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Wird der Verfassungsschutz selber zum Prüffall ?  


Nachfolgender Artikel wurde größtenteils aus einer Rede von Roland Hartwig beim ifs (Institut für Staatspolitik) entnommen, im Rahmen eines staatspolitischen Kongresses in Magdeburg.

Hr. Hartwig ist ein deutscher Politiker (AfD). Seit 2017 ist er Mitglied des Deutschen Bundestages und studierte  Rechtswissenschaft an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. 

In seiner Rede nimmt er außerdem Bezug auf den Staatsrechtler Prof. Dr. Murswiek aus Freiburg . Das Original der Rede von Roland Hartwig  finden sie hier. (Youtube)


Was war passiert?

Nachdem Herr Maaßen aus dem Amt gejagt wurde, weil er der Regierungsversion der Vorgänge in Chemnitz im Herbst 2018 wahrheitsgemäß widersprach hatte sein Nachfolger, Herr Haldenwang  nur wenige Wochen später in einer Pressekonferenz die AfD als Gesamtpartei zum Prüffall ausgesprochen und verkündete die Beobachtung der AFD Jugendorganisation "Junge Alternative" und der parteiinternen Strömung „Der Flügel“ als Verdachtsfälle verfassungsfeindlicher Bestrebungen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit diesem rechtswidrigen Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte einer Partei dann auch kurzen Prozess gemacht. Auf den Eilantrag der AFD hin verbot es dem Bundesamt für Verfassungsschutz, in Bezug auf die AfD zu äußern oder zu verbreiten, diese werde als Prüffall bearbeitet.

Das Amt hat diese Entscheidung dann auch ohne weiteres Rechtsmittel akzeptiert.

Ein anderes Beispiel war die Wochenzeitung „Junge Freiheit“, die sich ebenfalls und mit Erfolg durch die gerichtlichen Instanzen kämpfen musste.

Schon das öffentliche Ausrufen des Prüffalls war bezeichnend und entlarvend. Das Bundesamt hat den gesetzlichen Auftrag, die Öffentlichkeit über Verdachtsbeobachtungen zu informieren. Das setzt aber voraus, dass das Amt bereits hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gesammelt hat. Zuvor befindet es sich nur in der Prüfung, ob solche Anhaltspunkte zu finden sind, hat sie also noch nicht ermittelt. Und darf deshalb auch noch nicht das glühende Eisen ansetzen und öffentlich brandmarken. Genau das hat es dann aber trotzdem getan.


Wie funktioniert eigendlich der Verfassungschutz und welche Aufgaben hat er ?

Der freundlich klingende Begriff „Verfassungsschutz“ darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich hinter ihm ein Inlandsgeheimdienst verbirgt. Auf Bundesebene, aber auch bei den Ländern, gesteuert oftmals von den Innenministern. Ein Dienst, der – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – Telefonate abhört, Korrespondenz mitliest, Verbindungsleute als Informationsquelle und als Provokateure in Organisationen einschleust, und das Umfeld von Personen ausspäht.

Mit diesem Waffenarsenal soll er Bestrebungen aufdecken und bekämpfen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. Dazu gehört es auch, potentielle und tatsächliche Verfassungsfeinde öffentlich zu brandmarken und damit – vor allem die Wähler – frühzeitig vor ihnen zu warnen.

Werden Verfassungsfeinde identifiziert, geht der Staat in die nächste und finale Runde. Organisationen können von den Innenministern verboten werden. Bei Parteien führt der Weg über das Bundesverfassungsgericht. Zum einen kann die Partei finanziell ausgetrocknet werden, indem man ihr komplett die staatliche Parteienfinanzierung entzieht. Gleichzeitig verliert sie dann die Fähigkeit, steuerlich abzugsfähige Spendenbescheinigungen auszustellen, und damit auch einen Großteil ihrer Spender. Zum anderen droht das vollständige gerichtliche Verbot der Partei. 


Was genau sind eigentlich verfassungsfeindliche Bestrebungen

Viele Gesetze des Bundestags sind vom Bundesverfassungsgericht weil gegen die Verfassung verstoßend aufgehoben wurden. Dabei wird klar, dass nicht jede Verletzung des Grundgesetzes verfassungsfeindlich sein kann.

