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Meinungsfreiheit


Hab’ nur den Mut, die Meinung frei zu sagen
Und ungestört!
Es wird den Zweifel in die Seele tragen,
Dem, der es hört.
Und vor der Lust des Zweifels flieht der Wahn,
Du glaubst nicht, was ein Wort oft wirken kann.
(Goethe)


Was ist Meinungsfreiheit und welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus?


Nachfolgende Beispiele sollen aufzeigen:

  • wie hoch der Schutz der Meinungsfreiheit rechtlich steht, und erfreulicherweise in diesem Fall als Grundrecht von der Judikative auch zurecht privilegiert wird, und
  • welche legalen und publizistischen Möglichkeiten des Protestes möglich, und einem jedem Staatsbürger per Grundrecht zusteht !
  • aber auch wie unwissend oder gar mißbräuchlich öffentliche Behörden und Vorstand/Aufsichtrat der Sparkasse Oberhessen mit dem Grundrecht des Souveräns einer Demokratie umgehen, wenn Ihnen eine Meinung nicht "passt"...

 

Beispiel 1 : 

Vorstand & Aufsichtsrat der Sparkasse Oberhessen vs. Meinungsfreiheit 

Nachdem in Selbstbedienungsbereichen der Sparkasse Flugblätter der "Schutzgemeinschaft Sparkassengeschädigte Aschaffenburg e. V." ausgelegt wurden wollte der Vorstand der Sparkasse Oberhessen per einstweiliger Verfügung  ein Hausverbots für alle Einrichtungen der Sparkasse Oberhessen, ihrer Grundstücke und Gebäude, gemieteten Objekte und Liegenschaften juristisch durchsetzen.

Das Flugblatt trug die Überschrift "Sparkasse Oberhessen arrogant und ignorant oder einfach nur inkompetent?

und setzt sich kritisch mit der Geschäftstätigkeit der Sparkasse bzw. dessen Vorstand /Aufsichtsrat auseinander.

Das Urteil: Das Anliegen der Sparkasse wurde vom Landgericht Gießen (Aktenzeichen: 5 0 110/16)  abgelehnt.

Hier einige wichtige Begründungen:


"Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhaltes, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung (BVerfG, 1 BvR 699/06). Hierzu gehört auch das Verteilen von Flugblättern, die Meinungsäußerungen enthalten.

Durch Art. 5 GG geschützt ist auch die Wahl des Ortes und die Zeit einer Äußerung, denn der Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun, sondern er darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (BVerfG, a.a.O.)."  


"Werturteile und Meinungsäußerungen genießen nach Art. 5 Abs. 1 GG Schutz nach Inhalt und Form. Die Qualität einer Äußerung ist grundsätzlich unerheblich. Die subjektive Meinung darf, gerade in Streitpunkten des allgemeinen Interesses, hart, scharf, überspitzt, provokativ, abwertend, übersteigert, polemisch und ironisch geäußert werdenAuch abwertende Kritik darf, solange sie sachbezogen ist, scharf, schonungslos und auch ausfällig sein (vgl. PalandtJSprau, BGB, 74. Aufl., § 823, Rdz. 103)."


"Die Freiheit der Meinungsäußerung hat grundsätzlich Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz. Anderes gilt nur, wenn sich eine

Meinungsäußerung als Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung darstellt. Wenn also die persönliche Kränkung und Herabsetzung

das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt, es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern um die Diffamierung des Betroffenen geht (vgl. Palandt/Sprau a.a.O.). Diese Grenzen sind vorliegend durch das Flugblatt aber nicht überschritten. Die Verwendung von Begriffen wie "inkompetent", "arrogant", "erbärmlich", "Haudrauf- und Vollstreckungsroboter", "Macht- und Profilneurosen" u.ä., sind zwar unzweifelhaft herabsetzend, erfolgen aber nicht losgelöst von der Meinungsäußerung über kritisch beurteilte Geschäftsvorgänge bei der Verfügungsklägerin."

