Textfeld

Einstweilige Anordnung gegen das Robert-Koch-Institut vor Gericht beantragt


Grün: Eigene Anmerkungen / Kommentare /Zusatzinformationen 

Rot : Eigene Hervorhebungen des Originaltextes 

Schwarz: Text aus dem Schriftstück der einstweiligen Anordnung  


Kurze Übersicht:

Die Antragstellerin empfindet die verzerrende Berichterstattung, die mutmaßlich darauf abzielt, Angst zu schüren, um Akzeptanz für die Anti-Corona-Maßnahmen zu schaffen, als bedrohlich und belegt dies sehr überzeugend. Sie empfindet die irreführende Berichterstattung seitens einer Behörde als einen Versuch der Instrumentalisierung ihrer Person und ihrer Mitmenschen.(...) Diese ist mit noch längerer weiterer Wiederholung wissenschaftlich nachweislich gesundheitsgefährdend. Der Antragsgegner (RKI) schafft durch seine zu beanstandende Informationspolitik ein gesellschaftliches Klima der Angst und des gegenseitigen Argwohns. 


Nachfolgend als HTML Seite die wichtigsten Teile aus der Begründung der Antragsstellerin, die sehr aussagekräftig sind.

Den vollständigen Text können Sie hier anschauen:    Az. 0703/2020-JH Verwaltungsgericht Berlin


Antrag  auf einstweilige Anordnung  

 - Antragstellerin -
In dem Verwaltungsrechtsstreit der Daniela Prousa, […]  

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Jessica Hamed, Stromberger Straße 2, 55545 Bad Kreuznach 

gegen 

 - Antragsgegner - 

Robert Koch-Institut, Nordufer 20, 13353 Berlin, vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. Lothar H. Wieler oder dem Vertreter im Amt, ebenda 


wegen: öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch wird unter Verweis auf die beigefügte Kopie der Anwaltsvollmacht angezeigt, dass die Antragstellerin von der Unterzeichnerin vertreten wird.


Namens und im Auftrag der Antragstellerin wird beantragt, 

  1. dem Antragsgegner zu untersagen, bei sinkender bzw. gleichbleibender SARS-CoV-2-Positivenquote wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Entwicklung sei (sehr) beunruhigend, 
  2. dem Antragsgegner zu untersagen, bei einer Positivenrate von einem derart niedrigen Wert wie rund 1%, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Entwicklung sei (sehr) beunruhigend, 
  3. dem Antragsgegner zu untersagen, bei Zusammenfassungen einzig die absolute Anzahl der positiven SARS-CoV-2-Tests darzustellen bzw. darauf basierend die kumulativen Fallzahlen oder die Inzidenz ohne Nennung der Positivenquote und des starken Einflussfaktors eines bedeutsamen Testanstieges auf die absoluten Zahlen, 
  4. den Antragsgegner zu verpflichten, die unter 1. genannten Behauptungen in seinen täglichen Lageberichten zu COVID-19 vom 25. bis einschließlich 28.08.2020 zu widerrufen und in der Weise richtigzustellen, in der er die Behauptungen verbreitet hat und 
  5. dem Antragsgegner die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. 


Die Anträge zu 1) bis 4) werden wie folgt begründet:


I.

Der Antragsgegner stellt in seiner Publikation 

„Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ jeweils eine „Zusammenfassung der aktuellen Lage, mit farblicher Hinterlegung als Eye-Catcher wirkend, voran.

In den Lageberichten vom 25.08.2020, 26.08.2020, 27.08.2020 und 28.08.2020 beginnt diese Zusammenfassung mit folgenden Worten: 

„Seit der 29. Kalenderwoche ist die kumulative COVID-19- Inzidenz der letzten 7 Tage insgesamt und in vielen Bundesländern stark angestiegen. Der Anteil an Kreisen, die keine COVID-19-Fälle übermittelt haben, ist deutlich zurückgegangen. Auch wenn die Fallzahlen in einigen Bundesländern wieder abnehmen, bleibt diese Entwicklung sehr beunruhigend.“

Beweis: Screenshots der in Rede stehenden Berichte: 

Lagebericht RKI 25.8.2020  Lagebericht RKI 26.8.2020  Lagebericht RKI 27.8.2020  Lagebericht RKI 28.8.2020


Auf S. 12 des o. g. Berichts vom 26.08.2020 finden sich hingegen folgende Informationen: 

„Mit der Einrichtung von SARS-CoV-2-Testzentren für Einreisende ist das Testaufkommen in Deutschland im Vergleich zu den Vorwochen deutlich gestiegen.“  


Der Tabelle 5 des Lageberichts vom 26.08.2020 ist zu entnehmen, dass die Anzahl der Tests in den letzten Wochen massiv angestiegen ist. Dass vor diesem Hintergrund auch die absolute Zahl der positiven Fälle zunimmt, ist selbstverständlich, aber gerade kein Gradmesser für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Infektionsgeschehens. Schließlich werden durch die veränderte Teststrategie deutlich mehr Fälle aus dem Dunkelfeld geholt. 

