Das (Un)Recht der Massenzuwanderung 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland , Art. 16a:

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.


Einleitung

Absatz (2) aus GG Art.16a (siehe oben) trifft für die meisten seit 2015 eingewanderten Menschen zu.

Es gibt wohl kaum einen Verfassungskonflikt, der Deutschland derzeit so spaltet wie die Vorwürfe gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung. Von daher ist es unumgänglich, sich mit der Rechtslage zu befassen. 

Auch müssen die langfristigen Konsequenzen hinsichtlich geschichtlicher Erfahrungen ernst genommen werden. 

Anhand von 5 Top-Juristen soll aufgezeigt werden, was Sie zu dem Thema sagen und wie sie es bewerten. 

1.) Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider und Autor verschiedener Bücher

2.) Richter Andreas Höfer am Gießener Verwaltungsgericht

3.) OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen

4.) Hans-Jürgen Papier, deutscher Staatsrechtswissenschaftler, Ex- Präsident des Bundesverfassungsgerichts.

5.) Stephan Zantke , deutscher Amtsrichter und Autor des Buches "Wenn Deutschland so scheiße ist, warum sind Sie dann hier?" (2018)


Bei vielen Gelegenheiten betont auch die Alternative für Deutschland (AfD), dass die Bundesregierung das Recht breche. Es wird  von "Hochverrat" und "Widerstandsrecht" gesprochen. Dabei steht sie mit ihrer Fundamentalkritik nicht allein. Selbst Horst Seehofer sprach im Februar 2016 in diesem Zusammenhang noch von der "Herrschaft des Unrechts". Auch ehemalige Verfassungsrichter wie Udo di Fabio (Gutachten Di Fabio) und Hans-Jürgen Papier (Asylrecht nicht länger zweckentfremden) kritisieren die Bundesregierung verfassungsrechtlich. Seehofer hatte in seiner Zeit als bayerischer Ministerpräsident zwar eine Verfassungsklage Bayerns angedroht, dann aber nie umgesetzt. Aber: Unbemerkt von der Öffentlichkeit, verschwiegen durch die sogenannten Leitmedien, allen voran den öffentlich-Rechtlichen, wurde eine solche Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht ... 


1.) Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zur 

Masseneinwanderung nach Deutschland


...nämlich 2016 u.a. von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider, welcher einige für Deutschland und Europa  wichtige Verfassungsbeschwerden geführt hatte:   

Maastricht (Europäische Union), 1992/93;   Europäische Währungsunion, 1998;  Vertrag über eine Verfassung für Europa, 2005 ; Lissabon-Vertrag, 2008 ; Griechenlandhilfe und Eurorettungsschirm EFSF, 2010 ; Eurorettungspolitik  2012 ; und nicht zuletzt eben der Versuch einer 

2016 gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung.  Verfassungsbeschwerde  gegen die Masseneinwanderung


Es wurde zusammenfassend beantragt festzustellen :   

1. Die Maßnahmen der Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, Frau Dr. Angela Merkel, und der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, Asylbewerber und Flüchtlinge so gut wie unbegrenzt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu lassen und diese nicht unverzüglich, nachdem sie das Gebiet Deutschlands betreten haben, zurückschieben zu lassen, verletzen die Souveränität im Kern der Verfassungsidentität Deutschlands und die Rechtsstaatlichkeit als Element der Verfassungsidentität Deutschlands und somit die Freiheit der Bürger der Bundesrepublik Deutschlands (...)  


Diese Verfassungsbeschwerde gegen die Einwanderungspolitik, hatte das Bundesverfassungsgericht ohne jede Begründung nicht zur Entscheidung angenommen ! Dies wäre - nach Einschätzung von Hr. Schachtschneider -  ein Gradmesser für die derzeitige Rechtslage in dieser Sache in Deutschland... 

 

Ebenso unverständlich die Tatsache, daß die Leitmedien sich über diesen (erfolgten) Antrag ausgeschwiegen hatten ... im Gegensatz dazu :  Horst Seehofer, er drohte Ende 2015  in der "Flüchtlingskrise" mit einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht, um eine Begrenzung der Flüchtlingszahlen durchzusetzen.  Sollte die Bundesregierung den Zuzug nicht begrenzen, wollte die bayerische Staatsregierung das in Karlsruhe mit dem Argument durchsetzen, der Bund gefährde die "eigenstaatliche Handlungsfähigkeit der Länder", teilte derzeit Staatskanzlei mit. Diese wurde Bundesweit bis in das kleinste Käseblatt abgedruckt - aber (wie so oft) ohne Taten folgen zu lassen.  

Artikel in Spiegel online 


Weitere Auszüge aus dem Kommentar zur Masseneinwanderung von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider:


Die Masseneinwanderung seit einigen Jahren, mit vorläufigem Höhepunkt 2015, die ein wenig eingedämmt, aber keinesfalls beendet ist und sich wieder verstärken wird, weil die Politik von Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht oder EU nicht erwarten läßt, sie zu unterbinden, vollzieht sich entgegen dem Recht mittels des Grundrechts auf Asylrecht, des subsidiären internationalen Schutzes und vor allem des internationalen Flüchtlingsschutzes. 