Auszüge aus dem Urteil  


Beispiel 2 : 

Kommune & Gemeindevertreter vs. Meinungsfreiheit 

Nachdem 2018 Flugblätter an öffentlichen Stellen, hier an Haltestellen angebracht wurden, waren verschiedene Ermittlungsverfahren (Strafanzeigen) verschiedener Gemeinden (z.B. Echzell, Florstadt, Bad Nauheim, Friedberg, Altenstadt, Büdingen, Glauburg, Ortenberg) 

wegen "illegalen Plakatierungen" als Verstoß gegen Gemeindeordnungen gegen den "Täter" gestellt worden.

Trotz dieser "Plakatierungen"  wurden alle Verfahren nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Büdingen v. 28.12.2017 gemäß § 47 Abs.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eingestellt. 

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit war höher zu bewerten als das krude Interesse der Gemeinde an sog. "ordentlichen Verhältnissen".

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffen trug die Staatskasse... (bzw. Steuerzahler)

Zeitungsartikel: Meinungsfreiheit oder Bußgeld ?


Da beide Beispiele praktisch zusammenhängen und eigendlich primär gegen den Vorstand bzw. Aufsichtrat der Sparkasse Oberhessen bzw. des ehemaligen Landrates des Wetteraukreises (Mitglied im Aufsichtsrat)  gerichtet waren ist es höchst verdächtig, daß diese alle bezüglich der Plakatierungen der Bushaltestellen selber weder Anzeige stellen, noch juristisch gegen die Inhalte der Flyer vorgehen (!) , noch nicht mal versuchen die Flyer an den Bushaltestellen per einstweiliger Verfügung aus der Öffentlichkeit zu bringen.  

Und das trotz den brisanten Inhalten !   weitere Flyer  Statt dessen sieht es so aus, als bediene man sich der Politik, der Gemeinden und Kommunen unter den Deckmäntel der Sachbeschädigung, Ordnungswidrigkeit bezüglich der Plakatierungen, um Druck aufzubauen.

Die Sache gipfelte dann tatsächlich in einer Hausdurchsuchung (!) des Beklagten Mitte 2018. Allerdings hatte sich diese Hausdurchsuchung schon bald als rechtswidrig erwiesen, wie das Landgericht Gießen dann festgestellt hatte... Presse: Durchsuchung rechtswidri

Und zrotz rechtwidriger Hausdurchsuchung und Beschlagnahme insbesondere eines Notebooks und Zubehör im Wert von ca. 1800 EUR wurden die beschlagnahmten Objekte nicht wieder ausgehändigt. (Stand 9/2020) ! Jetzt wird nochmals mit anwaltlicher Unterstützung darauf geklagt, die Sachen herauszugeben... (Fortsetzung folgt). 


Grenzen der (Meinungs) Freiheit ?

Das Institut für Demoskopie Allensbach veröffentlichte in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung Nr. 119 vom 23. Mai 2019 eine Studie mit der Überschrift  "Grenzen der Freiheit " 

Auszug hieraus: 

Meinungsfreiheit gehört für die Bevölkerung zu den wichtigsten Garantien der deutschen Verfassung. Die Mehrheit attestiert Deutschland

auch, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung im Großen und Ganzen gesichert ist – allerdings mit Einschränkungen. Zum einen trennt die Bevölkerung hier deutlich zwischen Meinungsäußerungen im öffentlichen Raum und im privaten Kreis, zum anderen ist die an

sich garantierte Meinungsfreiheit nach dem Eindruck der großen Mehrheit ausgeprägt themenabhängig. Annähernd zwei Drittel der Bürger sind überzeugt, man müsse heute "sehr aufpassen, zu welchen Themen man sich wie äußert", denn es gäbe viele ungeschriebene Gesetze, welche Meinungen akzeptabel und zulässig sind.

Allen voran gehört das Flüchtlingsthema für die große Mehrheit zu den heiklen Themen, bei denen man mit Äußerungen vorsichtig sein

sollte, gefolgt von Meinungsbekundungen zu Muslimen und dem Islam. Auch die Nazizeit und Juden gehören für die Mehrheit zu den heiklen Themen, für knapp die Hälfte auch Rechtsextremismus und Gespräche über die AfD . Darüber hinaus haben weite Bevölkerungskreise den Eindruck, dass man sich nur mit Vorsicht zu Themen wie Patriotismus, Homosexualität oder zu der Diskussion um das

dritte Geschlecht äußern kann. Anders ist das bei Themen wie Klimaschutz, Gleichberechtigung, Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung, zu denen man sich nach dem Eindruck der überwältigenden Mehrheit freimütig äußern kann.