Das Bundesverfassungsgericht rechnet vielmehr in Anlehnung an die sogenannte Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes in ständiger Rechtsprechung mindestens folgende Kriterien zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung: 

  1. - die Achtung der vom Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie  Entfaltung 
  2. - die Volkssouveränität   
  3. - die Gewaltenteilung 
  4. - die Verantwortlichkeit der Regierung 
  5. - die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung 
  6. - die Unabhängigkeit der Gerichte 
  7. - das Mehrparteienprinzip  
  8. - die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition


Daraus lassen sich zusammenfassend drei Oberkategorien bilden.

Verfassungsfeindlich sind danach Bestrebungen, die

  1.     gegen die Grundsätze der Demokratie oder
  2.     wesentliche Elemente der Rechtsstaatlichkeit
  3.     Verstöße gegen den Kernbereich der vom Grundgesetz geschützten Menschenwürde     
  4.    die Rehabilitation oder Relativierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes


Mit dem Punkt 3.  ist nicht etwa nur der Artikel 1 unseres Grundgesetzes und der Satz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ angesprochen, sondern es rücken mehrere Artikel der Verfassung in das Blickfeld, in denen sich auch die Menschenwürde wiederfindet. 

Wer etwa die Religionsausübung der Moslems in Deutschland durch das vollständige Verbot von Moscheen oder öffentlichen Gebetshäusern so stark einschränken will, dass vom Kernbestand der Religionsausübung nichts mehr übrig bleibt, gerät in Konflikt mit Artikel 4 des Grundgesetzes, der die Religionsausübung schützt. Art. 4 unterfällt aber nicht der Ewigkeitsgarantie, entsprechende Forderungen wäre demnach nicht allein deshalb verfassungsfeindlich. Sie verstoßen aber gegen die Menschenwürde der Moslems, da ihnen eine sinnvolle Religionsausübung nicht mehr ermöglicht werden würde. Über diesen Umweg wären sie dann doch wieder verfassungsfeindlich.

Bei der Menschenwürde ist schon begrifflich sehr viel Raum für Auslegung und Interpretationen. Und es ist keine Überraschung, dass genau hier der Zeitgeist mit seiner politischen Agenda ansetzt. Standpunkte und Meinungen werden mehr und mehr als menschenwürdewidrig etikettiert und damit aus der Verfassungsordnung herausgedrängt.


Ein aktuelles Beispiel? Mit dem angeblich unverbindlichen „Global Compact on Migration“ (Migrationspakt) wird versucht, Migration weltweit zu einem Menschenrecht zu erheben. Sollte das gelingen, wird man in der zweiten Phase versuchen, jede Positionierung gegen Migration als menschenwürdewiedrig und damit verfassungsfeindlich einzustufen. Und könnte dann Kritik an Migration mit dem Verfassungsschutz bekämpfen


Anmerkung : Ein Schritt auch im Sinne der laufenden EU Doktrin, der sogenannte "Migrationspakt".  Eine von der Zeitschrift "Junge Freiheit" sehr gut kommentierte Übersetzung des Migrationspaktes können Sie sich hier ansehen und runterladen.  Ein globaler Pakt für Massenmigration auf Basis der "Menschenwürde" oder "Menschenrechte" aus der dritten Welt nach Europa wird Schritt für Schritt auf den Weg gebracht. Dazu wird in verklausulierter Form  von den Unterzeichnerstaaten auch noch  gefordert, daß mediale Kritik vermieden werden solle. Sinngemäß solle Kritik am Migrationspakt als Hass und Hetze verboten werden (siehe Seite 11 des übersetzten Migrationspaktes).

Hintergrund: Der "Migrationspakt" wurde 2018 im Parlament mit den Stimmen von CDU,SPD,Linke,Grüne und FDP "durchgewunken". Zu einer (erfolglosen) Parlamentsdebatte kam es hier tatsächlich nur, weil die AFD diese gefordert hatte.