Relevant für die Beurteilung des Infektionsgeschehens ist daher vielmehr die Positivenquote. Diese beträgt seit neun Wochen, seit KW 26, lediglich rund 1 % und sinkt aktuell tendenziell sogar. 

Beweis:  Lagebericht RKI 26.8.2020 (Seite 12) 


Anmerkung: Diese wichtige Darstellung der Positivenquote, welche die Abhängigkeiten der Positiv-getesteten mit der Anzahl der Tests ist nicht immer im täglichen Lagebericht des RKI enthalten. Den derzeit aktuellsten haben wir unter 

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Sept_2020/2020-09-02-de.pdf?__blob=publicationFile  auf Seite 11 gefunden. 

Man kann hier erkennen, daß das "Infektionsgeschehen" spätestens ab der 19 KW so weit stagnierte, daß es ab da in den Bereich der Ungenauigkeiten der PCR Tests (ca.2%) fällt, also eigendlcih keine Aussagekraft mehr entfalten kann. Trotzdem werden die Testungen, die uns alle viel Kosten, immer mehr ausgeweitet... lt. Tabelle bis heute ca. 1,2 Mio. Tests pro Woche ! Was ist eigendlich, wen die nächste Grippewelle kommt? Lt. der "Experten" sind da immer Corona-Viren dabei... wenn man die Anzahl Tests aufrecht hält (wo liegt da derzeit überhaupt der Sinn?) dann wird es einen schlagartigen Anstieg von Positiv-Getesteten geben! Und das, obwohl bei jeder Grippewelle immer Corona-Viren dabei sind, nur hatte man diese bisher nicht spezifisch getestet. Der nächste große Lockdown steht also so fest wie das Amen in der Kirche! Bei den derzeitigen Grenzwerten für weitere "Lockdowns" von 50 "Infizierten" in 7 Tagen auf 100.000 Menschen - das sind 0,05% - gibt es kein Entrinnen! Es hängt alles an der übertriebenen "Testeritis", der fälschlichen Darstellung nur von Fallzahlen und der Tauglichkeit der PCR Tests. Das alles ist endlich einer wissenschaftlichen Untersuchung zu unterziehen !  


Zum anderen müsste auch berücksichtigt werden, dass es – wie bei jedem PCR-Test – eine falsch-positiv- Rate gibt. Bei aktuell niedriger Prävalenz fallen falsch-positive-Tests stärker ins Gewicht als falsch-negative, wenn man – was aktuell der Fall ist – viel testet.

Vgl. https://www.aerzteblatt.de/archiv/214370/PCR-Tests-aufSARS-CoV-2-Ergebnisse-richtig-interpretieren; eigenstandenerweise auch der Antragsgegner: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html („welche Rolle spielen falsch-positive Testergebnisse“, aber auch hier wird wieder die Bedeutung dieser trotz der geringen Verbreitung des Virus nach hiesiger Ansicht verzerrt dargestellt)


Das heißt, die angegebene Positivenrate überschätzt das Infektionsgeschehen ohnehin derzeit – aber jedoch (immerhin) weniger als die absoluten Zahlen positiver Tests bei Test-Zunahme das Geschehen überschätzen. 


Entgegen der abnehmenden Positivenrate sieht man die absolute Zahl der positiv Getesteten laut Tabelle demnach natürlich als aktuell steigend. Zugleich wurde die Anzahl der Tests seit KW 29, mit einem größeren Sprung ab KW 32 massiv ausgeweitet, sodass zuletzt fast eine Million Tests innerhalb einer Woche durchgeführt wurden (vgl. Tabelle oben). 


Auch die Äußerung des Antragsgegners im Pressebriefing vom 28.07.2020 ist von Bedeutung. An dem Tag hat sich der Antragsteller an die Öffentlichkeit gewandt, weil es angesichts wieder steigender Fallzahlen „in großer Sorge“ sei. Präsident Wieler erklärte, innerhalb der vergangenen sieben Tage habe es mindestens 3611 Neuinfektionen gegeben, diese Entwicklung sei „wirklich sehr beunruhigend“. 

Das alles geschehe nur, „weil wir Menschen uns nicht an die Regeln halten“, wobei er in dem etwa einstündigen Pressebriefing etwa 10mal auf die AHA-Regeln zu sprechen kam. Das Pressebriefing in voller Länge hier: 

https://www.youtube.com/watch?v=oAmQmjTX0Z4


Sieht man sich Tabelle 5 des Lageberichts vom 29.07.2020 an, mit der einen Tag nach dem Pressebriefing die Anzahl der Testungen in der 30. Kalenderwoche veröffentlicht wurde, kann man den dramatischen Appell nicht verstehen; zumal wohl der lokale „Erntehelfer-Ausbruch“ im bayerischen Landkreis Dingolfing-Landau am 25.07.2020 mit 174 positiv getesteten Mitarbeiter*innen allein am 25.07.2020 einen nicht auf ganz Deutschland generalisierbaren Effekt hatte, sondern als „statistischer Ausreißer“ bzgl. der betroffenen Landkreise bei der Interpretation zu berücksichtigen wäre. Lagebericht RKI 26.8.2020 (Seite 12) 


Der Auftritt von Wieler und das gesamte Pressebriefing sowie die gerade eben dargestellte aggravierende Bewertung des Infektionsgeschehens in der Zusammenfassung der täglichen Lageberichte werfen schwerwiegende Bedenken im Hinblick auf die Interpretation der Daten des Antragsgegners durch ihn selbst und (diese Interpretation aufnehmende) andere auf.