Keine der Rechtsgrundlagen gibt den Zuwanderern, die meist unterschiedslos Flüchtlinge genannt werden, ein Recht nach Deutschland einzureisen und sich in Deutschland aufzuhalten. 

Diese Masseneinwanderung wird mit einem rechtsfernen humanitären Moralismus zu legitimieren versucht, der Deutschland, faktisch zu einem Einwanderungsland macht

Auch die Politik der Integration der Fremden, deren illegaler Aufenthalt in Deutschland geduldet wird, entspricht nicht der Rechtslage. 

Die Wirkung der Massenzuwanderung überwiegend von muslimischen jungen Männern ist die existentielle Veränderung der Bevölkerung Deutschlands

Sie beendet die für ein freiheitliches Gemeinwesen notwendige Homogenität der Bürgerschaft. 

Das weiß jeder, insbesondere die Politik, und wer das weiß und diese Entwicklung fördert oder nichts dagegen tut, will diese Veränderung, handelt also vorsätzlich gegen das Verfassungsprinzip der Deutschen und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung

Das legt die Vermutung nahe, daß die Massenaufnahme der Fremden einem Plan einer ebenso internationalistischen wie egalitaristischen One-World-Politik folgtder die Nationen und Staaten auflöst und einem neuen Nomadentum in Richtung der bisherigen Wohlfahrtsstaaten führt. 

Eine globale Herrschaft wird nicht freiheitlich, nicht demokratisch, nicht rechtsstaatlich, nicht sozial sein

Dafür gehen mit der Entgrenzung der Lebensverhältnisse alle Voraussetzungen verloren. Wer der Entwicklung gleichgültig gegenübersteht, beweist eine dekadente Haltung, die schon andere große Kulturen zerstört hat. 

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2.) Urteilsbegründung  eines Richters  in Sachen "Migration tötet"

FAZ Artikel "Der Richter und sein Ressentiment "

Der Titel des Presseartikels der FAZ unterstellt dem verantwortlichen Richter ( Andreas Höfer am Gießener

Verwaltungsgericht) Ressentiments, also Vorurteile bzw.  darauf beruhende gefühlsmäßige, oft unbewusste Abneigungen - aber stimmt das?

Worum ging es? Es ging um einen Streit, ob ein NPD Plakat mit der Aufschrift "Stoppt die Invasion: Migration tötet!" und "Widerstand jetzt!" als "volksverhetzend" im Sinne von StGB §130 zu bewerten sei. Die Gemeinde Ranstadt im Wetteraukreis hatte die Plakate vor der letzten EU Wahl ohne Rückfrage entfernt worauf die NPD geklagt hatte. Der Richter hatte in seinem Urteil entschieden, daß das Vorgehen der Gemeinde nicht rechtens war.

Der Richter,, Andreas Höfer am Gießener Verwaltungsgericht ging  in seiner Urteilsbegründung grundsätzlich auf die Situation in der BRD seit der "Flüchtlingskrise" 2014 ein, die zu Veränderungen innerhalb der Gesellschaft geführt habe, die "auf lange Sicht zum Tod der freiheitlichen demokratischen Grundordnung" führen könnten. Er warnte: "Lässt man dem Geschehen freien Lauf, wird dies über kurz oder lang zu chaotischen Verhältnissen führen ."

Eine mutige Aussage in einer Urteilsbegründung. Normalerweise nicht zu erwarten,  wo Repressalien zu befürchten sind... und gerade deswegen sollte diesem Richter besondere Aufmerksamkeit zuteil werden. 


Die Urteilsbegründung ist sehr aufschlußreich. Die wichtigsten Passagen sind nachfolgend wiedergegeben. Zusätzlich wurden Links zu den im Urteil zitierten Gesetzen zur Info hinzugefügt. Die komplette und originale Urteilsbegründung finden Sie hier: VG Gießen, Urteil vom 09.08.2019 - 4 K 2279/19 


Auszüge aus der Urteilsbegründung:

(...) Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit ist auch aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zu erkennen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Im Hintergrund des Plakates sind deutsche Städte und Orte genannt, an denen es nachweislich zu Gewalt- oder Tötungsdelikten gekommen ist, die von in Deutschland sich aufhaltenden Personen begangen wurden, die nicht Deutsche und damit Ausländer sind 

(vgl. zur Definition des Deutschen und des Ausländers § 1 StAG§ 2 Abs. 1 AufenthGArt. 116 Abs. 1 GG). 

Dies ist allein für sich genommen nicht volksverhetzend und auch nicht die Würde Einzelner oder einer Personenmehrheit verletzend. 

