«Textfeld
Das Londoner Statut vom 8. August 1945
Grundlage der gesamten Gesetzgebung und Rechtsprechung der Siegermächte im zerstückelten
Deutschland ist ein Abkommen der „Großen Vier", dessen Rechtsverbindlichkeit
noch heute für die Bundesrepublik Deutschland durch einen Passus des Überleitungsvertrages
von 1955 gegeben ist. Über diese Bindung hinaus - und im Art. 142 a des Bonner
Grundgesetzes erhielten diese Vertragsbestimmungen ihre verfassungsrechtliche Verankerung
- ist das deutsche Volk zusätzlich durch den Art. 25 des Grundgesetzes, der „die allgemeinen
Regeln des Völkerrechts" vorrangig vor innerdeutschen Gesetzen gültig vorschreibt, an die
Einhaltung dieser „Rechtsvorschriften" gebunden, da das Londoner Statut mit allen seinen
Folgen einst als „neue Völkerrechtsregel" ausgegeben wurde.
Da sich seine Grundsätze ausdrücklich nur gegen Deutschland richten - „Kriegsverbrecher"
anderer Staaten kennt das Londoner Statut nicht -, hat es wenig Bedeutung, daß sich alle
Unterzeichnerländer von seinen Grundsätzen distanziert haben, soweit diese ihre eigene
Politik und ihr eigenes Land betreffen. Die Kriterien eines Rechtsstaates sind nicht damit
erfüllt, daß in einem Staat die Gesetze eingehalten werden, sondern sie sind erst dann erfüllt,
wenn über diese Bedingung hinaus die Gesetze den Grundsätzen „Gleiches Recht für alle"
und „keine Gesetze mit rückwirkender Rechtskraft" und auch dem Völkerrechtsgrundsatz
entsprechen, demzufolge die Einmischung fremder Staaten in die inneren Angelegenheiten --
hierzu gehört auch die Gesetzgebung und Rechtsprechung -- anderer Staaten rechtswidrig ist.
Das Londoner Statut verstößt gegen alle diese und noch weit mehr Rechtsgrundsätze.
Originaltext
(nicht wörtliche Passagen aus Keesing „Archiv der Gegenwart -- Originaltext in
,." aus den „Akten des Internationalen Militärtribunals Nürnberg" (IMT) Bd. I S. 12 ff):
Die Regierungen Großbritanniens, der Vereinigten Staaten, Frankreichs und der Sowjetunion
schlossen in London laut britischem Weißbuch (Cmd. 6903) ein Abkommen über die
Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse. Unter
Bezugnahme auf die Moskauer Deklaration vom 30. Oktober 1943, welche die Bestrafung der
Hauptkriegsverbrecher, deren Taten nicht geografisch bestimmbar sind, einem gemeinsamen
Beschluß der Regierungen der Alliierten vorbehält, sieht dieses Abkommen die Schaffung
eines internationalen Militärtribunals nach Konsultierung mit dem Kontrollrat für
Deutschland für die Prozeßführung gegen die Hauptkriegsverbrecher vor. Die Signatarstaaten
des Abkommens verpflichten sich, für die Herbeischaffung der Hauptkriegsverbrecher aus
ihren und anderen Staaten zwecks Aburteilung Sorge zu tragen. Es wird festgestellt, daß das
Abkommen die Bestimmungen der Moskauer Deklaration über die Rückbringung der
Kriegsverbrecher in die Länder, wo sie diese Verbrechen begingen, und die Rechtsprechung
von Gerichtshöfen für die Prozeßführung gegen Kriegsverbrechen in irgendeinem alliierten
Land oder Deutschland nicht präjudiziert. Die Satzung des Internationalen Militärtribunals,
die einen integrierenden Teil des Abkommens darstellt, umfaßt sieben Abschnitte.