Es ist vollkommen unverständlich, dass Präsident Wieler – wie auch im März und April – ausschließlich auf die „Fallzahlen“ – und damit verbundene kumulative Zahlen und Inzidenz –, d.h. die Zahl der Positivtests abstellt, obwohl es – das dürfte unstreitig sein – für die epidemiologische Einschätzung des Infektionsgeschehens in bedeutsamem Maße auf die Positivenrate ankommt. Da wegen des Abbaus des Dunkelfeldes und – inzwischen von erheblicher Relevanz – der falsch-positiven Tests eine höhere Testzahl zwangsläufig zu mehr Positivtests führt. Auch dem Präsidenten Wieler ist dieser Umstand bewusst, wie er selbst im Pressebriefing (min 33:52 des Videos) erklärt hat. 


Der PCR-Test – im Übrigen nur ein Screening- und kein Diagnoseinstrument – ist bei dem aktuell geringen (Positivenrate derzeit: 0,88 %) Infektionsgeschehen ohne deutliche Aussagekraft, weil die Rate der falsch-positiven Tests durch eine hohe Anzahl an Tests bei geringer Verbreitung in der Bevölkerung, wie bereits oben erwähnt, sehr hoch ist. 

Vgl. https://www.aerzteblatt.de/archiv/214370/PCR-Tests-aufSARS-CoV-2-Ergebnisse-richtig-interpretiere.

Anmerkung Spekifikationen: (SARS-CoV-2 Coronavirus Multiplex RT-qPCR Kit)   


Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass die aktuellen Fallzahlen in bedeutsamem Maß ein Testartefakt sind. In diese Richtung äußerte sich auch der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in einem Interview am 14. Juni 2020: 

„Ich find nur eins immer wichtig wenn ich jetzt lese wir müssten 3, 4, 5 Millionen jetzt flächendeckend jeden Tag testen oder so. Sie müssen eins sehen, dadurch, dass wir […] die Zahlen so runtergebracht haben, haben wir im Moment eine Positivtestung von unter 1 % bei gleichbleibend konstanter Testzahl in den letzten Wochen. Wir müssen jetzt aufpassen, dass wir nicht nachher durch zu umfangreiches Testen […] zu viel falschpositive haben. Weil die Tests ja nicht 100 % genau sind, sondern auch eine kleine, aber eben noch eine Fehlerquote haben. Und wenn sozusagen insgesamt das Infektionsgeschehen immer weiter runter geht und sie gleichzeitig das Testen auf Millionen ausweiten, dann haben sie auf einmal viel mehr falsch-positive als tatsächlich positive.“

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=ZfWEYeokZiA


Wider der Vernunft wurde von Präsident Wieler somit die Zahl der Positivtests und nicht die Positivenquote zum Maß aller Dinge erklärt. Das Versäumnis wird auch, was gerichtsbekannt sein dürfte, von der Presseberichterstattung weitestgehend nicht relativiert.

Vgl. z.B. https://www.tagesschau.de/multimedia/sendung/ts38773.html (ab min 6:32) 


Es stellen sich nach alledem viele Fragen: 

  • Warum berichtet der Antragsgegner nicht von der Entwicklung in den Krankenhäusern? 
  • Warum spielen die Zahlen der hospitalisierten, der intensivmedizinisch behandelten, der beatmeten Patient*innen für ihn keine Rolle? 


Ersichtlich sind das die entscheidenden Zahlen, wenn es um die Gesundheit der Bevölkerung geht. 

Dass seitens Präsident Wieler allein auf die Fallzahlen abgestellt wird, lässt sich auch nicht damit erklären, dass es sich an jenem Tag um eine sehr aktuelle Entwicklung handelte (Anstieg in den letzten Tagen) und die Zeitdauer bis zur möglichen Hospitalisierung von Infizierten nicht hätte abgewartet werden können, bevor die Bevölkerung gewarnt werden musste. Es gab – wie auch im März – keinen exponentiellen Anstieg, was Wieler auch nicht behauptet, und die durchschnittliche Zeitspanne von Symptombeginn bis zu Hospitalisierung beträgt laut COVID-19-Steckbrief des Antragsgegner ohnehin nur vier Tage, von Hospitalisierung bis ITS sogar nur einen Tag. Diese Zeitspanne hätte ohne weiteres abgewartet werden können, falls die Befürchtung stark ansteigender klinischer Fälle wirklich bestanden hätte.