Wenn sich gemäß der Studie des Allensbacher Institutes 3/4 der Bevölkerung sich nur noch eingeschränkt trauen, Meinungen, wie sie in o.g. Studie aufgeführt sind (Flüchtlingsthemen, Muslime, Islam, Nazizeit, Juden, Rechtsextremismus und Gespräche über die AFD) öffentlich zu bekunden oder anzusprechen, dann hat das Gründe. Der Hauptgrund ist bei genauerem Hinsehen offenkundig: 

 

Menschen mit kritischen Meinungen zu o.g. Themen müssen mit gezielten öffentlichen Abwertungen, Stigmatisierungen, Denunziationen und Ausgrenzungen rechnen.   

Die Angst vor dem Verlust  sozialer Bindungen erzeugen bzw. fundamentieren eine Stimmung, die Objektivität und damit  Meinungsfreiheit  stark beeinflusst.

Diese Stimmung führt dann auf der einen Seite zu einer Meinungsmacht (siehe Vahlen Jura - Meinungsfreiheit) und auf der anderen Seite unweigerlich zur Einschränkung der Meinungsfreiheit damit zur Missachtung von Grundrechten.

Das wiederum führt zu Unmut, Abwehrverhalten, Spaltung, feindselige Haltungen und Hassgefühle unter Bürgern, wie sie derzeit immer

offenkundiger zu Tage treten. Sie führen zu einer ernsten Störung des öffentlichen Friedens.



Netzwerkdurchsetzungsgesetz vs. Meinungsfreiheit

George Orwell schreibt in seinem bekannten Roman "1984"  von einem "Wahrheitsministerium". Verdächtig ist es, wenn die Politik in der Realität unter dem Vorwand „Fake News“ und „Hate Speech“ entgegenzuwirken, die Meinungsfreiheit gefährden. Das von Justizminister Heiko Maas mit wenig Einsicht aber umso größerer Vehemenz durchgeboxte Netzwerkdurchsetzungsgesetz  geht leider genau in diese Richtung. Von der Öffentlichkeit übrigens immer noch weitgehend unbemerkt. Erlaubt ist seitdem nicht mehr, was nicht verboten ist. 

Erlaubt ist nur noch, was ausdrücklich erlaubt aussieht.

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verpflichtet die Betreiber von großen Internetseiten wie Facebook oder Twitter künftig jeden ihnen gemeldeten Verstoß gegen geltende Gesetze binnen 24 Stunden zu löschen, andernfalls werden Strafen von bis zu 50 Millionen Euro fällig. Damit werden durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz auch hoheitliche Aufgaben des Staates, nämlich die Auslotung der Grenzen der Meinungsfreiheit, an Privatunternehmen outgesourct. Es ist zu befürchten, daß zukünftig mit Hilfe von künstlicher Intelligenz und Algorithmen dieses Problem dann von Privaten gelöst werden wird.... sicher im Sinne der Meinungsfreiheit.  Welche Macht erhalten hier private Organisationen, übertragen und legitimiert  von Parlament & Regierungen, also  "Volksvertreter "? 



Beispiel für "outgesourcte Grenzkontrolle" der Meinungsfreiheit - Abmahnung von Youtube

Nachfolgende Abmahnung als Beispiel für sogenannte "Hassreden" habe ich im Netz gefunden, 

ich gehe davon aus, daß es ein Original darstellt:


Deine Inhalte wurde entfernt, weil sie gegen unsere Community-Richtlinien verstoßen.

Dein Video  (...)  wurde entfernt, weil es gegen die Richtlinien zu Hassrede verstößt.

