Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 

In der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ,Art.2 heißt es: 


Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist um …().. einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.“!


Es ist nicht relevant , ob diese Tötung stattfindet oder stattfinden wird, sondern vielmehr, dass sie zu jeder Zeit stattfinden kann. 

Das 1989  gewaltsame Vorgehen der chinesischen Regierung in Tibet am Platz des himmlischen Friedens einschließlich der Hinrichtungen wäre nach derzeitigem EU Recht legitim gewesen! Auch die Demonstrationen in Leipzig 1989, die dann zur sogenannten Wiedervereinigung geführt hatten, waren allemal Aufstand oder Aufruhr... 

In diesem Zusammenhang sollte man  auch wissen, dass die Bundeswehr im Rahmen der gemeinsamen Streitkräfte nicht mehr einem deutschen Kommando untersteht. (Art. 38 EUV „Krisenbewältigung“)

Fazit: Nur in Diktaturen fürchtet man Aufruhr oder Aufstände  von Menschen, die z.B. auf Einhaltung der Menschenrechte und auf demokratische Strukturen bestehen.


Weitere Hintergründe:

Obwohl sich Westeuropa damit brüstet, die Todesstrafe abgeschafft zu haben, wird berichtet, dass der Lissaboner Vertrag sie wieder eingeführt hat. Der Rat der Europäischen Menschenrechtskommission (Rom 1920) stellt fest:

ABSCHNITT 1

ARTIKEL 2:

1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.

2. Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig

entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.


Der Lissabonner Vertrag/Reformvertrag (2009) wiederholt diese Klausel lediglich. Und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union besagt frei heraus:

ARTIKEL 2 – Recht auf Leben

1. Jede Person hat das Recht auf Leben.

2. Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.


Aber: Die obige Klausel wurde in Protokoll 6 (1983) abgeändert in:

ARTIKEL 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten

“Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen

angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarats die einschlägigen Rechtsvorschriften.


Ob sich diese Verträge oder Konventionen widersprechen oder ob die Mehrdeutigkeit nur dazu dient, den Sachverhalt undeutlich zu machen, in dieser Gesetzgebung sind Mittel vorgesehen, um auf Massenproteste zu reagieren, die aufgrund von Herabsetzung der

ökonomischen Bedingungen entstehen werden. Die schrittweise Militarisierung der Polizei, begleitet von den gemeinsamen Übungen mit der Polizei anderer Staaten und dem Plan, Aufstände mit Hilfe ausländischer Polizeieinheiten zu unterdrücken,  vermeidet das Risiko von Mitgefühl zwischen den Behörden und der örtlichen Bevölkerung. Natürlich obliegt es nur den (nicht gewählten) Bürokraten, die die EU leiten, darüber zu bestimmen, welches Ereignis als Aufruhr oder als Aufstand angesehen wird und welches davon eine Reaktion mit tödlichem Ausgang erfordert. Wenn sich jedoch die Bedingungen in der EU weiterhin verschlechtern und die “Austerität” (erzwungene Armut/“interne Entwertung”) eine sich ihren düsteren Weg durch die kontinuierlich sinkenden Lebensstandards verschafft, können Aufstände sehr wohl die Reaktion sein. Es gibt kaum ein Unterschied zwischen den Demonstrationen und Streiks in Griechenland heutzutage undeinem Aufruhr. Dasselbe gilt natürlich auch für eine "überproportionale" Zuwanderung. Demnach können durchaus Gummigeschosse und Tränengas unter extremeren – (oder so inszenierten?) – Bedingungen durch scharfe Munition ersetzt werden. Wenn dieser Präzedenzfall einmal geschaffen ist, werden Tote bei Bürgerprotesten nach und nach als normal akzeptiert werden, genauso wie wir die fast täglichen Chaosmeldungen aus dem Irak und Afghanistan akzeptieren. Da das EU-Recht über dem Landesrecht steht, würde die nationale Gesetzgebung gegen die Todesstrafe nicht gelten.

Natürlich sind keine offiziellen Richtlinien notwendig, wenn es so viele Möglichkeiten und Methoden gibt, eine unerwünschte Person zu töten.


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...Genau!  Solange keiner aufmuckt, passiert doch nichts ! 

Und mit denen, die es doch tun, mit denen wird die EU schon fertig... notfalls mit Gewalt !


(FCK NZS), die Abkürzung für: Fuck Nazis - sollte eigendlich jedem anständigen Bürger zeigen, 

auf welchem "Niveau" sich manche Partei befinden...

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