Stattdessen wird auch in den Lageberichten weiterhin eine Einschätzung abgegeben, die sich einzig auf die Zunahme der absoluten Fallzahlen bezieht.


Es bleibt damit nach hiesiger Ansicht nur die Erklärung, dass den Bürger*innen mit dem Hinweis auf den Anstieg der Fallzahlen losgelöst von der tatsächlichen epidemiologischen Lage Angst gemacht werden soll

Das dürfte auch der Strategie entsprechen, die das Bundesinnenministerium angeraten bekommen hatte. Das dazugehörige Papier wurde Ende März 2020 der Öffentlichkeit bekannt:

Szenarienpapier "Wie wir COVID-19 unter Kontrolle bekommen"


Auszug aus dem Szenarienpapier:

4 a. Worst case verdeutlichen

Wir müssen wegkommen von einer Kommunikation, die auf die Fallsterblichkeitsrate zentriert ist. Bei einer prozentual unerheblich klingenden Fallsterblichkeitsrate, die vor allem die Älteren betrifft, denken sich viele dann unbewusst und uneingestanden: «Naja, so werden wir die Alten los, die unsere Wirtschaft nach unten ziehen, wir sind sowieso schon zu viele auf der Erde, und mit ein bisschen Glück erbe ich so schon ein bisschen früher». Diese Mechanismen haben in der Vergangenheit sicher zur Verharmlosung der Epidemie beigetragen. 


Um die gewünschte Schockwirkung zu erzielen, müssen die konkreten Auswirkungen einer Durchseuchung auf die menschliche Gesellschaft verdeutlicht werden: 


  1. Viele Schwerkranke werden von ihren Angehörigen ins Krankenhaus gebracht, aber abgewiesen, und sterben qualvoll um Luft ringend zu Hause. Das Ersticken oder nicht genug Luft kriegen ist für jeden Menschen eine Urangst. Die Situation, in der man nichts tun kann, um in Lebensgefahr schwebenden Angehörigen zu helfen, ebenfalls. Die Bilder aus Italien sind verstörend. 
  2. "Kinder werden kaum unter der Epidemie leiden": Falsch. Kinder werden sich leicht anstecken, selbst bei Ausgangsbeschränkungen, z.B. bei den Nachbarskindern. Wenn sie dann ihre Eltern anstecken, und einer davon qualvoll zu Hause stirbt und sie das Gefühl haben, Schuld daran zu sein, weil sie z.B. vergessen haben, sich nach dem Spielen die Hände zu waschen, ist es das Schrecklichste, was ein Kind je erleben kann. 
  3. Folgeschäden: Auch wenn wir bisher nur Berichte über einzelne Fälle haben, zeichnen sie doch ein alarmierendes Bild. Selbst anscheinend Geheilte nach einem milden Verlauf können anscheinend jederzeit Rückfälle erleben, die dann ganz plötzlich tödlich enden, durch Herzinfarkt oder Lungenversagen, weil das Virus unbemerkt den Weg in die Lunge oder das Herz gefunden hat. Dies mögen Einzelfälle sein, werden aber ständig wie ein Damoklesschwert über denjenigen schweben, die einmal infiziert waren. Eine viel häufigere Folge ist monateund wahrscheinlich jahrelang anhaltende Müdigkeit und reduzierte Lungenkapazität, wie dies schon oft von SARS-Überlebenden berichtet wurde und auch jetzt bei COVID-19 der Fall ist, obwohl die Dauer natürlich noch nicht abgeschätzt werden kann. 


Ausserdem sollte auch historisch argumentiert werden, nach der mathematischen Formel: 2019 = 1919 + 1929 Man braucht sich nur die oben dargestellten Zahlen zu veranschaulichen bezüglich der anzunehmenden Sterblichkeitsrate (mehr als 1% bei optimaler Gesundheitsversorgung, also weit über 3% durch Überlastung bei Durchseuchung), im Vergleich zu 2% bei der Spanischen Grippe, und bezüglich der zu erwartenden Wirtschaftskrise bei Scheitern der Eindämmung, dann wird diese Formel jedem einleuchten. 

Auszug aus dem Szenarienpapier Ende


Dass es solch‘ ein Papier, dass davon zeugt, welch‘ herablassenden Blick die Autoren – die Namen sind diesseits bekannt – auf ihre Mitmenschen haben und dem letztlich der Rat zu entnehmen ist, die Menschenwürde der Bürger*innen mit Füßen zu treten und sie mittels des Weckens von Urängsten zu instrumentalisieren und potenziell zu traumatisieren, als offizielles Dokument auf die Homepage eines Bundesministeriums geschafft hat, ist erschütternd

Mehr oder weniger direkt räumt Wieler das Ziel, Angst zu machen, auch selbst ein, wenn er im Zusammenhang mit der vom Antragsgegner mitverantworteten Cosmo-Studie der Universität Erfurt („Ziel dieses Projektes ist es, wiederholt einen Einblick zu erhalten, wie die Bevölkerung die Corona-Pandemie wahrnimmt, wie sich die 'psychologische Lage' abzeichnet“) erklärt (bei min 14:55):


