichen Fragen auf:

  • Warum ist die Entwicklung in Schweden auch hinsichtlich Neuinfizierter  eine Positive?
  • Warum ist auch in Schweden die Entwicklung der Todesraten verglichen mit vielen anderen Ländern welche im Gegensatz dazu sehr restriktive Maßnahmen ergriffen hatten, trotzdem eine Positive?
  • Warum ist in Schweden weder das Gesundheitssystem noch die Intensivmedizin vollkommen in sich zusammengebrochen?

Die selbe Argumentation könnte auch in Bezug auf Deutschland für Kanzlerin A. Merkel und Bundesregierung geführt werden.

Hintergrund:

Schweden hat mit seinem Sonderweg schon viele Schlagzeilen in deutschen und europäischen Medien gemacht. Mit einer Mischung aus Faszination und Erschrecken beobachtet der Rest Europas, wie in Schweden weiterhin Restaurants, Geschäfte und Fitnessstudios geöffnet sind. Nur weiterführende Schulen und Universitäten sind geschlossen. Älteren Menschen wird empfohlen, soziale Kontakte zu meiden. Wer Symptome einer möglichen Covid-19-Erkrankung verspürt, soll sich in Heimquarantäne begeben.

Die schwedische Gesundheitsbehörde , Anders Tegnell, steht symbolhaft für den schwedischen Sonderweg. Der 63-Jährige ist Schwedens führender Epidemiologe. Erfahrung sammelte er im Kampf gegen Ebola und die Schweinegrippe. Nun verantwortet er die Pandemie-Strategie des skandinavischen Landes. Von Schul- und Grenzschließungen hält er nichts, auch sonst ist seine Strategie eine andere als die, die fast alle anderen in Europa gewählt haben. „Wir glauben, wir erreichen mit Freiwilligkeit genauso viel wie andere Länder mit Restriktionen“, sagte Tegnell am Montag.

Und die aktuellen Entwicklungen geben Ihm Recht! Nochmal ein Interview mit Herbert Kickl :

Herbert Kickl im Krone-Interview: "Zurück zur normalen Normalität!"

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