Im ersten Abschnitt (Art. 1—5):
Errichtung des Internationalen Militärtribunals, wird bestimmt,
daß dieser Gerichtshof aus je einem Vertreter und Stellvertreter jedes der vier
Signatarstaaten besteht und daß für die Beschlußfähigkeit die Anwesenheit aller vier Vertreter
oder Stellvertreter erforderlich ist. Der Gerichtshof entscheidet mit der Majorität der Stimmen;
bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die eventuelle Errichtung anderer
Gerichtshöfe ist vorgesehen.
Abschnitt 2: Rechtsprechung, allgemeine Grundsätze:
Art 6: „Der durch das in Art. l genannte Abkommen eingesetzte Gerichtshof zur Aburteilung
der Hauptkriegsverbrecher der der europäischen Achse angehörenden Staaten hat das Recht,
alle Personen abzuurteilen, die im Interesse der der europäischen Achse angehörenden Staaten
als Einzelpersonen oder als Mitglieder einer Organisation oder Gruppe eines der folgenden
Verbrechen begangen haben: . . .
a) Verbrechen gegen den Frieden: Nämlich: Planen, Vorbereitung. Einleitung oder
Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge,
Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an
einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen.
b) Kriegsverbrechen: Nämlich: Verletzung der Kriegsgesetze oder -gebräuche. Solche Verletzungen
umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Mord, Mißhandlungen oder
Deportation zur Sklavenarbeit oder für irgendeinen anderen Zweck von Angehörigen der
Zivilbevölkerung von oder in besetzten Gebieten, Mord oder Mißhandlungen von Kriegsgefangenen
oder Personen auf hoher See. Töten von Geiseln, Plünderung öffentlicher oder privaten
Eigentums, die mutwillige Zerstörung von Städten (!) , Märkten oder Dörfern oder jede
durch militärische Notwendigkeit, nicht gerechtfertigte Verwüstung.
c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Nämlich: Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation
oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner Zivilbevölkerung
vor oder während des Krieges, Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen
Gründen, begangen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem
Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob die
Handlung gegen das Recht des Landes verstieß, in dem sie begangen wurde, oder nicht.
Anstifter und Teilnehmer, die am Entwurf eines gemeinsamen Planes oder einer Ver12
schwörung zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben, sind für
alle Handlungen verantwortlich, die von irgendeiner Person in Ausführung eines solchen
Planes begangen worden sind.
Art. 7: Die amtliche Stellung eines Angeklagten, sei es als Oberhaupt eines Staates oder als
verantwortlicher Beamter in einer Regiertmgsabteilung, soll weder als
Strafausschließungsgrund noch als Strafmilderungsgrund gelten.
Art. 8: Die Tatsache, daß ein Angeklagter auf Befehl seiner Regierung oder eines Vorgesetzten
gehandelt hat, soll nicht als Strafausschließungsgrund, kann aber als Strafmilderungsgrund
berücksichtigt werden, wenn dies nach Ansicht des Gerichtshofes gerechtfertigt
erscheint.
Art. 9: In dem Prozeß gegen ein Einzelmitglied einer Gruppe oder Organisation kann der
Gerichtshof (in Verbindung mit irgendeiner Handlung, deretwegen der Angeklagte verurteilt
wird) erklären, daß die Gruppe oder Organisation, deren Mitglied der Angeklagte war, eine
verbrecherische Organisation war. Nach Empfang der Anklage gibt der Gerichtshof in der
ihm geeignet erscheinenden Form bekannt, daß die Anklagebehörde beabsichtigt, den Antrag
zu stellen, eine Erklärung nach Abschnitt I Art. 9 auszusprechen. In diesem Falle ist jedes
Mitglied der Organisation berechtigt, bei dem Gerichtshof den Antrag zu stellen, über die
Frage des verbrecherischen Charakters der Organisation gehört zu werden. Der Gerichtshof
hat das Recht, dem Antrag stattzugeben oder ihn abzuweisen. Wird dem Antrag stattgegeben,
so bestimmt der Gerichtshof, in welcher Weise der Antragsteller vertreten und gehört werden
soll.