„Diese Studie gibt das Stimmungsbild in der Bevölkerung wieder. Das ist ein sehr wichtiger Parameter für uns, um immer die entsprechenden Messages anzupassen. Die neuesten Ergebnisse zeigen, dass das Coronavirus von der Bevölkerung als ein geringeres Risiko angesehen wird, als zuvor und dass auch die Akzeptanz von Maßnahmen (...) weiter gesunken ist.“ 


Daraus ergibt sich, dass der Antragsgegner offenbar meint, dass die entsprechenden Botschaften angepasst werden müssen. Und da die Angst vor dem Virus nachgelassen hat und auch die Akzeptanz der grundrechtseinschränkenden Maßnahmen, muss offensichtlich die Angst wieder geschürt werden

Ein unwürdiger und unerträglicher Umgang eines demokratischen Rechtstaats mit seinen als mündig anzusehenden Bürger*innen, der die Antragstellerin ängstigt. Warum der Antragsgegner dieses ersichtliche Ziel vor dem Hintergrund, dass eine Überlastung der Krankenhäuser nicht droht, verfolgt, ist diesseits nicht nachvollziehbar. Jedenfalls wirft das hier beanstandete Vorgehen auch ein ganz eigenes Licht auf die Frage der Risikobewertung durch den Antragsgegner. 

Die Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte haben indes der Bewertung des Antragsgegners – was gerichtsbekannt sein dürfte – bei ihren Entscheidungen im Rahmen der inzwischen in die Tausenden gehenden Eilverfahren bisher überragende, nicht erschütterbare Bedeutung beigemessen.

https://www.n-tv.de/panorama/Schon-1000-Eilantraegegegen-Corona-Regeln-article21766923.html 

(Beitrag vom 8. Mai 2020)

Eine Abkehr vom stoischen Festhalten an der Risikoeinschätzung des Antragsgegners im Rahmen der Eilverfahren ist nicht in Sicht.  (...)


Der vorgenannte Umstand zeigt, welche überragende Bedeutung dem hiesigen Anliegen zukommt. Die Bewertungen des Antragsgegners werden aktuell als das Maß aller Dinge angesehen. 

Die Regierenden – wie unter II. noch näher dargstellt wird – sowie die Gerichte orientieren sich in ihren Entscheidungen maßgeblich, um nicht zu sagen, nahezu ausssschließlich, an der Bewertung des AntragsgegnersDer Antragsgegner bestimmt so seit Monaten faktisch das Schicksal eines ganzen Landes und seinen ca. 83 Millionen Bürger*innen. Wann immer seitens der Regierenden erwogen wurde, die Corona-Maßnahmen im Einzelnen oder in Gänze aufzuheben, wurde ein solches Vorhaben als unverantwortlich diskreditiert. 

So war der Thüringische Ministerpräsident etwa schon am 23. Mai 2020 der Meinung, dass die Zeit der Verbote vorbei sein müsste, denn:

 „Aktuell haben wir 239 Infizierte im Freistaat, 30 davon sind im Krankenhaus, 12 werden beatmet. Das ist ein Punkt, an dem ich sage: Der Krisenmodus ist vorbei.“ 

(Interview im Spiegel vom 30. Mai 2020, S. 39.) 

Darauf erntete es massive Kritik von allen Seiten Statt vieler: https://www.tagesschau.de/inland/corona-thueringen-ramelow-101.html und führte zur Aufgabe der Pläne.


Abgesehen davon, dass es Hoheitsträgern verboten ist, unwahre bzw. die Wahrheit verzerrende Äußerungen zu tätigen, ist es hier aufgrund des nicht überschätzbaren Einflusses der Äußerungen des Antragsgegners auf das gesellschaftliche und politische Klima sowie auf politische und gerichtliche Entscheidungen unbedingt erforderlich, diesen zu einer übertreibungslosen, wahrheitsgemäßen Kommunikation anzuhalten bzw. ihm eine übertriebene, wahrheitswidrige Darstellung der Gefährdungslage zu untersagen. 


Anmerkung: In diesem Zusammenhang sind auch der Pressekodex zu nennen:

ZIFFER 1 - WAHRHAFTIGKEIT UND ACHTUNG DER MENSCHENWÜRDE

Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.

ZIFFER 2 – SORGFALT

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt.

ZIFFER 14 – MEDIZIN-BERICHTERSTATTUNG

Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.

Quelle: https://www.presserat.de/pressekodex.html

Beispiele, wie Lokalpresse und Behörden von Büdingen mit Kritik an den Corona-Maßnahmen umgehen, lesen Sie hier "Ärger mit der Maskenpflicht" oder hier "Wer keinen Mundschutz trägt-fliegt raus!"


Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30.08.2020 dazu aufgefordert, in Zukunft die verzerrende Darstellungdes Infektionsgeschehens zu unterlassen und bis zum 02.09.2020 zu ihren Anträgen Stellung zu beziehen. Als Anlage wurde ihm die hiesige Antragsschrift nebst Anlagen zur Kenntnis geschickt.