Es handelt sich um die Mitteilung von Tatsachen, die durch kriminalistische Untersuchungen und ggf. anschließende Strafverfahren belegt sind. Die Nennung dieser Orte im Zusammenhang mit dem Slogan des Plakats „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ rechtfertigt eine andere Würdigung nicht. Es handelt sich allenfalls um eine reißerische Darstellung von Geschehnissen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, bei denen Menschen durch Ausländer (Migranten) ums Leben gekommen sind. Auch in Verknüpfung mit dem Werbeslogan und der weiteren Aufforderung „Widerstand - jetzt –„ vermag das Gericht eine menschenverachtende oder volksverhetzende Wirkung des inkriminierten Wahlplakats nicht zu erkennen.

Zunächst ist auf die Kernaussage des Plakats abzustellen, die lautet: Migration tötet!.

Bei der Bewertung dieser Begrifflichkeit ist nicht allein auf aktuelle Ereignisse oder Ereignisse seit 2015, dem Beginn der massenhaften Zuwanderung, abzustellen, sondern die Thematik ist insgesamt zu beleuchten. Migrationsbewegungen fanden in der Geschichte immer wieder statt, teils auch mit tödlichem Ausgang, wie noch auszuführen sein wird. Die Entstehung der Sahara löste zwischen 3000 und 1000 vor Christus eine Wanderung von Bantu aus Westafrika bis ins südliche Afrika aus. Im Zeitraum zwischen 200 und 1500 breiteten sich die Chinesen von ihren Ursprungsgebieten in alle Richtungen aus, besonders nach Südasien. Um 500 migrierten arabische Stämme in großer Zahl über weite Strecken und erreichten u. a. Ostafrika. Die oft aus Diskriminierung, Unterdrückung und Verfolgung hervorgegangene jüdische Migration zeigte sich u. a. beim Auszug der Israeliten aus Ägypten im Jahre 1250 v. Chr. Zu den frühen Wanderungsbewegungen im europäischen Raum gehören die griechische Kolonisation am Mittelmeer im 1. Jahrtausend v. Chr. und die Völkerwanderung am Übergang zwischen Spätantike und Frühmittelalter. Mit dem 16. Jahrhundert begann die europäische Expansion, in deren Folge sich Kolonialismus und neuzeitlicher Sklavenhandel entwickelten. Eine massenhafte Auswanderung aus Europa ab 1700, insbesondere nach Amerika und vor allem in die Vereinigten Staaten, setzte im 19. Jahrhundert bei fortgesetzt stark anwachsender europäischer Bevölkerung und Binnenwanderung ein.

Bereits hieran zeigt sich, dass Migration nicht erst ein Problem Europas oder Deutschlands seit dem Jahr 2015 ist, sondern seit Jahrtausenden besteht. Diese Migrationsbewegungen endeten teilweise auch mit erheblichem tödlichem Ausgang. 

Beispielhaft sei dies am Untergang des Römischen Reiches im Zuge der Völkerwanderung belegt. Das Römische Reich war fremdenfreundlich. Doch Einwanderer ließen sich nur in überschaubarer Zahl integrieren. Das Machtgefüge verschob sich. Den Fremden blieb das Reich fremd - trotzdem übernahmen sie die Macht

(...) 

Im Zuge der Völkerwanderung verlor die römische Regierung die Kontrolle über die Provinzen, das staatliche Waffenmonopol war nicht mehr aufrecht zu erhalten. Eine Unzahl an Verordnungen erging, aber sie wurden nicht mehr ausgeführt, die Executive versagte. 

Sobald die kritische Menge überschritten war und sich eigenständige handlungsfähige Gruppen organisierten, verschob sich das Machtgefüge und die alte Ordnung löste sich auf; das Römische Reich ging mitsamt seiner Kultur unter .

(...)

In Südamerika gingen zuvor gleichsam durch spanische und portugiesische Besiedelung durch die Konquistadoren das Azteken- und das Inkareich zugrunde, beides hochentwickelte dort beheimatete Kulturen.

Aus den vorzitierten beispielhaften historischen Wanderungsbewegungen wird deutlich, dass Migration tatsächlich in der Lage ist, Tod und Verderben mit sich zu bringen. Eine volksverhetzende Äußerung ist hiermit nicht verbunden, sondern die Darstellung einer Realität, die sich jedem erschließt, der sich mit der Geschichte der Wanderungsbewegungen befasst.


Herfried Münkler (Neue Zürcher Zeitung, 05.09.2015) kommt zu dem Ergebnis, dass, je komplexer und normativ anspruchsvoller eine Kultur ist, desto verwundbarer ist sie durch migrantische Veränderungen. 

Funktionsmechanismen der Gesellschaft seien eher unflexibel und könnten auf einen größeren Ansturm von Migranten nur schwer umgestellt werden. 

Insbesondere dürften Leistungen der aufnehmenden Gesellschaft für die Zuwanderer nicht so beschaffen sein, dass man sich auf Dauer darin einrichten kann, dass sie, wenn auch auf niedrigem Niveau „satt machen“ und so dazu führen, dass die positiven Effekte der Neuankömmlinge dadurch verspielt werden, dass diese unverzüglich in Angehörige des unteren Gesellschaftssegments der aufnehmenden Gesellschaft verwandelt werden. 

