Die EU – ein verkannter Staatsstreich?   

In der Publikation des Bundestages „das Parlament“ lesen wir über den Staatsstreich:

Als Staatsstreich oder Putsch bezeichnet man den irregulären Transfer der Regierungsgewalt. Oft ohne den Einsatz militärischer Mittel…  


Das bedeutet, wenn die Macht an Instanzen übertragen wird, die im Grundgesetz dafür nicht vorgesehen sind, und diese Machtübertragung außerdem ohne demokratische Legitimation erfolgt bzw. an eine Institution, die  keine demokratische Legitimation besitzt, dann handelt es sich um einen Staatsstreich, auch wenn er ohne sichtbare Gewalt stattfindet. Eine Machtübertragung findet derzeit nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern Europas statt: Regierungen geben „freiwillig“ einen großen Teil Ihrer Kompetenzen in fremde Hände, nähmlich EU-Behörden, die weder demokratisch gewählt noch kontrolliert werden (können). Gerade die Politiker, die vor der letzten EU Wahl durch die Lande zogen und für eine EU werben, waren auch diejenigen, die dieser Entmachtung der eigenen nationalen Parlamente und auch dem deutschen Grundgesetz wissentlich zugestimmt haben. Das EU-Parlament besitzt eben im Gegensatz zum Bundesparlament keine wesentlichen Kompetenzen und wirkt daher wie ein Feigenblatt. Die vom Grundgesetz vorgeschriebene Machtverteilung sowie das Zustandekommen der Gesetze werden somit auf EU-Ebene unterlaufen.  


Wie wurde diese "Machtübertragung" an die EU, zumindest scheinbar, legitimiert ?

Z.B. über die Änderung des Grundgesetzes im Artikel 23 !  Der lautete noch am 29. September 1990  (Vor der "Wiedervereinigung") :


Artikel 23. [1] Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. 

[2] In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.


Der Artikel 23 GG hatte somit folgende Aufgaben:

  1. Der Artikel 23 definierte all jene deutschen Gebiete, in der das Grundgesetz gültig war. (https://lexetius.com/GG/23,5)
  2. Auf Basis von Nr. (2) des Art 23 wurde dann die ehemalige DDR in den Geltungsbereich der BRD "aufgenommen" 
  3. Daraufhin hatte man Art. 23  "entfallen" lassen  (https://lexetius.com/GG/23,4) , und
  4. ab dem 25.12.1992 ( 1 Tag nach Weihnachten!? ) wurde der Artikel 23 dann wieder "aufgefüllt" bzw. ersetzt  und darin im wesentlichen die Integration Deutschlands in die EU festgeschrieben, wie es heute (2020) zu lesen ist:


GG Art. 23 (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. (...)


Und in diesem Prozess der Integration sind wir heute ! Diese Wegsetzung wurde nach der Wiedervereinigung 1990-92 zweifelsfrei getroffen und bis heute mit einer stetigen Übertragung von Hoheitsrechten an die EU umgesetzt ! Nur - der eigendliche Souverän, das deutsche Volk, wurde in einer so grundsätzlichen Weichenstellung weder umfassend informiert noch direkt befragt - warum keine Volksabstimmung? 

Welche Konsequenzen wird das für uns haben ? Letztendlich zur vollständigen Auflösung von dem, was dann einmal Deutschland war, durch eine Umwandlung von Nationalstaat in einen EU Bundesstaat nach Vorbild der USA , mit einer Zentralregierung durch eine handvoll Kommissare (über dann 300 Mio. Menschen).

Und (gerade in Verbindung mit der erheblichen, von der EU geförderten Zuwanderung) damit werden alle kulturellen Unterschiede der Mitgliedsstaaten langfristig "glattgebügelt" werden. Nicht nur die Kultur, auch jedes "Identitätsgefühl" wird dabei abgeschafft.

Wollen wir das wirklich?


Das Deutsche Reich existiert völkerrechtlich, auch noch heute, das ist kein Scherz...

Zitat aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes v. 31.7.1973 :

"Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort , besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. (...)

Quelle: Aus BVerfGE 36, 1 - Grundlagenvertrag (BVerfGE 2, 266 (277); 3, 288 (319 f.); 5, 85 (126); 6, 309 (336, 363))


Das Urteil ist zwar aus 1973, aber es gibt bis heute keine völkerrechtlich wirksame Aktion, die das geändert hätte.

Jetzt könnte man sagen, was nutzt es? Ist doch mittlerweile alles Schnee von gestern.  

Um die ganze Tragweite zu verstehen schauen wir mal, wie das Grundgesetz für die BRD z.B. einen "Deutschen" definiert:

GG Art 116 

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Die Grenzen des deutschen Reiches von 1937 sieht man hier. Das ist (völkerrechtlich immer noch, siehe Urteil oben) Deutschland ! 