Beweis: Ablichtung des Schriftsatzes vom 30.08.2020 (ohne Anlagen) 

Zuvor hat sich die Antragstellerin diesbezüglich – allerdings ohne Erfolg - an den Antragsgegner per Email gewandt. 

Beweis: Emailverkehr zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner im April 2020 

Sie hat zudem eine Fachaufsichtsbeschwerde erhoben. 

Beweis: Ablichtung der Fachaufsichtsbeschwerde vom 03.05.2020 nebst Antwortschreiben


Und sich sogar mit einer Petition an den Bundestag gewandt. 

Beweis: Ablichtung der halbanonymisierten Version der Petition vom 26.04.2020 Jüngst, am 15.08.2020 hat die Antragstellerin den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt im Rahmen einer Strafanzeige den Berliner Ermittlungsbehörden zur Kenntnis gebracht (Vorgangsnummer: 200815-2222-i00276). 

Beweis: Ablichtung der Strafanzeige vom 15.08.2020 


Abschließend seit darauf hingewiesen, dass es Kritik an der seitens des Antragsgegners verzerrenden Informationspolitik nicht nur und erstmals diesseits gibt. Auch als Kritiker der ersten Stunde dürfte diesbezüglich der Wissenschaftler und Hochschullehrer für Künstliche Intelligenz Prof. Dr. Ralf Otte, der sich seinerseits frühzeitig an den Antragsgegner gewandt hatte, um diesem seine Expertise anzubieten, gelten. Otte ging schon am 7. April 2020 davon aus, dass mit einer Infektionssterblichkeit von deutlich unter 0,1 % zu rechnen sei und legte dar, dass es seinen Berechnungen nach keinen „Sturm“ auf die Krankenhäuser geben werde. Er erläuterte, dass der fallzahlenabhängige R-Wert kein valider Wert sei und durch einen robusten – fallzahlenunabhängigen R-Wert ersetzt werden müsste. Ferner erklärte er, dass in der öffentlichen Diskussion die Fallsterblichkeit mit der Infektionssterblichkeit verwechselt wurde. 

Beweis: Ablichtung Interview Weinheimer Nachrichten 07.04.2020; Ablichtung Thüringische Landeszeitung 15.06.2020; Ablichtung WNOZ 15.06.2020


II.

Die gestellten Anträge sind zulässig und begründet. 


1. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Die Antragstellerin begehrt eine Regelungsanordnung. 


2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Es ist ersichtlich zumindest möglich ist, dass sie durch die Äußerungen des Antragsgegners in ihren Rechten verletzt ist. 


Durch die nach hiesiger Ansicht bewusst aggravierte Darstellung des Infektionsgeschehens in Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2 Virus durch den Antragsgegner wider besseren Wissens wird die Antragstellerin sowie alle Bürger*innen des Landes zum Experimentierobjekt staatlicher Behörden und somit de facto zum Objekt staatlichen Handelns gemacht, was eine Betroffenheit der Menschenwürdegarantie in Art. 1 Abs. 1 GG zu Folge hat. Das auf der Hand liegende und nur wenig kaschierte Ziel des Antragsgegners scheint es zu sein, die Bevölkerung wider der Evidenz zu verunsichern und zu ängstigen, worauf weiter unten noch näher eingegangen wird. 


Des Weiteren liegt eine Beschwer im Hinblick auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 Var. 2 GG vor, da sich die Antragstellerin durch die bewusst übertriebene Darstellung des Infektionsgeschehens wider aller Evidenz durch den Antragsgegner bedroht fühlt. Der Antragsgegner kann schon im Allgemeinen als oberste Infektionsschutzbehörde staatliche Autorität für sich beanspruchen. In der seit Monaten andauernden Krisensituation nimmt er allerdings eine ganz besonders hervorgehobene, wenn nicht sogar die einflussreichste, Stellung ein. Diese herausragende Position geht mit einer entsprechend hohen Verantwortung einher. Hierzu gehört insbesondere, wahrheitsgemäß über das Infektionsgeschehen zu berichten, ohne die Gefahr übertrieben hoch darzustellen. Dieser Verantwortung wurde und wird der Antragsgegner, wie bereits unter I. gezeigt wurde, nicht gerecht. 


Ihm kommt es nach hiesiger Ansicht gerade darauf an, der Bevölkerung ein verzerrtes, gravierenderes, Bild über das Infektionsgeschehen zu vermitteln. Das bewusste Angstmachen wider der Evidenz erfüllt nach Ansicht der Antragstellerin, die Diplom-Psychologin ist, die Kriterien von Psychoterror als eine Verbreitung von „Angst, Schrecken, Verunsicherung (...), um ein politisches oder gesellschaftliches Ziel zu erreichen“.