Umgekehrt dürften die Fremden der Aufnahmegesellschaft nicht dauerhaft in großer Distanz gegenüberstehen, sondern müssten deren Rahmenordnung als die ihre annehmen. Bei der Problembewältigung könne ein Blick in die Geschichte helfen.

Darüber hinaus ist die Frage zu stellen, ob der Slogan „Migration tötet“ sich unmittelbar nur auf den Tod von Menschen beziehen muss. Dies vermag das Gericht nicht zu erkennen. Wie vorstehend am Beispiel des Römischen Reiches wie auch Kanadas und der USA sowie Südamerikas belegt, hat die dortige Einwanderung nicht nur zum Tod von Menschen geführt, sondern auch zum Zusammenbruch und damit auch zwangsläufig zum Tod der jeweils dort vorhandenen Kultur. Auch ein kultureller Tod kann ein Tod im Sinne des Werbeslogans sein. 

Einwanderung stellt naturgemäß eine Gefahr für kulturelle Werte an dem Ort dar, an dem die Einwanderung stattfindet. 

Auch hier kann dem Wahlslogan „Migration tötet“ eine volksverhetzende oder menschenverachtende Wirkung nicht beigemessen werden, denn eine bestehende Gefahr für die deutsche Kultur und Rechtsordnung sowie menschliches Leben ist nicht von der Hand zu weisen.


Zunächst ist hier auf die Broschüre „Kriminalität im Kontext von Zuwanderung, Bundeslagebild 2018“, des Bundeskriminalamts hinzuweisen. 

Unter Nr. 3.1.3, Straftaten gegen das Leben, führt das Bundeskriminalamt in Bezug auf die von 2014-2018 geklärten Fälle aus, dass der Anteil von Straftaten mit mindestens einem tatverdächtigen Zuwanderer :

2014 = 4,4 %, 2015 = 8,6 %, 2016 = 13 %, 2017 = 15 % und 2018 = 14,3 % betrug, 

darunter im Jahr 2017 = 335 Fälle des Totschlags und 82 Morde und für das Jahr 2018 = 300 Fälle des Totschlags und 105 Morde. 

Der Anteil der tatverdächtigen Zuwanderer an der Gesamtzahl aller registrierten Tatverdächtigen im Bereich der Straftaten gegen das Leben ist weiterhin leicht gestiegen (2018: 15 %, 2017: 14 %). 

Zuwanderer, die einer Straftat gegen das Leben verdächtigt wurden, waren fast ausnahmslos männlich (97 %) und in nahezu 3/4 der Fälle bei Tatbegehung jünger als 30 Jahre (72 %, 2017 67 %). 

Auch im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie bei Roheitsdelikten und Straftat gegen die persönliche Freiheit ermittelte das Bundeskriminalamt einen Anteil der Zuwanderer für das Jahr 2018 von 11,8 % bzw. 10,7 % an den insgesamt aufgeklärten Straftaten und bei den Rauschgiftdelikten ist eine deutliche Zunahme von Taten mit mindestens einem tatverdächtigen Zuwanderer zu verzeichnen, nämlich von 10,3 % im Jahr 2018. 

Noch deutlicher ist das Ergebnis des Bundeslagebildes unter Nr. 3.2, organisierte Kriminalität. 

Bei 88 Verfahren wurden Zuwanderer als Tatverdächtige ermittelt, was einem Anteil von 16 % aller derartigen Verfahren entspricht. Deliktische Hauptaktivitätsfelder der OK-Gruppierungen mit tatverdächtigen Zuwanderern waren Rauschgifthandel/-schmuggelEigentumskriminalität sowie Schleuserkriminalität

Gerade der letztgenannte Bereich der Schleuserkriminalität zeigt aber auch eine andere Todesgefahr der Migration, nämlich diejenige auf dem Land- oder Seeweg nach Europa/Deutschland.  

(...) 

Diese Feststellungen bedürfen keiner weiteren Ausführungen, insbesondere nicht für den Bereich der dokumentierten Schwerkriminalität, denn die Broschüre des Bundeskriminalamts belegt, dass Migration auch zu Tötungsdelikten führt

Daher verwundert es auch nicht, dass in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland der Anteil ausländischer oder staatenloser Strafgefangener im Jahr 2019 zwischen 27 % und 61 % deutlich über dem Bevölkerungsanteil liegt, 

für 2016 zwischen 24 % und 55 % (tagesschau. de, 03.06.2019)


Abstrakt gesehen kann eine übermäßige Migration in Form der Immigration nach Deutschland auch zum Tod der deutschen Kultur führen. In der Präambel des Grundgesetzes heißt es: Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatlich Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen hat das deutsche Volk…kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Immanenter Teil des Grundgesetzes ist die freiheitliche demokratische Grundordnung in Form eines demokratischen und sozialen Bundesstaates nach Art. 20 GG. Inbegriff dieser freiheitlichen und demokratischen Grundordnung sind insbesondere die Grundrechte in Art. 1 bis 19 GG. Auch diese freiheitliche und demokratische Grundordnung kann durch Migrationsbewegungen größeren Ausmaßes nicht nur beeinträchtigt, sondern sogar beseitigt und damit getötet werden

(...)