Es ist nicht das gleiche wie die heutige Bundesrepublik Deutschland. 

Wie war das in dem Urteil von 1973: 

"....Das Deutsche Reich existiert fort , besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig..."


Die Bundesrepublik Deutschland bezieht sich ausschließlich auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes.

Das "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland "  ist (lt. Carlo Schmidt) ein von den Siegermächten für die

Bundesrepublik Deutschland (Nicht deutsches Reich bzw. Deutschland ) initiiertes Nachkriegsprovisorium, dem in der Gründung sowohl die Zustimmung des deutschen Volkes als auch bestimmte plebiszitären Elemente (z.B. Volksabstimmung auf Bundesebene oder generelle direkte Demokratie wie in der Schweiz) fehlten. 

Carlo Schmidt: Grundsatzrede vor dem Parlamentarischen Rat am 08.09.1948    oder ein Ausschnitt:  Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands zu machen

 

Durch die Streichung und  Ersatz von GG Art. 23  versucht man "Nägel mit Köpfen" zu machen - und zwar hinsichtlich einer weiteren (zukünftigen?) "Aufnahme" von deutschen Gebieten, nämlich die östlichen Teile von "Deutschland" !   


Ein (Deutschlandtreffen der Schlesier wird heute noch alle 2 Jahre durchgeführt) :

Theo Weigel stellt auf dieser Veranstaltung noch 1989 (!) klar fest :

"Auch die zur ostdeutschen Gebiete jenseits von Oder und Neisse gehören zur deutschen Frage ", und 

"Es gibt keinen völkerrechtlich wirksamen Akt, in dem die östlichen Teile des deutschen Reiches von diesem abgetrennt worden sind !"

Leider wurde daraus bei der "Wiedervereinigung" erst mal nichts... 


Fassen wir also zusammen: 

1.) alle ostdeutschen Gebiete sollen also endgültig und völkerrechtswidrig, aus Deutschland (nicht BRD !) "ausgeschlossen" werden und 

2.) die rechtliche Legitimation von EU und Ihren "Verträgen" geschaffen werden, die unsere Souveränität (noch mehr) einschränken  

Das es in der BRD auch heute gar keine echte Souveränität geben kann, das wurde im Artikel 

Souveränität der Bundesrepublik Deutschland ausgiebig abgearbeitet.


Übrigens, eine Sprachenkarte für Mitteleuropa von 1920 zeigt, auf welchem Gebiet noch zu Zeiten des deutschen Reiches hauptsächlich Deutsch gesprochen wurde... 


Jetzt könnte man ja auch fragen, wo war denn hier 1992 eigendlich der "Verfassungsschutz" ? 

Sollte dieser nicht das Grundgesetz in seiner Rechtsfähigkeit schützen ? Das führt zu der Frage:


Was genau sind eigentlich verfassungsfeindliche Bestrebungen

Viele Gesetze des Bundestags sind vom Bundesverfassungsgericht weil gegen die Verfassung verstoßend aufgehoben wurden. Dabei wird klar, dass nicht jede Verletzung des Grundgesetzes verfassungsfeindlich sein kann.

Das Bundesverfassungsgericht rechnet vielmehr in Anlehnung an die sogenannte Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes in ständiger Rechtsprechung mindestens folgende Kriterien zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung: 

  1. - die Achtung der vom Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie  Entfaltung 
  2. - die Volkssouveränität   
  3. - die Gewaltenteilung 
  4. - die Verantwortlichkeit der Regierung 
  5. - die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung 
  6. - die Unabhängigkeit der Gerichte 
  7. - das Mehrparteienprinzip  
  8. - die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. 


Durch die "Integration" in eine EU mit zuletzt dem "Lissabon Vertrag" wurden zumindest die Punkte 2,3,4,5,6 im hohen Maße eingeschränkt, wenn nicht sogar obsolet.

Die Macht ist in vielen Teilen bei den EU Kommissaren, dem EU Rat und dem EUGH. Keines davon demokratisch durch den Souverän legitimiert und berechtigt, Verordnungen zu erlassen, auf die nationale Regierungen und Souverän (Volk) keinen Einfluss mehr haben !  


Also doch eine Art Staatsstreich ? 

Wäre es unter diesen Umständen nicht wichtig, daß wir als "Deutsche" uns mit diesem Thema auseinandersetzten ? 

Entstehen dabei nicht zwangsläufig wichtige Fragen sowie ein unverzichtbares Verständnis für die Gegenwart und damit unserer (geplanten) Zukunft ?


Gegen jeden, der es unternimmt, die Ordnung (des Grundgesetzes) zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“

Grundgesetz , Artikel 20 Abs. 4   



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