Zitat aus dem Migrationspakt "Die Staaten seien dafür verantwortlich, dass die Bevölkerung die Massenmigration wohlwollend begrüße." 

Aber zurück zur Rede von Hr. Hartwig:


Mit dem Punkt 4.  ,der Rehabilitation oder Relativierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes  stellt sich derjenige gegen das Grundgesetz als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus und damit fast schon automatisch und unwiderlegbar gegen die Grundsätze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und natürlich auch gegen die Menschenwürde unserer Verfassung.

 

Die Veröffentlichung des Gutachtens des Verfassungsschutzes über die AfD im Internet gewährt einen tiefen Einblick in die Denk- und Handlungsweisen des Verfassungsschutzes. Und der ist äußerst besorgniserregend!

Zunächst noch einmal der gesetzliche Prüfmaßstab für den Geheimdienst: 

Zu ermitteln sind ausschließlich tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Wie aber ist man tatsächlich vorgegangen? Zunächst erweitert das Amt die Zone angeblicher Verfassungsfeindlichkeit weit über das zulässige Maß hinaus.

So verlässt nach seiner Auffassung eine politische Partei den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wenn sie den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, wie sie sonst dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung tragen und die Offenheit der politischen Willensbildungsprozesse gewährleisten will. Damit ist eine Ausgestaltung des Demokratieprinzips angesprochen.

So weit, so gut, denn dies entspricht fast wörtlich einer Aussage des Bundesverfassungsgerichts.

Doch dann nimmt das Amt kraft eigener Anschauung eine Erweiterung vor, die Bände spricht. Demokratiefeindlich soll danach nicht nur derjenige sein, der den Parlamentarismus in diesem Sinn verächtlich macht, sondern auch derjenige, der dies hinsichtlich der aktuellen politischen Verhältnisse tut. Mit anderen Worten: Das Amt stellt damit explizit die aktuellen politischen Verhältnisse unter den Schutz der Verfassung. Ein absolutes Unding!

Doch damit nicht genug. Die Partei AFD steht auf vielen politischen Feldern derzeit allen anderen Parteien allein gegenüber. Die Regierungs- und die anderen Oppositionsparteien vertreten hier – von Nuancen abgesehen – oftmals einen gemeinsamen Nenner. Das gilt ganz besonders für die Europolitik, die Einwanderungspolitik und die Klimapolitik. Der Verfassungsschutz betrachtet nun aber jede – heftige – Kritik an der Gesamtheit der übrigen Parteien als Kritik an der parlamentarischen Demokratie, genauer am Mehrparteiensystem. Es mache ja – so die Argumentation - für unsere Partei keinen Unterschied, welche Parteien die Regierung stellen oder sich in der Opposition befinden. Die Existenz politischer Parteien sei damit für die AFD offensichtlich „Makulatur“. Fundamentale Kritik der AFD auf den eben angesprochenen Politikfeldern wird damit als potentiell verfassungsfeindlich diskreditiert.

Alle Parteien können somit die AFD nach Belieben ausgrenzen und diffamieren, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre, denn diese Ausgrenzung richtet sich ja nur gegen eine Partei und stellt das Mehrparteiensystem und damit die Demokratie nicht in Frage. Umgekehrt gerät aber der politische Angriff dieser einen Partei auf eine von allen anderen Parteien für richtig gehaltene Politik bereits in den Dunstkreis der angeblichen Verfassungsfeindlichkeit...?

Die Bekämpfung einer politischen Partei mit hoheitlichen Mitteln, hier mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, nur weil sie die von allen anderen Parteien gemeinsam für richtig gehaltene Politik ablehnt, ist aber mit dem Demokratieprinzip nicht zu vereinen und damit selbst verfassungsfeindlich.