Exemplarisch sei hier an die Silvesternacht 2015 erinnert. Die diesbezüglichen Ereignisse in Köln führten zu 1210 Strafanzeigen, 828 Verfahren gegen Unbekannt, 290 Verfahren gegen namentlich Bekannte, 46 Angeklagte und ergaben 36 Verurteilungen. Etwa jeder Dritte der namentlich bekannten Beschuldigten war nach Angaben der Staatsanwaltschaft ein Asylbewerber und 52 Beschuldigte seien illegal in Deutschland gewesen. Bei vielen Verdächtigten sei der Aufenthaltsstatus gar nicht bekannt gewesenDie größte Gruppe der namentlich bekannten Verdächtigen waren demnach Algerier (101) und Marokkaner (91)Mit einigem Abstand folgten Iraker (37) und Syrer (29) und auch 25 deutsche Verdächtigte wurden ermittelt. Dass so wenige Tatvorwürfe aufgeklärt werden konnten, führt die Staatsanwaltschaft auf die Umstände der Tatnacht zurück. Eine große Masse an Personen, die Wiedererkennung von konkreten Personen war nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich, die Tatbeiträge konnten einzelnen Personen nicht zugeordnet werden, ferner hatte das vorhandene Bildmaterial nicht die ausreichende Qualität. Es ist lediglich zu 36 Verurteilungen gekommen (vgl. Rita Lauer, Zeit Online, 31.12.2017). 



3.) Urteilsbegründung  eines Richters  in Sachen Aufenthaltsgesetz

Eine weitere Urteilsbegründung des OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen  vom 14.2.2017, zeigt ebenfalls die prekäre "Rechtslage". Auf weitere Details wird verzichtet, es geht um einen Streit im Aufenthaltsrecht. In der Urteilsbegründung steht dann unter Punkt 58 :

 

(...)  Zwar hat sich der Betroffene durch seine unerlaubte Einreise in die Bundesrepublik nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG strafbar gemacht (...) Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt  und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt  (...) 


Kaum zu glauben, aber hier bestätigt ein Richter, daß das Recht de facto zu diesem Thema "außer Kraft" gesetzt ist ... gem. Grundgesetz Art. 20 (3) ist aber Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ! 

Hier das Urteil zum nachlesen OLG_Koblenz_13_UF_32-17_KORE242742017  (Grund 58) 


 Wenn das aber so ist, dann stellt sich unweigerlich die Frage, welchen Sinn macht Artikel 20 des Grundgesetzes ? :

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung,

der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


Ist denn damit Satz (4), das Widerstandsrecht, hinsichtlich der Masseneinwanderung nicht längst schon gegeben ? Was bleibt denn noch übrig im Sinne von  "anderer Abhilfe", wenn Richter eine "außer Kraftsetzung" wie im Grund 58 angegeben, konstatieren ?  Muss Art.20 (4)  neben Judikative (Richter, Staatsanwaltschaft) nicht auch für Exekutive (Grenzpolizei) gelten ? Dürfen sich beide hinsichtlich Satz (4)  denn an Anordungen (z.B. von der Regierung) halten, die offenkundig gegen geltendes Recht verstoßen? Und was bedeutet das für den Bürger?


Einer von vielen Versuchen einer "Abhilfe" im Sinne von GG Art.20 (4) wurde z.B. erst kürzlich durch die AFD Fraktion im Bundestag  durchgeführt , als Sie im Mai 2018 eine Organklage erhob. (Beschl. v. 11.12.2018, Az. 2 BvE 1/18). 

Die AfD wollte damit erreichen, dass der Verzicht auf die Zurückweisung von Flüchtlingen an den deutschen Außengrenzen beanstandet wird. Sie machte dabei in Prozessstandschaft Rechte des Bundestags geltend. Der Bundestag hätte, so ihre Begründung, die Nicht-Zurückweisung per Gesetz beschließen müssen, weil sie eine Missachtung von § 18 Asylgesetz darstelleder solche Zurückweisungen vorsehe. ( §18 AsylG ) 

Außerdem sei die Veränderung der Bevölkerungszusammensetzung so wesentlich, dass hierfür ein Gesetz, etwa ein Migrationsverantwortungsgesetz, erforderlich wäre.

Der Zweite Senat des BVerfG diese Organklage der AfD-Fraktion für unzulässig erklärt. Die AfD habe das Organklageverfahren missbraucht, um die Rechtstreue der Bundesregierung überprüfen zu lassen. 