Prozesse in allen Ländern
Art. 10: Ist eine Gruppe oder Organisation vom Gerichtshof als verbrecherisch erklärt
worden, so hat die zuständige nationale Behörde jedes Signatars das Recht, Personen wegen
ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen verbrecherischen Organisation vor Nationalen-, Militäroder
Okkupationsgerichten den Prozeß zu machen. In diesem Falle gilt der verbrecherische
Charakter der Gruppe oder Organisation als bewiesen und wird nicht in Frage gestellt.
Art. 11: Jede vom Gerichtshof verurteilte Person kann vor einem der in Art. 10 dieses Statuts
erwähnten Nationalitäten-, Militäroder Okkupationsgerichtshöfe wegen eines anderen
Verbrechens als der Zugehörigkeit zu einer verbrecherischen Gruppe oder Organisation
angeklagt werden; und ein solches Gericht kann im Falle der Verurteilung des Angeklagten
eine Strafe gegen ihn verhängen, die zusätzlich erkannt wird und unabhängig ist von der
Strafe, die der Gerichtshof wegen Teilnahme an der verbrecherischen Tätigkeit einer solchen
Gruppe oder Organisation erkannt hat.
Art. 12: Der Gerichtshof hat das Recht, gegen eine Person, die wegen eines der in Art. 6
dieses Status erwähnten Verbrechens angeklagt ist, ein Verfahren in ihrer Abwesenheit
durchzuführen, wenn der Angeklagte nicht auffindbar ist oder wenn der Gerichtshof es im
Interesse der Gerechtigkeit aus anderen Gründen für erforderlich hält, in Abwesenheit des
Angeklagten zu verhandeln.
Art. 13: Der Gerichtshof stellt die Regeln für sein Verfahren auf. Diese sollen mit den
Bestimmungen dieses Statuts nicht im Widerspruch stehen".
Abschnitt 3 (Artikel 14 und 15): Das Komitee für die Untersuchung und Verfolgung von
Hauptkriegsverbrechern, setzt fest, daß jeder Signatarstaat einen Hauptankläger für die
Untersuchung der Verfahren gegen die Hauptkriegsverbrecher und ihre Verfolgung ernennt,
wobei diese Hauptankläger ein Komitee bilden, das mit Stimmenmehrheit entscheidet. Ihre
Pflichten werden festgesetzt.
Abschnitt 4 (Art 16): Faire Prozeßführung für die Angeklagten, sieht vor, daß jeder Angeklagte
die Anklageschrift eine angemessene Zeit vor der Verhandlung in einer ihm verständlichen
Sprache erhält und das Recht hat, jede Erklärung zu den ihm vorgeworfenen
Tatbeständen zu geben, daß die Voruntersuchung in einer ihm verständlichen Sprache geführt
wird, daß er das Recht hat, sich selbst zu verteidigen oder einen Verteidiger zu nehmen, und
berechtigt ist, direkt oder durch den Verteidiger Beweismaterial zu seiner Verteidigung
mitzubringen und jeden Zeugen der Anklagebehörde einem Kreuzverhör zu unterziehen.
Abschnitt 5 (A r t. 17—25) behandelt Rechte des Tribunals und Führung des Prozesses.
Art 18: „Der Gerichtshof soll:
a) den Prozeß streng auf eine beschleunigte Verhandlung der durch die Anklagen gemachten
Punkte beschränken.
b) strenge Maßnahmen ergreifen, um jede Handlung zu vermeiden, die eine unnötige
Verzögerung verursachen könnte, und unerhebliche Fragen und Erklärungen jedweder Art
ablehnen,
c) ungebührliches Benehmen durch Auferlegung von angemessenen Strafen zu bestrafen,
einschließlich des Ausschlusses des Angeklagten oder seines Verteidigers von einzelnen oder
allen weiteren Prozeßhandlungen; die sachgemäße Erörterung der Beschuldigungen darf
hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Art. 19: Der Gerichtshof ist an Beweisregeln nicht gebunden, er soll im weiten Ausmaß ein
schnelles und nicht formelles Verfahren anwenden und jedes Beweismaterial, das ihm
Beweiswert zu haben scheint, zulassen.