Vgl. z.B. https://www.psymag.de/12162/psychoterror-machtverunsicherung-gaslighting-stalking-mietnomade-mobbing/ 


Die Antragstellerin fühlt sich dadurch, dass der Antragsgegner sich eines solchen Mittels – aggravierende Sachverhaltsdarstellung – bedient, bedroht. [Herausnahme von persönlichen Daten der Antragstellerin

Beweis: eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 28.08.2020 


3. Im Folgenden wird der Anordnungsanspruch wie folgt glaubhaft gemacht: 


Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht


Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.


Aus dem unter I. dargestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Feststellung des Antragsgegners, die Entwicklung des Infektionsgeschehens in Bezug auf die Verbreitung des SARS-CoV-2- Virus sei weiterhin sehr beunruhigend, falsch ist


Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. 


Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass keine falschen Tatsachen behauptet werden dürfen und – falls das Gericht die beanstandeten Äußerungen als Werturteil ansehen sollte – dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d. h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot). 


Vgl. OVG Münster Beschl. v. 23.4.2012 – 13 B 127/12, BeckRS 2012, 49687, beck-online


Vorliegend hat der Antragsgegner evident das Sachlichkeitsgebot verletzt. Sähe man die Äußerungen „lediglich“ als Werturteil wäre, wie oben dargelegt, jedenfalls zu konstatieren, dass sich der Antragsgegner bei der Beurteilung des Infektionsgeschehens von der Tatsachengrundlage gelöst hat. Irreführenderweise greift er in seinen vorliegend beanstandeten schriftlichen Äußerungen lediglich den Aspekt der absoluten Fallzahlen oder darauf basierende kumulative Zahlen und Inzidenzen heraus, um seine Einschätzung zu begründen. Dabei ist anzunehmen, dass ihm bewusst ist, dass es tatsächlich keinen Anstieg der Positivenquote gab und insoweit epidemiologisch keine Zuspitzung der Lage vorliegt.  


In den hier beanstandeten vorangestellten Zusammenfassungen fehlt jede Relativierung im Hinblick auf die unter I. gerügten Gesichtspunkte sowie auch jedweder Hinweis, dass eine solche anderswo zu finden oder gar selbst vorzunehmen sei. 


Dadurch entsteht für die Leserschaft der Zusammenfassungen ein den Sachverhalt unzutreffend abbildender Eindruck: Der Eindruck von insgesamt deutlich steigenden Infiziertenraten, was von der Bevölkerung als potentiell bedrohlich wahrgenommen wird.


Diese Diskrepanz zwischen vorangestellter expliziter Zusammenfassung und weiter hinten im Bericht ersichtlichen damit divergierenden Informationen findet sich wie dargelegt seit einigen Tagen in den Berichten. 


Da sich bei weitem nicht jede*r Leser*in durch den ganzen Bericht arbeitet und eine eigenständige Interpretation der Daten vornimmt, sind die Zusammenfassungen von nicht überschätzbarer Relevanz und ihnen kommt auch eine potenziell erhebliche Tragweite – Medienberichterstattung, Meinungsbildung von Fachpersonal und auch Politiker*innen – zu. 


Zuletzt wurden die gestiegenen „Infektionszahlen“ – auf die umfassende Darlegung, dass nicht jeder positive Fall auch als Infektion gewertet werden kann, da es 

  1. falsch-positive Tests
  2. auch noch Tage und Wochen nach einer Infektiosität die RNA nachgewiesen werden kann und 
  3. nicht jede positive Person auch infiziert ist, sprich sich die Viren nicht vermehren

wird vorerst verzichtet – seitens der Ministerpräsident*innen und der Bundeskanzlerin in deren Beschluss vom 27.08.2020 sogar zur Begründung von Verschärfungen der freiheitseinschränkenden Anti-Corona-Maßnahmen herangezogen. Dort heißt es u.a. (Unterstreichungen durch die Unterzeichnerin): 


„In den letzten Wochen sind die Infektionszahlen jedoch wieder gestiegen. […] 

Bund und Länder sind sich aber einig, dass in Zeiten relevant erhöhter und steigender Infektionszahlen weitere größere Öffnungsschritte vorerst nicht zu rechtfertigen sind. Regionale Anpassungen bleiben weiter möglich. […]  Die Länder werden das Mindestregelbußgeld für Verstöße gegen die Maskenpflicht auf mindestens 50 € festlegen.“ 

https://www.bundeskanzlerin.de/bkinde/aktuelles/telefonschaltkonferenz-der-bundeskanzlerin-mitden-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am27-august-2020-1780566 


Auch seitens der Regierenden wird damit die Behauptung des Antragsgegners wiederholt und der falsche Eindruck erweckt, dass das Infektionsgeschehen in epidemiologischer Hinsicht eine Zunahme erfahren habe.


Dass sich Leser*innen der streitgegenständlichen Berichte nach dem, was sie seitens des Antragsgegners als Zusammenfassung dargeboten und von den Regierenden bestätigt bekommen, die allesamt staatliche Autorität in Anspruch nehmen können, mehrheitlich kritisch mit den Daten auseinandersetzen, um sich ein eigenes Bild zu machen, ist fernliegend. Zumal es für das eigenständige Interpretieren höherer geistiger Operationen, die mit einem entsprechenden Zeitaufwand verbunden sind, bedarf, um die in der Zusammenfassung als besorgniserregend interpretierten Fallzahlen selbständig anhand der hinten im Bericht zu findenden Testzahlen und Positivenraten wieder zu relativieren. 