Dein Kanal hat jetzt 1 Verwarnung. Das bedeutet, dass du 1 Woche lang keine Videos hochladen, Beiträge posten oder Inhalte live streamen kannst. Wenn du eine zweite Verwarnung erhältst, darfst du 2 Wochen keine Inhalte veröffentlichen. Wenn du 3 Verwarnungen innerhalb von 90 Tagen erhältst, wird dein Kanal endgültig gelöscht.

Für 95 % aller Creator bleibt es meistens bei einer Verwarnung. Wir möchten, dass das auch bei dir der Fall ist. Achte also bitte auf Folgendes:

    Es ist wichtig, dass du die Community-Richtlinien von YouTube und die Grundlagen von Verwarnungen verstehst.Überprüfe deine Inhalte unter Berücksichtigung unserer Richtlinien. Wenn du deine Inhalte überprüft hast und denkst, dass wir einen Fehler gemacht haben, kannst du Beschwerde einlegen.Die Verwarnung wird nach 90 Tagen automatisch aufgehoben. Auch wenn das Video gelöscht wird, bleibt die Verwarnung bis dahin trotzdem bestehen.


BZgA  Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Das hierzulande sogar Ämter tatsächlich dazu mißbraucht werden, politische Stimmung gegen eine demokratisch gewählte Partei zu machen, spiegelt die derzeitige Lage. Folgender Artikel ist auf  der homepage des BZgA zu finden: 


Polemik, Agitation und Propaganda der AfD

"Seit die AfD in das Europaparlament, mehrere Landtage und den Bundestag eingezogen ist, wird darüber diskutiert, ob die Rechtspopulisten aufgrund gezielten Provokationen und „Politikunfähigkeit“ bald wieder aus den Parlamenten verschwinden oder sich dort für längere Zeit etablieren können. Die Rechtspopulisten nur als „Rattenfänger“ oder „braune Demagogen“ abzutun, führt jedenfalls zur Unterschätzung der mit ihren Wahlerfolgen dieser Parteiformation einhergehenden Gefahren. Butterwegge, Hentges und Wiegel analysieren klar: Nur ein konsequenter Kampf gegen die äußerste Rechte, der zivilgesellschaftliche Aktivitäten und außerparlamentarische Initiativen (?) einschließt, kann eine Normalisierung der parlamentarischen AfD-Repräsentanz verhindern."



Schlußgedanken

Gemäß Grundgesetz Art.5  ist Meinungsfreiheit eines der wichtigsten Grundrechte, ohne die Demokratie und Rechtsstaat nicht funktionieren können ! Meinungsfreiheit, gerade in der Öffentlichkeit, ist derzeit allerdings eine bedrohte Art wie aus den Umfragen des Institutes für Demoskopie Allensbach eindeutig hervorgeht. So muß man leider auch konstatieren, wie  missbräuchlich nicht nur die Medien mit diesem Grundrecht umgehen, sondern auch öffentliche Behörden oder wie im obigen Beispiel dargestellt, Vorstand/Aufsichtsrat der Sparkasse Oberhessen,  wenn das Grundrecht auf Meinung  "stört"...


Aus diesen Beispielen lässt sich aber auch ableiten, wie Grundrechte auf Meinungsfreiheit praktisch ausgeübt werden können.

Plakatierungen an öffentlichen Stellen, um dieses Grundrecht ausüben zu können, bedürfen keiner Erlaubnis irgendeiner Behörde! 

Übrigens, meinen EU kritischen Flyer (6000 Stck, beidseitig farbig bedruckt, Kosten ca. 100 EUR in einer Online-Druckerei) , der im Raum Büdingen vor den EU Wahlen 2019 an alle Haushalte verteilt wurde, gehört auch zur Meinungsfreiheit. Sie müssen dabei sicherlich auch keine Rücksicht darauf nehmen, ob der Briefkasten ein "Werbeverbot" enthält da es sich dabei nicht um Werbung, sondern um die Ausübung eines Grundrechtes handelt. Somit erreichen Sie praktisch JEDEN Haushalt. Wenn Sie das mit einem Artikel oder Beiblatt in einer lokalen Presse machen wollten (sofern die das überhaupt annehmen), erreichen Sie je nach Art eben nur deren Abonennten .  

Mehr zum Thema EU-Kritik hier 


 

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