Art. 20: Der Gerichtshof kann vor der Beweisantretung Auskunft über die Natur des
Beweismittels verlangen, um über seine Erheblichkeit entscheiden zu können.
Grundlage für Nürnberger Prozeß
Art. 21: Der Gerichtshof soll nicht Beweis für allgemein bekannte Tatsachen fordern, sondern
soll sie von Amts wegen zur Kenntnis nehmen; dies erstreckt sich auf öffentliche Urkunden
der Regierung und Berichte der Vereinten Nationen, einschließlich der Handlungen und
Urkunden der in den verschiedenen alliierten Ländern für die Untersuchung von
Kriegsverbrechen eingesetzten Komitees, sowie die Protokolle und Entscheidungen von
Militär- oder anderen Gerichten irgendeiner der Vereinten Nationen".
Art, 22: bestimmt, daß der Sitz des Gerichthofes Berlin ist und der erste Prozeß in Nürnberg
stattfindet.
Art 23: regelt Prozeßführung von Staatsanwälten und Verteidigern.
Art. 24: regelt den Prozeßverlauf ....
der Gerichtshof .... entscheidet über die Zulässigkeit jedes Beweismittels,
(e) Die Zeugen der Anklagebehörde werden vernommen. Nach ihnen die der Verteidigung.
Danach wird der vom Gericht als zulässig erachtete Gegenbeweis seitens der Anklagebehörde
oder Verteidigung erhoben .' . . ."
Art. 25: regelt die Vorlagen amtlicher Dokumente in den Sprachen der Prozeßteilnehmer .....
Art. 29: „. ... Falls der Kontrollrat für Deutschland nach der Verurteilung eines Angeklagten
in den Besitz von neuem Beweismaterial gelangt, welches nach seiner Meinung die
Grundlagen für eine neue Anklage bildet, soll er dementsprechend an das nach Art. 14 dieses
Statuts errichtete Komitee berichten, damit es die ihm im Interesse der Gerechtigkeit geeignet
erscheinenden Schritte ergreifen kann".
Art. 30: bestimmt, daß die Auslagen der Prozeßführung aus den Mitteln des Kontrollrates für
Deutschland zu bestreiten sind. Dem Abkommen traten in der Folge bei: Griechenland,
Dänemark, Jugoslawien, Niederlande, Tschechoslowakei, Polen, Belgien, Abessinien,
Honduras, Norwegen, Panama, Luxemburg, Haitii, Neuseeland, Indien, Venezuela, Uruguay
und Paraguay.
S c h l u ß f o l g e r u n g e n :
Das Londoner Statut ist in seiner ganzen Anlage eine in juristische
Formeln gekleidete Generalvollmacht der Sieger, jede Person des besiegten
deutschen Volkes unter Berufung auf „Rechtsgrundsätze" vom Leben zum Tode zu befördern,
lebenslänglich oder zeitbegrenzt zu inhaftieren, an eine andere Siegermacht auszuliefern,
dauerhaft beruflich zu schädigen und zeitlebens einer Diffamierung auszusetzen, wie
überhaupt die „Kollektivschuld" des deutschen Volkes zu begründen. Werden im Art. 6 neue
Verbrechensarten („Verbrechen gegen die Menschlichkeit" und „Verbrechen gegen den
Frieden"), die ohnehin einen breiten Ermessensspielraum in der Beurteilung deutlich machen,
mit rückwirkender Kraft bezeichnet, so gestattet die Formulierung „Beteiligung an einer
Verschwörung" die Strafverfolgung eines jeden Deutschen, der als Soldat oder Zivilarbeiter
sich für den Sieg Deutschlands eingesetzt hat. Die willkürliche Definition einer Organisation
des besiegten Gegners als „verbrecherisch" und die strafrechtliche Belastung jedes
Angehörigen einer solchen Organisation unabhängig davon, ob er persönlich Verbrechen
begangen hat oder nicht, ist in sich eine Maßnahme, die zukünftige Generationen als