Weiter will das Amt für die Bewertung von Politikern auch besondere Terminologien, Signalwörter und Vorverständnisse des jeweiligen Phänomenbereichs, hiermit meint es konkret den Rechtsextremismus, berücksichtigen. Im Klartext heißt das, dass aus der bloßen Verwendung von Schlagworten wie „Überfremdung“, „Bevölkerungsaustausch“, „Umvolkung“, „Auflösung“ oder „Zersetzung“ dem jeweiligen Politiker ohne weiteres unterstellt wird, dass er aus den mit diesen Begriffen beschriebenen Sachverhalten dieselben verfassungsfeindlichen Handlungskonsequenzen ableitet. Das sind aber nichts weiter als unzulässige Unterstellungen und keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Verfassungsschutz begibt sich hiermit in die Rolle einer Sprachpolizei, die mit der Ächtung unerwünschter Begriffe eine politisch korrekte Sprache erzwingen will.


Aber das Amt geht noch wesentlich weiter:

Das Ziel, eine relative Homogenität des deutschen Volkes zu bewahren, wird als angeblich verfassungsfeindlich eingestuft. So prüft das Amt bei mehreren Parteifunktionären, ob sie etwa einen ethnisch-biologischen oder ethnisch-kulturellen Volksbegriff vertreten. Wird das bejaht, wird dann im nächsten Schritt die daraus abgeleitete Ablehnung des Multikulturalismus als Leitvorstellung oder die Ablehnung der Umwandlung eines weitgehend ethnisch-kulturell geprägten Nationalstaats in eine multikulturelle Gesellschaft als „völkisch“ und deshalb verfassungsfeindlich definiert. Dahinter kommt eine politisch linke Sichtweise zum Vorschein, dass man verfassungsrechtlich eine Einwanderung hinzunehmen habe, die zu multikulturellen Gesellschaftsstrukturen führt und am Ende bedeuten kann, dass die Deutschen im ethnisch-kulturellen Sinn in eine Minderheitsposition gedrängt werden.

Das ist genauso falsch wie ungeheuerlich!


Das Grundgesetz geht von einem deutschen Nationalstaat aus, der durch die deutsche Nation und ihre Kultur geprägt ist und keinesfalls multikulturell ausgerichtet ist oder sein muss. Die relative ethnisch-kulturelle Homogenität ist nicht freiheitsfeindlich, sondern im Gegenteil freiheitsfreundlich und die Grundlage der meisten europäischen Nationalstaaten, die sich nach der Überwindung monarchischer Strukturen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und zu Beginn des 20. Jahrhunderts bildeten. 


Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Wahrung der geschichtlich gewachsenen nationalen Identität und die Verhinderung einer multiethnischen, multikulturellen Gesellschaft und damit die Verhinderung einer „Überfremdung“ Ziele seien, die als solche nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen ! 

Der deutsche Verfassungsschutz geht heute aber kraft eigener Ermächtigung ganz offensichtlich in die entgegengesetzte Richtung!

Es ist und bleibt ein völlig legitimes und verfassungskonformes Ziel, die ethnisch-kulturelle Identität einer Gesellschaft gegen ihre Auflösung durch Einwanderer aus anderen Kulturkreisen schützen zu wollen.


In diesem Kontext ist auch die vom Verfassungsschutz als politischer Kampfbegriff herangezogene „Fremdenfeindlichkeit“ zu sehen. Er sei ein Ausdruck von Rechtsextremismus. Auch das ist Unfug! 

Das Grundgesetz verpflichtet uns nicht zur Fremdenfreundlichkeit oder gar zu einer Willkommenskultur

Die Markierung eines politischen Standpunkts als „fremdenfeindlich“ ist reine Politik, die dem Amt in keiner Weise zusteht. 

Entscheidend ist vielmehr, ob dieser Standpunkt inhaltlich gegen einen der vorgestellten Verfassungsgrundsätze, hier vor allem gegen die Menschenwürde, verstößt. Das Amt versucht mit seiner Argumentation, jeden wertenden Kulturvergleich von vornherein zu unterbinden. Das ist ein klarer Eingriff in die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit. 

Das Grundgesetz schließt im Übrigen Phänomene wie Heimatliebe, Vaterlandsliebe oder Patriotismus in keiner Weise aus. Im Gegenteil: in seiner Geburtsstunde hielt man diese Phänomene noch für eine Selbstverständlichkeit!