Es sei ihr nicht um Rechte des Bundestags gegangen, denn sie habe selbst eingeräumt, dass sie "am allerwenigsten" einem Gesetz zur angeblich erforderlichen Legalisierung des illegalen Zustandes zustimmen würde. 

Dabei nahm das Gericht zu den von der AfD inhaltlich aufgeworfenen Fragen in keiner Weise Stellung. Es ist deshalb weder der Vorwurf ausgeräumt, dass die Regierung seit Jahren das Recht breche noch dass sie den Bundestag dabei in verfassungswidriger Weise übergehe.


4.) Ex-Präsident des Bundesverfassungsgerichtes, Hans Jürgen Papier

Bei den „Kölner Gesprächen“ 2018 des Kolpingwerkes Deutschland übte Hr. Papier deutliche Kritik an der heutigen Situation und sagte:

 „Die deutsche Rechts- und Verwaltungspraxis hat eine Entwicklung hingenommen oder gar befördert, nach der jedermann auf dieser Welt mit der bloßen ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung, einen Asylantrag in Deutschland stellen zu wollen, zum Antragsberechtigten und damit zum Einreise- und letztlich Aufenthaltsberechtigten von vielfach nicht absehbarer Dauer wird. " und

(...) " Es muss vor allem sichergestellt werden, dass das Asylrecht nicht länger zweckentfremdet werden kann als Türöffner für eine illegale Einwanderung – und zwar von Personen, die ersichtlich kein Recht auf Asyl in Deutschland oder Europa haben.“


Weiterhin beklagte er, daß die Asyl- und Flüchtlingspolitik in Deutschland  es bisher versäume, von vornherein und rechtzeitig zwischen dem individuellen Schutz vor Verfolgung auf der einen Seite und der freiwilligen Aufnahme von Migranten auf der anderen Seite – sei es aus humanitären Gründen oder aus Eigeninteresse im Rahmen einer Einwanderungspolitik – zu unterscheiden.    

Redemanuskript Prof. Papier  Deutschland - Einwanderungsland?


Auszüge seiner Rede: Deutschland – Einwanderungsland ? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen braucht Zuwanderung in Zukunft?

1. Fluchtmigration und Erwerbsmigration

Wie eine Untersuchung der Bertelsmann Stiftung aus dem letzten Jahr (2017) feststellt, bringt eine Fluchtmigration verhältnismäßig wenig

Fachkräfte ins Land. 90 % der geflüchteten Personen können laut dieser Studie nach einer Befragung Geflüchteter vor der Einreise nach

Deutschland weder mündliche noch schriftliche Deutschkenntnisse vorweisen, nur 13 % haben einen Hochschulabschluss und nur 6 % haben eine betriebliche Ausbildung oder eine andere berufliche Ausbildung abgeschlossen. Die Fachkräftemigration aus dem

außereuropäischen Ausland nach Deutschland umfasste in den Jahren zwischen 2011 und 2015 weniger als 30 000 Personen. Für das Jahr

2015 betrug die Zahl 28 000 Personen, das entspricht nur etwa 2,5 % der Gesamtzugänge aus dem außereuropäischen Ausland im Jahr

2015. In der besagten Studie heißt es dann auch: 

„Betrachtet man die Fachkräftezuwanderung aus Nicht-EU-Staaten nach Deutschland insgesamt, kann konstatiert werden, dass sie sich unterhalb der volkswirtschaftlichen Bedeutsamkeit befindet und auch im internationalen Vergleich niedrig ist“.


2. Grenzen und Fehlentwicklungen des Asylrechts

a) Menschen, die weder politisch verfolgt noch als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge anzuerkennen sind, genießen kein Recht auf

Asyl beziehungsweise auf internationalen Schutz. Man bezeichnet sie im Allgemeinen als „Wirtschaftsflüchtlinge“. Diese Personengruppen

fallen nicht unter das Asylrecht und auch nicht unter die Regeln des internationalen Flüchtlingsschutzes.

sprechen. 

Die Durchleitung dieser Personen durch den aufwendigen Asylverfahrensprozess, der für solche Masseneinwanderungen nicht politisch Verfolgter gar nicht ausgelegt ist, war und ist dysfunktional und objektiv missbräuchlich.

Die Verfahren auf Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz sollten von vornherein auf Personen beschränkt sein, für die das Asylverfahren gedacht ist und für die ein Schutz vor politischer Verfolgung oder auf subsidiären Schutz überhaupt in Betracht kommen kann. Darüber sollte bereits grundsätzlich vor der Einreise und vor dem Grenzübertritt entschieden werden.


b.) (...) Die beklagenswerte, angesichts der Zahl der anstehenden Fälle aber unvermeidbare Dauer dieser Verfahren, die mit der vorläufigen Gestattung des Aufenthalts bereits verbundenen sozialen Gewährungen und Leistungen, aber auch der Umstand, dass selbst nach zeitaufwendig durchgeführter Prüfung und Antragsablehnung selten eine wirkliche Ausreise oder gar eine Abschiebung erfolgte und meines Erachtens auch künftig keine halbwegs alle Ausreisepflichtigen erfassenden Abschiebungen erfolgen werden, haben praktisch dazu geführt, dass die Unterscheidung von bloßer Asylantragstellung und echtem Flüchtlingsstatus mit materiell gesichertem Aufenthaltsrecht immer

mehr verblasste.