Verbrechen gegen die Humanität verurteilen werden. Dies um so zwingender, als diese
Definition mit rückwirkender Kraft z. T. von Mächten stammt, die sich in ihrer Kriegsführung
an keinerlei international gültige Kriegsregeln gehalten hatten. Art 19, der den Gerichtshof
von jeglichen Beweisregeln entbindet, und Art. 21, demzufolge der Gerichtshof „nicht Beweis
für allgemein bekannte Tatsachen fordern, sondern sie von Amts wegen zur Kenntnis nehmen
soll", sind nicht nur ein Hohn auf jegliches Recht, sondern auch kennzeichnend dafür,
daß die maßgebenden Männer der „zivilisierten Nationen" wußten, welcher Rechtsbeugungen
es bedurfte, um selbst ihren Schauprozeß in eigener Regie zu dem erwünschten
Racheergebnis zu führen. Bedenkt man außerdem, daß unter der Formel „allgemein bekannte
Tatsachen", die nicht beweislich auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen, sondern von Amts wegen
zur Kenntnis zu nehmen sind, sämtliche Propagandabehauptungen der Siegermächte zu
verstehen sind, so wird der Zynismus, auf den das neue Völkerrecht gegründet wurde,
vollends deutlich. Das ganze nannte man dann „neues Menschenrecht", das die „zivilisierten
und friedliebenden" Nationen in Gegensatz stellten zum „nazistischen Unrechtstaat", der als
einziger Staat der gesamten Weltgeschichte als „verbrecherisch" und von „verbrecherischen
Organisationen" getragen ausgegeben wurde.
Daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen sowohl das Londoner Statut als auch die Nürnberger Militärtribunal-Urteile gebilligt
hat, sei nebenbei erwähnt. Es kennzeichnet, in welchem Maße unter dem Macht-Einfluß der Siegermächte das gesamte Völkerrecht und die von ihm geprägten internationalen Organisationen von ungerechten Voraussetzungen ausgehen und insofern weder Gerechtigkeit
noch Frieden gewährleisten können.
Das Denken der Weltmächte in Kategorien der eigenen Machtsicherung und - Ausweitung hat
a) bereits 1919 dazu geführt, daß im Versailler Friedens-»Vertrag" für Recht ausgegeben wurde, was Unrecht war,
b) der Krieg gegen Deutschland im Jahre 1939 nicht aus Rechts- und Humanitätsgründen, sondern aus Machterwägungen erzwungen wurde,
c) diese Mächte die Kriegsführungsmethoden brutalisierten und auch gegen Frauen und Kinder richteten,
d) der „kalte Krieg" zum ständigen Bestandteil der Nachkriegsweltlage geworden ist.
Die Denkkategorien und „Rechtsauffassungen", die die westlichen Mächte gemeinsam mit der Sowjetunion zur Zerschlagung der deutschen Macht und zur Rechtfertigung der eigenen Maßnahmen opportun fanden, erweisen sich als höchst gefährlich im Zusammenleben der
kommunistischen Staaten mit den westlichen Nationen, also der großen Verbündeten aus der Kriegszeit. Es erweist sich, daß Maßstäbe der Rache und Ungerechtigkeit nicht nur den besiegten Gegner tödlich treffen, sondern der gesamten Menschheit -- auch den Urhebern
dieser Maßstäbe -- zum Schaden gereichen und sie in hoffnungslose Zwangslagen verstricken.
Wenn nicht aus Gründen der Rehabilitierung und des Freiheitsstrebens unseres deutschen Volkes, so muß jeder, dem das Schicksal der Menschheit und der Weltfrieden am Herzen liegen, das Londoner Statut und alle seine nachfolgenden „Rechtsetzungen" verurteilen.
Quelle: "Die Methoden der Umerziehung" von Udo Walendy aus Historische Tatsache Nr. 2 1976 Herunterladen