Und: die Leser*innen müssten auch erst einmal darauf aufmerksam gemacht werden, dass ein eigenständiges Studium der Daten notwendig ist, um sich ein reales Bild vom Infektionsgeschehen zu machen


Darauf kann es aber ersichtlich nicht ankommen. Der Antragsgegner ist vielmehr nicht zuletzt aufgrund der höchsten Autorität, die ihm für den Infektionsschutz faktisch und zum Teil auch rechtlich zukommt, verpflichtet, den Leser*innen eine richtige, d.h. eine objektiv nachvollziehbare, angemessene und differenzierte Zusammenfassung zur Verfügung zu stellen. Er hat sich jeglicher Stimmungsmache zu enthalten. Darauf müssen sich die Bürger*innen, deren Schicksal – wie sich erneut am 27.08.2020 zeigte – eng mit den Verlautbarungen des Antragsgegners verknüpft ist, verlassen dürfen. Diese differenzierte Interpretation kann ersichtlich nicht vom Gelingen oder eben Nichtgelingen dieser geistigen Operationen der Leser*innen abhängen. Zumal erschwerend hinzukommt, dass sich die Bürger*innen zudem aufgrund der allseitig betonten Autorität des Antragsgegners zum Teil scheuen dürften, dessen Interpretation in Frage zu stellen.


Mithin ist in der wahrheitswidrigen aggravierenden Bewertung der Entwicklung des gegenwärtigen Infektionsgeschehens als „(sehr) beunruhigend“ ein unmittelbarer rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in die oben ausführlich dargestellten Grundrechte der Antragstellerin zu erblicken


Der Eingriff dauert ferner noch an und die Wiederholungsgefahr liegt auf der Hand. Die hier beanstandete Äußerung wurden bereits in mehreren Lageberichten, wie oben bewiesen, wiederholt. 


Ferner bestehen ein Widerrufsanspruch und ein Richtigstellungsanspruch. Gegenstand eines Widerrufs und einer Richtigstellung ist eine rechtsverletzende unwahre Tatsachenbehauptung. Die hier gerügten Äußerungen sind nach hiesiger Sicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Ersichtlich kann eine Entwicklung nur dann als beunruhigend bezeichnet werden, wenn sich Umstände negativ entwickelt haben. Das ist hier unter Zugrundelegung der Daten des Antragsgegners nicht der Fall. 

Im Gegenteil: die Positivenrate ist sogar gesunken


4. (...)


Die Antragstellerin schildert ausführlich, was die verzerrende Berichterstattung des Antragsgegners für Auswirkungen auf sie hat. Die Antragstellerin empfindet die verzerrende Berichterstattung, die mutmaßlich darauf abzielt, Angst zu schüren, um Akzeptanz für die Anti-Corona-Maßnahmen zu schaffen, als bedrohlich. Sie empfindet die irreführende Berichterstattung seitens einer Behörde als einen Versuch der Instrumentalisierung ihrer Person und ihrer Mitmenschen.(...) Diese ist mit noch längerer weiterer Wiederholung wissenschaftlich nachweislich gesundheitsgefährdend. 

Vgl. z. B. Auswirkungen auf das Immunsystem sowie Erhöhung des Risikos für Herzinfarkt:

Beweis: eidesstaatliche Versicherung der Antragstellerin vom 28.08.2020 

https://www.aerzteblatt.de/archiv/35552/Psychoneuroimmunologie-Stress-erhoeht-Infektanfaelligkeit

Auszug:

"Akute Atemwegsinfektionen häufig bei psychischem Stress
Unbestritten ist heute, dass sowohl akuter als auch chronischer psychischer und körperlicher Stress, die Funktionen der Immunabwehr beeinflussen. Auf einen Nenner gebracht bedeutet dies, die Infektionsanfälligkeit durch Stress. Retrospektive epidemiologische Studien belegen, dass Patienten mit häufigen akuten Infektionen der oberen Atemwege unter starken psychischen Belastungen stehen. Experimentelle virologische Studien haben gezeigt, dass psychische Belastungen die Anfälligkeit gegenüber Krankheitserregern erhöhen."


Der Antragsgegner schafft durch seine zu beanstandende Informationspolitik ein gesellschaftliches Klima der Angst und des gegenseitigen Argwohns. 


Die Antragstellerin hat wie oben ausgeführt bereits auf verschiedenen Wegen ihre berechtigte Kritik an der Informationspolitik des Antragsgegners geübt – jedoch stets ohne Erfolg. Der hiesige Gang zum Gericht stellt ultima ratio dar und unterstreicht die Ernsthaftigkeit und Dringlichkeit ihres Anliegens. 


Verfasserin : Jessica Hamed Rechtsanwältin

Kommentierungen: Jochen Amann

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