c.)  Unter rechtlichen Aspekten ist festzuhalten, dass es weder nach deutschem Verfassungs- und Verwaltungsrecht noch nach europäischem Recht noch nach dem Völkerrecht, etwa nach der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention, für Nicht-EU-Ausländer ein vorbehaltloses Recht auf Einreise in das oder auf Aufenthalt im Bundesgebiet gibt

Ein vorbehaltloses Recht auf Aufnahme in der EU zum Zwecke der Durchführung eines – von vornherein aussichtslosen – Asylverfahrens besteht ebenfalls nicht. Es gibt ein solches individuelles Menschenrecht auf einen Aufenthalt und auf ein Leben in einem fremden Staat der eigenen Wahl, also ein Menschenrecht auf Einwanderung in den Staat der eigenen Präferenz nicht, selbst wenn die Einreise formal mit einem ersichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Antrag auf Asyl verbunden wird oder wenn der Asylantrag in einem erkennbar unzuständigen Mitgliedsstaat der EU gestellt wird. 

Hier ist zu beachten, dass nach der Dublin-III Verordnung der EU grundsätzlich der Erstzutrittsstaat der EU, das heißt in der Regel nicht die Bundesrepublik Deutschland, für die Asylverfahren zuständig ist.

Ohne eine solche Einreiseerlaubnis ist aber die Einreise nach Deutschland oder in die Europäische Union illegal; sie ist de iure grundsätzlich zu verweigern. Die Verwaltungspraxis in Deutschland entsprach und entspricht dem eindeutig nicht, jedenfalls nach der bisherigen Handhabung der Grenzkontrollen an den deutschen Grenzen. Dass dies für Deutschland zur Zeit dennoch nicht zur Wiederholung der früheren unerträglichen Zustände führt, beruht unter Anderem darauf, dass andere Staaten in der Union beziehungsweise an deren Außengrenzen für effektive Einreisekontrollen und faktischen Zugangssperren zum Bundesgebiet sorgen.


3. Notwendigkeit der Differenzierung

(...) In der Folge der aufgezeigten Fehlentwicklung leben in Deutschland sehr viele Ausländer, die den materiellen Status als Flüchtling nicht

erlangt haben, ihn nie erlangen werden oder ihn aufgrund unkorrekter, oberflächlicher und eiliger Anwendung geltenden Rechts in fragwürdiger Weise erlangt haben. Neuerdings wird in verstärktem Maße auf eine konsequente Ausweisung und Abschiebung dieser

Personen verwiesen. Damit kann das Problem aber nur zu einem gewissen Teil gelöst werden. Der Rechtsstaat kann Ausländern, die

ersichtlich kein Recht auf Asyl haben können, die Einreise verweigern und sie gegebenenfalls an der Grenze abweisen. 

Er kann Nicht-EU-Ausländer aber nicht ohne Weiteres ausweisen, wenn diese einmal, sei es legal, sei es aber auch illegal, in sein Hoheitsgebiet eingereist sind. Dem Ausländer wächst mit jedem Gebietskontakt ein Grundrechtsstatus zu, der verschiedene und relativ hohe Hürden gegen Ausweisungen und Abschiebungen errichtet – von den praktischen Schwierigkeiten, die mit einer Abschiebung verbunden sind, einmal ganz zu schweigen.


4. Folgen für die Integrationspolitik

(...) Flüchtlingen im Sinne des internationalen und nationalen Rechts wird .... im Grundsatz vorübergehender Schutz vor Verfolgung

gewährt, nämlich so lange, wie die Fluchtgründe im Heimatland andauern. Das gilt in besonderem Maße für diejenigen Personen, die

nur einen subsidiären Schutz genießen. Rückkehrmöglichkeit, Rückkehrwilligkeit, Rückkehrbedürftigkeit und Rückkehrnotwendigkeit sind hier von vornherein mit angelegt.

(...) Es ist meines Erachtens zu undifferenziert, wenn man von den „Flüchtlingen“ allgemein Integrationspflichten abverlangen will.

Gleiches gilt für ein undifferenziertes Gebot der Integrationsförderung. Es gibt sicherlich einen unverzichtbaren, für alle geltenden Grundsockel der Förderung: Sicherung der materiellen Basis eines menschenwürdigen Lebens, schulische Ausbildung der Kinder und – soweit möglich – berufliche Ausbildung der Jugendlichen gehören dazu. Bei der weiteren Integration in den Arbeitsmarkt und in das Berufsleben, aber auch im Hinblick auf einen Familiennachzug kommt man im Allgemeinen an einer Differenzierung nach dem jeweiligen rechtlichen Aufenthaltsstatus aber nicht vorbei. Wer diese Unterschiede nicht sieht oder nicht sehen will, wer insbesondere nicht bereit ist, zwischen unberechtigt sich im Land aufhaltenden Personen, zwischen Flüchtlingen im Rechtssinne, zwischen subsidiär Schutzberechtigten und schließlich zwischen legal zuwandernden Menschen zu unterscheiden, wird bei der Integration kurz oder lang Schiffbruch erleiden.