In diesem Zusammenhang sei auch an ein Zitat von Dr. Otto Uhlitz, ehemaliger Berliner Senatsdirektor, Staatsrechtler, Rechtsanwalt, 1987, in "Aspekte der Souveränität" erinnert:

Es kann nicht angehen, daß wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens bestraft wird, wer die Staatsform der BRD abändern will, während der, der das deutsche Staatsvolk in der BRD abschaffen und durch eine multikulturelle Gesellschaft ersetzen und auf deutschem Boden einen Vielvölkerstaat etablieren will, straffrei bleibt. Das eine ist korrigierbar, das andere nicht und daher viel verwerflicher und strafwürdiger.


Aber der Verfassungsschutz steigert sich hier noch weiter. Das Amt stellt zunächst einmal fest, dass sich bestimmte Äußerungen nicht gegen die Flüchtlinge, sondern gegen die Regierung und andere Kräfte richten, die dafür sorgen, dass diese nach Deutschland kommen können. Diese Äußerungen seien aber geeignet, beim Zuhörer ein Gefühl der Hilflosigkeit und des Ausgeliefertseins gegenüber dem von diesen Kräften herbeigeführten Prozess der Änderung der Bevölkerungszusammensetzung zu erzeugen (?) Damit könnten sie ein gegen Flüchtlinge gerichtetes Aggressionspotential der Zuhörer steigern...

Hypothetischen psychologischen Reaktionen von Zuhörern wird damit verfassungsschutzrechtliche Relevanz zugesprochen. Auch das ist gefährlicher Unsinn und rechtlich völlig abwegig. Die bloße Möglichkeit, jemand könnte eine verfassungsmäßige Aussage als Argument für verfassungsfeindliches Verhalten nutzen, kann auf keinen Fall als tatsächlicher Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen gewertet werden.

Entsprechendes gilt für die Einschätzung des Amtes, dass in einer politischen Aussage zwar kein Angriff auf das verfassungsrechtlich geschützte Gewaltmonopol des Staates zu sehen ist, dass diese Aussage aber entsprechende Haltungen befördere. 

Das Amt hat aber nicht die Aufgabe, Haltungsnoten zu vergeben.

Neben dieser unzulässigen und vor allem rechtswidrigen Erweiterung der Prüfungsmaßstäbe dehnt das Amt ebenfalls unzulässig und rechtswidrig die Prüfungsziele aus. 

Noch einmal zur Erinnerung: er geht dabei ausschließlich um das Feststellen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Auch hier verlässt der Verfassungsschutz seinen Aufgabenbereich.

Er erfindet zunächst einmal die „potenziell problematischen“ Äußerungen als neue und vom Gesetz überhaupt nicht vorgesehene Kategorie. Rechtlich gibt es nur Äußerungen bzw. Anhaltspunkte, die verfassungsschutzrechtlich irrelevant sind, und solche, die als verfassungsfeindliche Bestrebungen zu bewerten sind. Man könnte die neu eingeführte Kategorie der potenziell problematischen Anhaltspunkte auch als beinahe Anhaltspunkte oder als noch nicht Anhaltspunkte bezeichnen, die zwar nicht verfassungsfeindlich, aus Sicht der Behörde aber doch eben fast verfassungsfeindlich sind. Bei solchen Äußerungen sieht das Amt das Risiko, dass aus ihnen möglicherweise verfassungsfeindliche Äußerungen abgeleitet werden können. 

Oder mit anderen Worten: sie haben es zwar nicht gesagt, aber es wäre ihnen durchaus zuzutrauen...?  

Solche rechtlich völlig irrelevanten Bewertungen dienen offensichtlich nur dem Zweck, das Odium des Rechtsextremismus anzuhängen. 

Auch dahinter stehen politische Bewertungen, die einer Verfassungsschutzbehörde in keiner Weise zustehen.

Eine Variante ist die Meinung des Amtes, dass die geprüften Positionen für sich genommen zwar nicht als rechtsextremistisch bewertet werden können, dass sie aber durchaus in rechtsextremistischen Kreisen anschlussfähig sein könnten. Eine inhaltlich verfassungsmäßige Aussage soll also aus Sicht des Verfassungsschutzes zu einem Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen mutieren, wenn Rechtsextremisten sie als Argument für ihre extremistischen Ziele verwenden könnten. 