5. Reform des Asylrechts

(...) So mancher ist in diesem Lande geneigt, Humanität, Barmherzigkeit und Nächstenliebe allen rechtlichen und rechts- und sozialpolitischen Argumenten entgegenzusetzen. Dies ist ehrenhaft und menschlich verständlich. Gleichwohl ist die Feststellung unabweislich, dass in einem Rechts- und Verfassungsstaat und für sein Handeln auf Dauer nur eine rechtlich geordnete und rechtlich gesteuerte Humanität gelten kann. Zu Recht hatte der frühere Bundespräsident Joachim Gauck auch darauf hingewiesen, dass eine rechtliche Begrenzung der Zuwanderung keineswegs unethisch ist, insbesondere wenn und soweit sie für die Akzeptanz der Bevölkerung unerlässlich ist. Denn ohne eine solche Akzeptanz sind der innere Friede und die innere Einheit in diesem Land, aber auch der innere Zusammenhalt in der Europäischen Union ernsthaft gefährdet. Damit stehen Verfassungswerte von höchstem Range auf dem Spiel.

Denjenigen, die sich aus humanitären Gründen gegen alle rechtlichen und politischen Argumente wenden, sei gesagt: 

Ohne handlungsfähige und stabile Rechts- und Verfassungsstaaten, und deren Zahl droht weltweit bekanntermaßen ohnehin eher abzunehmen, sind alle nationalen und supranationalen Menschenrechtsverbürgungen letztlich nichts wert. Der Politik muss also auch hier Rechtsbewusstsein und Rechtsdurchsetzung angeraten werden, die sich an den Maßstäben der Verantwortungsethik orientieren.


(...) Im Übrigen wird man folgende Frage stellen dürfen: Ist eine Politik, die dauerhaft zu illegaler sowie zu von Schleusern beherrschten und

gesteuerten, für die betroffenen Flüchtlinge mit schweren Gefahren für Leib und Leben verbundenen Einreise anreizt und die dann zur

Kompensation auf eine teilweise recht rigide Abschiebungspraxis setzt, wirklich eine humane Politik?


5.) Richter Stephan Zantke : "Wenn es bei uns so scheiße ist, warum sind sie dann hier?"

Ein anderer Fall war 2017 , ein Strafrichter aus Zwickau machte europaweit Schlagzeilen. Vor seinem Gericht stand ein libyscher Flüchtling. Die Liste schwerwiegender Vorwürfe gegen ihn war lang. Als der Angeklagte über „Scheißdeutschland“ schimpfte, fragte Zantke: „Wenn es bei uns so scheiße ist, warum sind Sie dann hier?“

In einem TV Interview mit M. Lanz gab Hr. Zantke zu, er könne nicht mal sagen, wo sich der Angeklagte nach dem Berufungstemin, zu dem er nicht erschienen war, aufhalten würde... Er könne auch nicht sagen, welche Identität er hatte... unglaubliche Zustände.



Der Satz machte jedenfalls Karriere. Dass die medialen Reaktionen so heftig ausfielen, zeigt, dass Zantke einen Nerv getroffen hatte. Die Frage war ein Ausdruck seines angestauten Ärgers angesichts einer Vielzahl von Kriminellen, die nach und nach den Respekt vor der Justiz 

und dem Staat verlieren. 

In seinem Buch berichtet Zantke von seinen drastischsten Fällen. Von einem 14-jährigen Jungen, der es schaffte, eine ganze Ortschaft in Angst zu versetzen. Von einer Bande, die sich darauf spezialisierte, Rentner zu überfallen. Zantke gibt Einblicke in deutsche Parallelwelten und kriminelle Milieus. Er zeigt, wie nah uns das Verbrechen eigentlich ist. Und wie machtlos der Staat oftmals bleibt. Der Richter wirft einen schonungslosen Blick auf eine überforderte Justiz und Kriminelle, die sich die Schwäche des Staates zunutze machen.  




Sehr empfehlenswert und passend zum Thema: 

Expresszeitung: "Hinter der Maske des Friedens - Die hybride Kriegsführung"  Video zur Ausgabe 

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"Es erben sich Gesetz und Rechte, wie eine ewge Krankheit fort.

Sie schleppen von Geschlecht sich zum Geschlechte, und rücken sacht von Ort zu Ort.

Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage: Weh dir, daß du ein Enkel bist!

Vom Rechte, das mit uns geboren ist, von dem ist, leider! nie die Frage."

Goethes Faust, Studierzimmer


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