Nach dieser Logik wäre jede wahrheitsgemäße Berichterstattung z.B. über Straftaten von Ausländern oder die gesonderte Ausweisung von Ausländerstraftaten in der polizeilichen Kriminalstatistik ein Anhaltspunkt für rechtsextremistische Bestrebungen. 

Auch das ist nicht nur gefährlicher Unsinn. 

Es ist vor allen Dingen ein verfassungswidriger Versuch, mit den Mitteln des Verfassungsschutzes die politische Willensbildung zu beeinflussen.


Dann findet sich beim Amt auch die Auffassung, inhaltlich für sich betrachtet nicht verfassungsfeindliche Äußerungen doch als verfassungsfeindlich bewerten zu können, wenn von der Behörde herausgehörte „Zwischentöne“ für weitaus radikalere Zielsetzungen als die vordergründig herausgestellten sprechen könnten. Wer aber aus Tönen oder Zwischentönen verfassungsfeindliche Inhalte heraushören will, überschreitet schnell die Grenze zu rechtlich unzulässigen Unterstellungen. Auch Polemik ist in der Politik erlaubt und macht verfassungskonforme nicht zu verfassungsfeindlichen Äußerungen.


Weiter geht es mit der Ansicht des Amtes, aus einer Vielzahl unproblematischer Äußerungen in einer Gesamtschau doch zu einer inhaltlich verfassungsfeindlichen Position gelangen zu können. Auch das ist Unfug: Aus nichts folgt nichts!


Zur Erinnerung: 

Das Bundesverfassungsgericht sieht ein wesentliches Prinzip der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Daraus folgt eine grundsätzliche Neutralitätspflicht des Staates gegenüber Parteien, die es dem Staat untersagt, vorgefundene Unterschiede zwischen ihnen zu vergrößern. Nach dem Verständnis des Grundgesetzes leben wir in einer wehrhaften Demokratie. Der Verfassungsschutz spielt dabei eine wesentliche Rolle. Gerade wenn er – wie in diesem Fall – massiv gegen das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit verstößt, besteht die große Gefahr, dass sich die wehrhafte Demokratie gegen sich selbst richtet.


Natürlich können gegen das Vorgehen des Verfassungsschutzes die Gerichte angerufen werden. Aber manchmal dauert es Jahre, bis die Gerichte in langwierigen Verfahren korrigierend eingreifen können. Der in der Zwischenzeit vom Verfassungsschutz angerichtete politische Schaden wird nach gerichtlichen Erfolgen Jahre später oftmals nicht mehr zu kompensieren sein.


Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts

Teil einer Pressemitteilung vom 21.10.2020

Der Gesetzentwurf regelt die Möglichkeiten für die QuellenTelekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ). Diese ist insbesondere für die Überwachung digitaler und verschlüsselter Kommunikation wichtig, die oft über Messengerdienste erfolgt. Die Quellen- TKÜ setzt im Endgerät an, bevor die Nachrichten technisch verschlüsselt werden bzw. wenn sie wieder entschlüsselt sind. Die Regelung zur Quellen-TKÜ erweitert die rechtlichen Möglichkeiten der Telekommunikationsüberwachung nicht, sondern sorgt dafür, dass die Täter sich der Aufklärung technisch nicht mehr durch Wahl des Kommunikationsmittels entziehen können.

Bundesinnenminister Seehofer: 

"Ich kann nicht akzeptieren, dass unsere Sicherheitsbehörden den Feinden unserer Demokratie wegen mangelnder Befugnisse hinterherlaufen. Die Zeit der Telefone mit Wählscheibe ist längst vorbei. Das Gesetz ist ein überfälliger Schritt im Kampf gegen Terroristen und militante Extremisten. Wir brauchen einen Verfassungsschutz, der auch im digitalen Zeitalter sehen und hören kann. Nur so können wir den extremistischen Geschwüren in unserer Gesellschaft etwas entgegensetzen."


Der Gesetzesentwurf sieht Anpassungen im Recht der Nachrichtendienste zur Aufklärung schwerer Bedrohungen für den demokratischen Rechtsstaat und die freiheitliche demokratische Grundordnung vor... so heißt es im "Gesetzentwurf":


A. Problem und Ziel

Die aktuellen Herausforderungen insbesondere im Bereich des internationalen Terrorismus und des Rechtsterrorismus erfordern eine Anpassung der Befugnisse, um die Aufklärung schwerer Bedrohungen für unseren demokratischen Rechtsstaat und die freiheitlich demo-kratische Grundordnung zu gewährleisten...

B. Lösung

Die Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung im Artikel 10-Gesetz (G10) werden um eine Regelung der Durchführung als Quellen-TKÜ ergänzt. Zudem wird der personen-bezogene Aufklärungsansatz geschärft und die Zusammenarbeit der Verfassungsschutz-behörden mit dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) verbessert. Darüber hinaus werden Anpassungen im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) vorgenommen.


  • Wer darf in einer sog. "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" eigendlich darüber entscheiden, wer Ihr angeblich feindlich gegenüber steht ? 
  • Wenn z.B. Menschen die Umsetzung von Art. 146 GG fordern, und damit völlig legal eine neue Verfassung fordern, ist das dann aus Sicht des "Verfassungsschutzes" für die derzeitige "Verfassung"- sprich Grundgesetz-  eine feindliche Handlung? 
  • Gilt nicht sogar die einzige Oppositionspartei im Bundestag, die AFD, wie oben schon beschrieben schon als eine "Bedrohung"? 
  • Könnte es sein, daß der Verfassungsschutz zum Kampf gegen unbequeme Oppositionen ( Parlamentarisch oder Außerparlamentarisch) mißbraucht wird?  
  • Wer kann sich eigendlich eine Deutungshoheit darüber anmaßen, was eine "schwere Bedrohung für den demokratischen Rechtsstaat" oder "Rechtsterrorismus" sei ? 
  • Könnte "Rechtsterrorismus" nicht auch vom Staat selber ausgehen? Was ist mit den immer noch ungeklärten NSU Fällen, die Anwesenheit eins Mitarbeiters des Staatsschutzes bei einem Mord und den auffälligen "Selbstmorden" von Zeugen dabei ?

Quellen:

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts

Geplante Änderungen in BVerfSchG , § 6 Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden


Wir erinnern uns: Geforderte Aufhebung der Privatsphäre durch Seehofer

Innenminister Horst Seehofer wollte schon 2018 dem Verfassungsschutz weitreichende Befugnis geben: 

Agenten sollten dann in Privatwohnungen einsteigen können, um dort Spähsoftware zu installieren. Ganz ohne Richterbeschluss.

Quelle: Süddeutsche Zeitung


Fazit:  

Das deutsche Bundesamt für Verfassungsschutz ist ein internationaler Sonderfall. In keiner anderen westlichen Demokratie existiert ein Inlandsgeheimdienst, der „Verfassungsschutzberichte“ veröffentlicht, mit denen Bürger vor angeblich demokratisch anstößigen Organisationen oder gar Parteien gewarnt werden. Eigentlich ist diese öffentliche Auseinandersetzung Aufgabe kritischer Medien und der Parlamente – eine Behörde mit diesem Auftrag ist einer gefestigten Demokratie unwürdig.

Der Verfassungsschutz in Deutschland gehört daher auf den Prüfstand. Durch präzise gesetzgeberische Vorgaben und eine permanente objektive Kontrolle muss im Sinne einer wehrhaften Demokratie sichergestellt werden, dass er sein Vorgehen jederzeit strikt an seinem Aufgabenbereich, dem Schutz der Kernelemente unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung, ausrichtet. Linksideologische Zielsetzungen und daraus abgeleitete subjektive Interpretationen und Unterstellungen müssen von vornherein klar ausgeschlossen werden.

Und wenn dies nicht gelingt: 

Dann ist kein Verfassungsschutz besser als ein solcher, der selbst massiv gegen die Verfassung verstößt.


Den vollständigen  Verfassungsschutzbericht 2018  lesen Sie hier.


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